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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 204/08
vom
12. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 18. Juni 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 18. Juni 2008 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung
nehmen können. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört.
2
Der Senat ist wie der Beschwerdeführer selbst davon ausgegangen,
dass bei der Unterredung der Verteidigung mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft zwischen dem ersten und dem zweiten Hauptverhandlungstag keine
Verständigung zustande gekommen ist und dass das Gericht am zweiten Verhandlungstag eine einseitige Zusicherung gemacht hat. Ob die Wiedergabe
dieser Zusicherung den Zusatz "heutigen" enthielt oder nicht, war für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung, da er - zugunsten des Beschwerdeführers - aus dem weiteren Ablauf des Verfahrens entnommen hat, dass die Kammer ihre Zusicherung über den zweiten Verhandlungstag hinaus aufrechterhalten hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen lediglich andere
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Bewertungen des festgestellten Verfahrens dar und erschöpfen sich somit in
der Behauptung, der Senat habe falsch entschieden. Damit kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan werden.
Nack
Kolz
Elf
Hebenstreit
Graf