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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 162/09
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vom
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10. November 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Bochum vom 20. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 29 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in vier
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Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zur Kompensation einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung hat es hiervon drei Monate als vollstreckt erklärt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die
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Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
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Antragsschrift vom 13. August 2009 bemerkt der Senat:
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1. Soweit die erhobenen Verfahrensrügen nicht bereits unzulässig sind,
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weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, sind
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sie jedenfalls unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
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a) Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer
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Hilfsbeweisanträge mit der Begründung nicht mehr beschieden hat, durch einen
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am 14. Mai 2008 in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss sei
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dem Beschwerdeführer eine abschließende Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge bis zum 28. Mai 2008 gesetzt worden. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Zwar kann der Vorsitzende nach Abschluss der vom Gericht nach Maßstab der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für geboten gehaltenen Beweiserhebungen die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffordern, etwaige Beweisanträge zu stellen (vgl. BGHSt 51, 333, 344; BVerfG
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- Kammer - Beschl. vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08). Das Verstreichen
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dieser Frist führt aber nicht dazu, dass hiernach gestellte Beweisanträge vom
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Gericht als verspätet abgelehnt werden könnten oder überhaupt nicht mehr zu
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bescheiden wären. Denn diese Frist stellt keine Ausschlussfrist dar; sie lässt die
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Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des wahren Sachverhalts unberührt. Es ist
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deshalb ausgeschlossen, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich verzögerten Vorbringens abzulehnen (BVerfG aaO).
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Die Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen trägt im Einzelfall dem
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Gebot effektiver und beschleunigter Durchführung von Strafverfahren Rechnung und beugt der Gefahr vor, dass durch sukzessive Beweisantragstellung
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der Abschluss des Verfahrens hinausgezögert wird (BVerfG aaO). Mit der Fristsetzung betont das Gericht, aus welchen äußeren Beweisanzeichen es im Ein-
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zelfall auf das Vorliegen der Verschleppungsabsicht schließen will. Bei der
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Fristversäumung handelt es sich aber lediglich um einen von mehreren Umständen, die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes
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des § 244 Abs. 3 Satz 2, 6. Alt. StPO von Bedeutung sind. Wird die gesetzte
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Frist nicht gewahrt, kann das Gericht „signifikante Indizien“ für das Vorliegen
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einer der Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes der Prozessverschleppungsabsicht annehmen. Hierdurch wird das subjektive und damit regelmäßig
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schwer beweisbare Moment der Verschleppungsabsicht anhand objektiver Kriterien erschlossen (vgl. BVerfG aaO). Die Nichtwahrung der Frist ist somit ein
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Indiz für das Vorliegen einer Prozessverschleppungsabsicht. Um dieses Indiz
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zu entkräften, ist der Antragsteller bei Beweisanträgen nach Ablauf der Frist
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gehalten, die Gründe für die späte Antragstellung substantiiert darzulegen. Besteht nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Substantiierung kein nachvollziehbarer Anlass für die Überschreitung
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der gesetzten Frist, so darf es - falls nicht die Aufklärungspflicht nach § 244
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Abs. 2 StPO zur Beweiserhebung drängt - grundsätzlich davon ausgehen, dass
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mit dem Antrag nur die Verzögerung des Verfahrens bezweckt wird (BGHSt 51,
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333, 344). Das Gericht hat hier jedoch die Hilfsbeweisanträge nicht im Urteil
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wegen Prozessverschleppungsabsicht zurückgewiesen. Es fehlt vielmehr an
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einer ausdrücklichen Bescheidung der Anträge.
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Der Senat schließt aber aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Selbst eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrages im
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Urteil führt dann nicht zur Urteilsaufhebung, wenn der Antrag vom Tatgericht mit
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rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden konnte und die zutreffenden
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Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht - aufgrund des Urteilsinhalts - nachgebracht oder ergänzt werden können (BGH NStZ 1998, 98; 2008, 116). Für
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den Fall der Nichtbescheidung eines Hilfsbeweisantrags kann nichts anderes
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gelten, wenn die Gründe für die Ablehnung vom Revisionsgericht ergänzt werden können. So liegt der Fall auch hier.
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Den im Abschnitt I Ziffer 11, 12, 13 und 14 der Revisionsbegründungsschrift geschilderten Hilfsbeweisanträgen musste das Landgericht schon deshalb nicht nachgehen, weil die darin unter Beweis gestellten Tatsachen für die
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Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung waren (§ 244 Abs. 3
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StPO). Die Beweistatsachen lassen lediglich einen möglichen, aber keinen
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zwingenden Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Einlassung des Mitangeklagten A.
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zu, auf die sich der Beschwerdeführer beruft. Den vom Be-
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schwerdeführer mit den Hilfsbeweisanträgen erstrebten Schluss, die Angaben
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des geständigen Mitangeklagten A.
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seien in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft,
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hätte das Landgericht auch dann nicht gezogen, wenn die Beweistatsachen
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erwiesen worden wären. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen der
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Strafkammer zum Beweisergebnis im Übrigen, insbesondere aus der Vielzahl
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der gegen den Angeklagten sprechenden objektiven Umstände, aufgrund derer
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das Landgericht den Angeklagten als überführt ansieht (vgl. UA S. 58 ff.).
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Die in der Revisionsbegründungsschrift mit der Ordnungsnummer I.14
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bezeichnete Rüge ist zudem schon unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz
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2 StPO, weil sich der Hilfsbeweisantrag auf eine polizeiliche Vernehmung des
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Mitangeklagten A.
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bezieht, ohne dass deren Inhalt von der Revision mitgeteilt
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wird (vgl. BGHSt 40, 3, 5).
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b) Die mit der Ordnungsnummer I.20 bezeichnete Verfahrensrüge, mit
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der die Ablehnung eines Beweisantrags beanstandet wird, entspricht ebenfalls
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nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn in dem der
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Rüge zugrunde liegenden, vom Landgericht abgelehnten Antrag auf Einholung
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eines graphologischen Gutachtens wird auf „Blatt 5 der Fallakte“ Bezug genommen, ohne dass diese Stelle ihrem Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt
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nach in der Revisionsbegründungsschrift wiedergegeben wird. Der Senat kann
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daher nicht prüfen, ob das Landgericht den Antrag zu Recht abgelehnt hat.
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2. Mit der Sachrüge deckt der Beschwerdeführer ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Allerdings gibt die
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Abfassung der Urteilsgründe, namentlich die zum Teil unterschiedliche Kennzeichnung der Einzelfälle nach Ordnungsziffern in Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung, dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis:
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Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die
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einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden. Es kann den Bestand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn - wie hier - die Urteilsgründe
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wegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne
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weiteres verständlich sind und die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten
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Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH,
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Beschl. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche Überprüfung zwar durch
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die mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe seitens des Tatgerichts erheblich erschwert worden. Da sich bei der Nachprüfung des Urteils
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aber keine unauflösbaren Widersprüche ergeben haben, hat der Senat die Darstellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet.
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3. Soweit das Landgericht die Fälle, in denen der Angeklagte jeweils tat-
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einheitlich mit Betrug eine Urkundenfälschung begangen hat, in der Urteilsformel zu niedrig angegeben hat, sieht der Senat von einer Abänderung des
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Schuldspruchs ab. Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert.
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Hebenstreit
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Sander
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