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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 245/09
vom
14. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Beihilfe zum versuchten Betrug u.a.
zu 2. und 3.: versuchten Betruges u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2010 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 9. Mai 2008 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift
vom 7. Oktober 2009 bemerkt der Senat:
1. Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die
Haupttäter nur wegen versuchten Betruges verurteilt hat, obwohl die tatrichterlichen
Urteilsfeststellungen (s. dazu das Senatsurteil in dieser Sache vom 29. Juni 2010
- 1 StR 245/09) nahe legen, dass der Betrug zum Nachteil der E.
plc. vollendet
wurde, weil ein Vermögensschaden in Höhe des gesamten Kaufpreises eingetreten
ist.
Ein Vermögensschaden - hier in Form des persönlichen Schadenseinschlags liegt deshalb nahe, weil die Käuferin der I.
AG, die E.
plc., deutlich erkennbar
zum Ausdruck brachte, ein Wachstumsunternehmen erwerben zu wollen, um auf
dem europäischen Festland Fuß zu fassen. Bei ihrer Kaufentscheidung für die I.
AG kam es deshalb entscheidend auf deren steigende Umsatzentwicklung im Jahr
2000 an. Die von den Angeklagten mehrfach schriftlich als richtig zugesicherten, indes nach oben manipulierten Quartalszahlen waren ausschlaggebend für die Erwartung der Verantwortlichen der E.
plc., dieses strategische Ziel erreichen zu kön-
nen. Zudem sollten die Geschäftszahlen des zu übernehmenden Unternehmens gegenüber dem Finanzmarkt als Beleg für die Wachstumsstrategie der E.
plc.
dienen. Deshalb hätten - so die Feststellungen - die damaligen Entscheidungsträger
-3-
der E.
plc. im Falle der Kenntnis von den erfolgten Manipulationen an den Um-
satzzahlen die Mehrheitsbeteiligung an der I.
AG „nicht etwa nur zu anderen Be-
dingungen, sondern gar nicht erworben“ (UA S. 395). Der Erwerb eines Unternehmens „mit manipulierten Bilanzen und kriminellen Vorstandsmitgliedern“ hätte sich
insbesondere unter strategischen Gesichtspunkten als eine „völlig verfehlte Akquisitionspolitik“ dargestellt (UA S. 395), was sich dann auch im weiteren Verlauf bewahrheitete. Weil die Käuferin somit gerade kein Wachstumsunternehmen erwarb, erlangte sie nicht nur ein „minus“, sondern ein für sie unbrauchbares „aliud“.
2. Es kommt daher für die Entscheidung nicht mehr darauf an, dass - entgegen der Annahme der Strafkammer - der objektive Wert des an die E.
übertragenen I.
plc.
-Aktienpakets bestimmbar war. Das Fehlen weiterer Kaufinteres-
senten steht der Bestimmung eines Marktpreises nicht entgegen. Vielmehr ist in solchen Fällen der Marktpreis aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien abzuleiten.
Der Wert einer Leistung bestimmt sich dabei nach den Verhältnissen des jeweiligen Marktes, also nach Angebot und Nachfrage. Ist - wie hier - für die angebotene Leistung lediglich ein einziger Nachfragender vorhanden, führt dies aber - jedenfalls in rechtlicher Hinsicht - nicht dazu, dass ein Marktpreis oder der Wert der Leistung nicht festgestellt werden könnte. Vielmehr bestimmt sich der wirtschaftliche
Wert der Leistung dann nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter
Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Faktoren. Nur die Parteien sind dann die Marktteilnehmer; sie bestimmen
die preisbildenden Faktoren und die Bewertungsmaßstäbe. Lediglich dann, wenn die
vertraglichen Vereinbarungen keine sicheren Anhaltspunkte für die Preisbildung bieten, sind allgemeine anerkannte betriebswirtschaftliche Bewertungsmaßstäbe zur
Bestimmung des Wertes eines Unternehmens im Strafverfahren heranzuziehen (vgl.
BGH wistra 2003, 457).
Im vorliegenden Fall war - wie die Angeklagten auch erkannten und akzeptierten - für die Kaufentscheidung der Verantwortlichen der E.
plc. und in der Folge
auch für die Preisbildung die aktuelle Geschäftsentwicklung der I.
AG und dabei
-4-
insbesondere deren Umsatzentwicklung von ausschlaggebender Bedeutung. Dies
wird einerseits durch die vielfältigen Garantieversprechen dokumentiert, die der Angeklagte F.
für die Verkäuferseite in diesem Zusammenhang abgab. Andererseits
wird dies auch aus einer Kaufpreisanpassungsklausel deutlich, aus der sich ergibt,
dass die Höhe des Kaufpreises von der Verwirklichung abgestufter Umsatz- und Ergebnisziele abhing.
Hiervon ausgehend konnte der tatsächliche Wert der I.
-Aktien bestimmt
werden.
Nack
Wahl
Jäger
Hebenstreit
Sander