88 lines
3.9 KiB
Text
88 lines
3.9 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
1 StR 178/02
|
|||
|
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
vom
|
|||
|
11. Juni 2002
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 beschlossen:
|
|||
|
|
|||
|
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. Juni 2002
|
|||
|
a) in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe dahin abgeändert,
|
|||
|
daß der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einer
|
|||
|
Schutzbefohlenen entfällt;
|
|||
|
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den vorbezeichneten
|
|||
|
Fällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
|
|||
|
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
|||
|
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
Gründe:
|
|||
|
|
|||
|
I.
|
|||
|
1. Der Angeklagte wurde wie folgt verurteilt:
|
|||
|
a) Wegen sieben Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu je zwei Jahren
|
|||
|
Freiheitsstrafe (Fälle II 1 bis 7 der Urteilsgründe).
|
|||
|
b) Wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer
|
|||
|
Schutzbefohlenen zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 9
|
|||
|
der Urteilsgründe).
|
|||
|
- Opfer jeweils die Nebenklägerin, die 1985 geborene Stieftochter des
|
|||
|
Angeklagten c) Wegen vorsätzlicher Körperverletzung (z.N. seiner Ehefrau) zu sechs
|
|||
|
Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 8 der Urteilsgründe).
|
|||
|
Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
|
|||
|
Jahren und sechs Monaten gebildet. Zugleich wurde der Nebenklägerin dem
|
|||
|
Grunde nach ein Schmerzensgeld zuerkannt (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO).
|
|||
|
2. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als der Vorwurf des
|
|||
|
sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe verjährt ist. Die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs
|
|||
|
führt hier zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und der
|
|||
|
Gesamtstrafe.
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
II.
|
|||
|
1. Die Taten in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe hat der Angeklagte
|
|||
|
jeweils zwischen Juli 1995 und Dezember 1996 begangen. Ebenso wie alle
|
|||
|
anderen Sexualstraftaten wurden sie den Ermittlungsbehörden erstmals am
|
|||
|
29. Oktober 2000 bekannt.
|
|||
|
2. Die Möglichkeit zusätzlicher Feststellungen, die den Tatzeitraum
|
|||
|
weiter eingrenzen, kann der Senat ausschließen. In Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. BGHSt 18, 274; 43, 381, 394 m.w.N.) ist daher davon auszugehen,
|
|||
|
daß am 29. Oktober 2000 die für Vergehen gemäß § 174 StGB geltende Ve rjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war.
|
|||
|
Daß zugleich jeweils ein im Hinblick auf § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verjährtes Vergehen gemäß § 176 StGB vorliegt, ändert an alledem nichts. Auch bei
|
|||
|
Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st.
|
|||
|
Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1990, 80, 81).
|
|||
|
3. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs in den genannten
|
|||
|
Fällen führt hier zur Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen.
|
|||
|
Die Jugendkammer stellt ausdrücklich darauf ab, daß der Angeklagte
|
|||
|
zwei Straftatbestände erfüllt hat (speziell zu dieser Fallgestaltung ebenso Senatsbeschluß vom 27. August 2001 - 1 StR 333/01, insoweit in NStZ 2002, 29
|
|||
|
nicht abgedruckt). Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe
|
|||
|
(§ 349 Abs. 4 StPO).
|
|||
|
4. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene
|
|||
|
Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
|
|||
|
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts.
|
|||
|
|
|||
|
-5-
|
|||
|
|
|||
|
5. Der Rechtsfehler, der hier zur teilweisen Aufhebung des Urteils führt,
|
|||
|
berührt die tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht, so daß diese insgesamt bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen
|
|||
|
nicht in Widerspruch stehen, bleiben jedoch zulässig.
|
|||
|
Schäfer
|
|||
|
|
|||
|
Wahl
|
|||
|
|
|||
|
Schluckebier
|
|||
|
Herr RiBGH Hebenstreit
|
|||
|
ist wegen Krankheit an der
|
|||
|
Unterschrift verhindert.
|
|||
|
|
|||
|
Kolz
|
|||
|
|
|||
|
Schäfer
|
|||
|
|
|||
|
|