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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 209/11
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vom
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18. Mai 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Steuerhinterziehung
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Essen vom 22. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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1. Es kann hier dahinstehen, ob das Anfügen von aus sich heraus
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schwer verständlichen Tabellen, auf welche die Urteilsgründe Bezug nehmen,
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den Anforderungen an die Darstellung eines Urteils in Steuerstrafsachen genügen kann (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 375/08, wistra
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2009, 68; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, wistra 2009, 398). Aus
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dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann der Senat mit noch ausreichender Klarheit die von der Strafkammer festgestellten Besteuerungsgrundlagen ersehen und hieraus den zutreffenden Betrag hinterzogener Steuern entnehmen. Soweit die von der Strafkammer errechnete Steuer von der tatsächlich
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geschuldeten Steuer abweicht, kann der Senat in Übereinstimmung mit dem
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Generalbundesanwalt ausschließen, dass sich dies auf den Strafausspruch
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ausgewirkt hat.
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2. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Verjährung der Taten der Steuerhinterziehung, die der Angeklagte durch die Nichtabgabe von Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2002 begangen hat
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(§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), rechtzeitig unterbrochen worden ist. Der hypothetische
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Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt einen Steuerbescheid erlassen hätte, wenn
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der Täter fristgemäß eine Steuererklärung abgegeben hätte, ist für die Frage
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der für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Tatbeendigung ohne Bedeutung.
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Entgegen der Auffassung der Revision gebietet auch der - ohnehin für Rechtsfragen nicht anzuwendende - Zweifelssatz nicht die Annahme, der Angeklagte
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wäre als erster veranlagt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001
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- 5 StR 395/01, BGHSt 47, 138).
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3. Die von der Revision vorgebrachten Einwände gegen die mangels
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konkreter Ermittlungsmöglichkeiten durchgeführte Schätzung des Ausmaßes
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der Besteuerungsgrundlagen greifen nicht durch. Das Landgericht war insbesondere nicht gehalten, innerhalb eines von einem Sachverständigen angegebenen Bewertungsrahmens (hier zum Bratschwund bei Dönerfleischspießen)
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von dem für den Angeklagten günstigsten Wert auszugehen. In den Urteilsgründen ist (u.a. anhand einer Vergleichsberechnung zu einer bekannten Menge verbrauchten Fladenbrotes) nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das Landgericht im konkreten Fall den für den Angeklagten ungünstigsten
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Wert für zutreffend erachtet hat. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
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4. Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.
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a) Die Annahme der Voraussetzungen der Vorschrift des § 46a Nr. 1
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StGB - die hier angesichts eines nur taktischen Teilgeständnisses ohnehin fern
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liegt - kommt bei Steuerdelikten, deren geschütztes Rechtsgut allein die Siche-
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rung des staatlichen Steueranspruchs ist, nicht in Betracht (BGH, Beschluss
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vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung verneint.
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b) Das Landgericht hat auch nicht § 46 Abs. 3 StGB verletzt. Der Umstand, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Urteilsfeststellungen
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faktischer Geschäftsführer der Y.
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GmbH war, begründet zwar seine Ver-
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antwortlichkeit für die Abgabe zutreffender Steuererklärungen, besagt aber
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nichts darüber, ob er tatsächlich Steuern hinterzogen hat oder nicht. Es stellt
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daher keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewürdigt hat, er sei „Initiator und treibende Kraft“ der abgeurteilten Straftaten gewesen.
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Graf
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Sander
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