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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 160/05
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vom
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1. Juni 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2005 beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 16. Dezember 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.
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2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in
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Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf
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Jahren. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge
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der Verletzung des § 261 StPO Erfolg. Die Beweiswürdigung stützt sich maßgeblich auf Beweismittel, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung waren.
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Der Schuldspruch basiert nach den schriftlichen Urteilsgründen u.a. auf
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der "Inaugenscheinnahme der Tatortfotos (Bl. 128 f.d.A.)" (UA S. 9). "Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem Gutachten
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des Sachverständigen Dr. O.
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hauses S.
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, ärztlicher Direktor des Bezirkskranken-
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. Der Sachverständige hat den Angeklagten persönlich explo-
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riert und untersucht. Seine Untersuchungsergebnisse hat er in der Hauptver-
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handlung ohne erkennbare Widersprüche oder Fehler vorgetragen. Es bestand
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kein Anlaß, dem Sachverständigen nicht zu folgen" (UA S. 10).
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Tatsächlich waren die Tatortfotos nicht Gegenstand der Beweisaufnahme. Auf deren Inaugenscheinnahme wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift ausdrücklich verzichtet. Zum Zwecke der Vernehmungshilfe vorgehalten
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worden sein konnten die Aufnahmen nach dem Verhandlungsablauf - Zeugen
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wurden nicht gehört, zum eigentlichen Tatgeschehen ließ sich der Angeklagte
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nur pauschal ein - nicht. Der Sachverständige Dr. O.
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nahm an der
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Hauptverhandlung überhaupt nicht teil. Er war einen Tag zuvor abgeladen worden.
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Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesen Verfahrensfehlern, auf der Bewertung der nicht erhobenen Beweise beruht, wenn
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auch der "umfassend" geständige Angeklagte "das Kerngeschehen ... durch
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seinen Anwalt als zutreffend im Sinne des Anklagevorwurfs eingeräumt" hat
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(UA S. 9), ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 361) im Verlauf der Hauptverhandlung aus der Zusammenfassung des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens von Dr. O.
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vom 25. April 2004 festgestellt wurde, daß die Vor-
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aussetzungen der §§ 20, 21, 63 nicht vorlägen und der Rechtsfolgenausspruch
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dem Antrag des damaligen Verteidigers entsprach. Daß die Strafkammer trotz
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der einschlägigen Vorstrafen § 66 StGB nicht erörterte, beschwert den Angeklagten nicht.
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Nack
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Wahl
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Hebenstreit
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Boetticher
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Graf
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