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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 235/02
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. Januar 2002 im Gesamtstrafenausspruch
dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Hinsichtlich einer vom Amtsgericht Wolfratshausen verhängten grundsätzlich gesamtstrafenfähigen, aber bereits vollständig bezahlten Geldstrafe in
Höhe von 50 Tagessätzen unterblieb bei der Gesamtstrafenbildung der notwendige Härteausgleich. Dies ist nachzuholen. Da hier nur der Abzug von einem Monat in Betracht kommt, kann der Senat dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst tun. Im übrigen wird auf die Ausführungen
des Generalbundesanwalts hierzu in seiner Antragsschrift vom 18. Juni 2002
verwiesen.
Die weitergehende Revision ist unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
-3-
Trotz es geringen Erfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten, der die
Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebte, mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer
Nack
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit