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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 199/07
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vom
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9. Mai 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen räuberischer Erpressung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Stuttgart vom 6. November 2006 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Das Landgericht hat dem Angeklagten eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren versagt.
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Es hat das Vorliegen besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB)
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u.a. mit der Begründung verneint, der Angeklagte, der die Taten in
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der Hauptverhandlung bestritt, habe "weder Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt noch Reue erkennen lassen" und "sich auch
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nicht darum bemüht, den von ihm angerichteten Schaden ... wiedergutzumachen." Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, denn
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dem Angeklagten durften nach der ständigen Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs fehlende Reue und fehlende Bemühungen um
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Schadenswiedergutmachung nicht zum Vorwurf gemacht werden,
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da er sich mit dem vom Landgericht vermissten Verhalten in Widerspruch zu seiner Verteidigungsstrategie hätte setzen müssen
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(vgl. BGH StV 1993, 591; wistra 2001, 96 m.w.N.).
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Gleichwohl hat der Strafausspruch Bestand. Der Senat kann offen
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lassen, ob das Landgericht mit der Erwägung, der Angeklagte habe bei den Taten "in einer Art rechtsfreiem Raum ohne Bindung an
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gesetzliche Regelungen nach eigenem Gutdünken" gehandelt, die
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Strafaussetzung zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) versagen konnte. Jedenfalls ist die verhängte Rechtsfolge unter Berücksichtigung aller
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für die Strafzumessung erheblichen Umstände, insbesondere
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auch sämtlicher zu Gunsten des Angeklagten zu bedenkender
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Gesichtspunkte, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1
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StPO. Dabei fällt vor allem auch ins Gewicht, dass das Landgericht den Angeklagten, der bei der räuberischen Erpressung einen
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Schlagstock bei sich führte, zu Unrecht nicht aus dem Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB
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- Mindeststrafe drei Jahre - bestraft hat; dass der Angeklagte sich
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als Türsteher betätigt hatte, kann ihn insoweit nicht entlasten.
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Nack
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Wahl
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Hebenstreit
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Kolz
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Graf
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