41 lines
1.7 KiB
Text
41 lines
1.7 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
1 StR 193/07
|
|||
|
vom
|
|||
|
8. Mai 2007
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
wegen Anstiftung zur Brandstiftung
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 beschlossen:
|
|||
|
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
|||
|
München I vom 8. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
|||
|
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
|||
|
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beanstandung, die Strafkammer habe eine "Relativierung des Geständnisses", das im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache abgegeben worden
|
|||
|
war, vorgenommen, geht fehl. Die Kammer hat ausgeführt, es habe bei der Gewichtung des Geständnisses nicht unberücksichtigt
|
|||
|
bleiben können, dass die Angeklagte "während der Hauptverhandlung keine allzu große Reue hat erkennen lassen; vielmehr ließ sie
|
|||
|
das Geständnis über ihren Verteidiger erklären und teilte selbst
|
|||
|
nur ihre persönlichen Verhältnisse mit, wobei sie darauf bedacht
|
|||
|
war, Mitleid für ihre Situation zu wecken".
|
|||
|
Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Grundsatz,
|
|||
|
dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt
|
|||
|
werden kann (st. Rspr., vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46
|
|||
|
Rdn. 50), ist hier nicht einschlägig. Das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses kann dann geringer sein, wenn wie hier prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren und die Kammer
|
|||
|
dies durch das in den Urteilsgründen dargelegte sonstige Prozess-
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
verhalten bestätigt sah (vgl. G. Schäfer, Strafzumessung 3. Aufl.
|
|||
|
Rdn. 383 f.).
|
|||
|
Nack
|
|||
|
|
|||
|
Wahl
|
|||
|
Kolz
|
|||
|
|
|||
|
Boetticher
|
|||
|
Graf
|
|||
|
|
|||
|
|