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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 160/05
vom
1. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2005 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 16. Dezember 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf
Jahren. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge
der Verletzung des § 261 StPO Erfolg. Die Beweiswürdigung stützt sich maßgeblich auf Beweismittel, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung waren.
Der Schuldspruch basiert nach den schriftlichen Urteilsgründen u.a. auf
der "Inaugenscheinnahme der Tatortfotos (Bl. 128 f.d.A.)" (UA S. 9). "Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem Gutachten
des Sachverständigen Dr. O.
hauses S.
, ärztlicher Direktor des Bezirkskranken-
. Der Sachverständige hat den Angeklagten persönlich explo-
riert und untersucht. Seine Untersuchungsergebnisse hat er in der Hauptver-
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handlung ohne erkennbare Widersprüche oder Fehler vorgetragen. Es bestand
kein Anlaß, dem Sachverständigen nicht zu folgen" (UA S. 10).
Tatsächlich waren die Tatortfotos nicht Gegenstand der Beweisaufnahme. Auf deren Inaugenscheinnahme wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift ausdrücklich verzichtet. Zum Zwecke der Vernehmungshilfe vorgehalten
worden sein konnten die Aufnahmen nach dem Verhandlungsablauf - Zeugen
wurden nicht gehört, zum eigentlichen Tatgeschehen ließ sich der Angeklagte
nur pauschal ein - nicht. Der Sachverständige Dr. O.
nahm an der
Hauptverhandlung überhaupt nicht teil. Er war einen Tag zuvor abgeladen worden.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesen Verfahrensfehlern, auf der Bewertung der nicht erhobenen Beweise beruht, wenn
auch der "umfassend" geständige Angeklagte "das Kerngeschehen ... durch
seinen Anwalt als zutreffend im Sinne des Anklagevorwurfs eingeräumt" hat
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(UA S. 9), ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 361) im Verlauf der Hauptverhandlung aus der Zusammenfassung des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens von Dr. O.
vom 25. April 2004 festgestellt wurde, daß die Vor-
aussetzungen der §§ 20, 21, 63 nicht vorlägen und der Rechtsfolgenausspruch
dem Antrag des damaligen Verteidigers entsprach. Daß die Strafkammer trotz
der einschlägigen Vorstrafen § 66 StGB nicht erörterte, beschwert den Angeklagten nicht.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Boetticher
Graf