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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 179/11
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vom
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18. Mai 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. November 2010 nach § 349 Abs. 4
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StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
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Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier
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Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat
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mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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a) Der Angeklagte sowie die Geschädigten M.
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ten in einem Schnellrestaurant in H.
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und U.
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arbeite-
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; außerdem wohnten sie zusam-
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men in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Vor der Tat kam es zwischen M.
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war, dass M.
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und dem Angeklagten immer wieder zu Konflikten. Hintergrund
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den Angeklagten bei der Arbeit ohne triftigen Grund ständig
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schikanierte. Nachdem M.
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wegen seines Verhaltens gegenüber dem An-
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geklagten von dem Filialleiter des Schnellrestaurants zurechtgewiesen worden
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war, wollte er sich an dem Angeklagten rächen. Deshalb schrieb er an dessen
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Freundin eine E-Mail, in der er unter anderem wahrheitswidrig behauptete,
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dass der Angeklagte sie schon mehrfach mit anderen Frauen hintergangen habe. In der Tatnacht konfrontierte die Freundin den Angeklagten mit M.
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s
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Behauptungen und teilte ihm mit, dass sie sich deshalb von ihm trennen werde.
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„Wütend und erregt“ suchte der Angeklagte daraufhin M.
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in dessen Zim-
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mer auf und es kam zwischen ihnen zu einer körperlichen Auseinandersetzung.
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Als der Geschädigte U.
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versuchte, die beiden auseinander zu bringen,
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schlug ihm der Angeklagte ins Gesicht, so dass er einen Nasenbeinbruch erlitt.
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Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung flüchtete M.
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in das
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Treppenhaus. Dort wurde er von dem Angeklagten zu Fall gebracht und lag auf
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der linken Körperseite in zusammengekrümmter Haltung auf dem Boden und
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schützte den Kopf mit seinen Händen. Der Angeklagte, der barfuß war, trat nun
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mindestens fünf Mal von oben auf M.
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s rechte Kopfseite und traf diesen „in
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Höhe der Schläfe“. Durch das Eingreifen eines Nachbarn wurde der Angeklagte
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schließlich von weiteren Tritten abgehalten. Beim Weggehen rief der Angeklagte dem Geschädigten noch zu: „Das ist nicht das Ende. Du kannst nur von
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Glück reden, dass du Freunde hast, die dich verteidigt haben.“
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M.
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erlitt durch die Tritte nur geringe Verletzungen. Auf der rechten
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Kopfseite kam es zu Rötungen und Hautabschürfungen, unter anderem im Bereich der rechten Augenbraue. Auf der linken Kopfseite im Stirn- und Wangenbereich fanden sich nach der Tat mehrere Blutergüsse in Form von gelblichgrünlichen Verfärbungen, die durch das Aufschlagen der linken Kopfhälfte auf
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dem Boden verursacht wurden. Eine konkrete Lebensgefahr bestand für den
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Geschädigten nicht; zu einer solchen Gefahr wäre es - so das Landgericht „nur bei Eintritt sehr fern liegender Umstände“ gekommen.
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b) Das Landgericht hat die Tritte des Angeklagten gegen den Kopf des
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Geschädigten M.
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rechtlich als einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit
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gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 StGB) gewertet. Den
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Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz hat es dabei aus der abstrakten Gefährlichkeit der Tatausführung für das Leben des Geschädigten gezogen; auch
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einem „medizinischen Laien“ sei es bekannt, „dass Tritte gegen den Kopf, vor
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allem gegen den empfindlichen Schläfenbereich, tödliche Folgen haben können“. Dem Angeklagten seien diese Folgen jedoch bei der Tatausführung
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gleichgültig gewesen; er habe sich „keine näheren Gedanken“ darüber gemacht, ob M.
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die heftigen und zahlreichen Tritte überleben werde. Allein
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der Umstand, dass der Angeklagte beim Zutreten barfuß gewesen sei, stehe
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einem bedingten Tötungsvorsatz nicht entgegen.
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2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem
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Tötungsvorsatz gehandelt, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es
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zwar anerkannt, dass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der Schluss
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auf einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz nahe liegt. Dabei ist jedoch
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auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde
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nicht eintreten. Der Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz erfordert deshalb, dass das Tatgericht die der Sachlage nach ernsthaft in Betracht kommenden Tatumstände, zu denen auch die psychische Verfassung des Täters
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bei der Tatbegehung sowie seine Motive gehören, in seine Erwägungen einbe-
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zogen hat. Das gilt namentlich für spontane, unüberlegte, in affektiver Erregung
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ausgeführte Handlungen.
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b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Prüfung eines
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bedingten Tötungsvorsatzes werden die Ausführungen des Landgerichts im
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angefochtenen Urteil zu dem hier vorliegenden besonders gelagerten Fall nicht
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ausreichend gerecht.
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aa) Das Landgericht hat sich im Rahmen der gebotenen Gesamtschau
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der für die Bewertung der Tat bedeutsamen objektiven und subjektiven Umstände nicht damit auseinandergesetzt, dass die barfuß ausgeführten Tritte hier
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keine hochgradig lebensgefährlichen Gewalthandlungen darstellten. Nach den
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Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts sind wuchtige Tritte
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gegen den Kopf bzw. auf den Schläfenbereich zwar generell dazu geeignet,
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schwere Kopfverletzungen wie Impressionsfrakturen oder Gehirnverletzungen
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herbeizuführen. Auch kann es zu einer Bewusstlosigkeit des Opfers und einer
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damit verbundenen Gefahr der Einatmung von Blut (z.B. bei Verletzungen im
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Nasenraum) oder Erbrochenem kommen. Im vorliegenden Fall bestand aber
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aufgrund der nur oberflächlichen Verletzungen des Geschädigten (Blutergüsse
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und Hautrötungen im Gesicht), der zudem während des Tatgeschehens und
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auch danach stets bei Bewusstsein war, keine konkrete Lebensgefahr. Angesichts des Umstandes, dass es vorliegend gerade nicht zu schweren Kopfverletzungen gekommen ist, wie dies ansonsten bei wuchtigen Tritten gegen den
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Kopf zu erwarten gewesen wäre, hätte sich das Landgericht bei der Prüfung
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des bedingten Tötungsvorsatzes daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die eher geringen Verletzungen des Geschädigten hier nicht dafür
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sprechen könnten, dass der Angeklagte die Tritte nicht mit der Wucht und Ent-
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schlossenheit ausgeführt hat, die nötig gewesen wären, um seinem Opfer konkret lebensbedrohliche Verletzungen beizubringen.
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bb) Das Landgericht hätte weiterhin prüfen müssen, ob die affektive Erregung des Angeklagten, ausgelöst durch das die Tat provozierende Verhalten
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des Geschädigten, Einfluss auf sein Vorstellungsbild über die Folgen seiner
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Handlungen oder seinen Willen zur Tat hatte. Da das Landgericht eine solche
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Erregung hier festgestellt hat, bestand Anlass zu einer näheren Erörterung dieses Umstandes in den Urteilsgründen.
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An der insoweit bestehenden Prüfungspflicht des Landgerichts ändert es
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auch nichts, dass der Angeklagte trotz seiner starken Erregung weder in seiner
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Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Denn
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das Landgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung selbst festgestellt,
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dass sich der „wütende“ und „erregte“ Angeklagte im Augenblick des Zutretens
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„keine näheren Gedanken“ über die Folgen seiner Handlungen gemacht hat.
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cc) Schließlich erörtert das Landgericht nicht, warum es bei dem Angeklagten während der Tatausführung zu einem Vorsatzwechsel gekommen ist.
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Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte bei Beginn und auch noch
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im späteren Verlauf der Handgreiflichkeiten „nur“ mit Körperverletzungsvorsatz
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(UA S. 13: „In diesem Moment erschien der Angeklagte wieder im Zimmer, um
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M.
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weiter zu verletzen.“). Weshalb der Angeklagte dann während des Ge-
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schehens im Treppenhaus, bei dem er mehrfach barfuß gegen den Kopf des
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Geschädigten trat, seinen Willen gesteigert und einen (bedingten) Tötungsvorsatz gefasst haben sollte, ist im Urteil nicht näher ausgeführt.
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3. Da das Landgericht das Tatgeschehen - auch zum Nachteil des Geschädigten U.
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- als einheitliche Tat angesehen hat, ist das Urteil auf die
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Revision des Angeklagten insgesamt aufzuheben und an eine andere als
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Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zu erneuter Verhandlung
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und Entscheidung zurückzuverweisen.
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Graf
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Sander
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