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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 157/10
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vom
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29. Juni 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2010 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Würzburg vom 29. Oktober 2009 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls in 19 Fällen und versuchten
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Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die zu einer Tat
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näher ausgeführte Sachrüge und auf zwei den Strafausspruch betreffende Verfahrensrügen gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. In einem Fall haben der Angeklagte und ein Mittäter aus einem fremden Pkw arbeitsteilig mehrere Geräte ausgebaut und unter sich aufgeteilt. Der
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Angeklagte hat demgegenüber angegeben, er habe zwar in Kenntnis aller Umstände den Mittäter zum Tatort gefahren, dessen Tatbegehung abgesichert und
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einen Teil der Beute bekommen, aber nichts selbst ausgebaut. Es kann offen
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bleiben, ob diese im Urteil und von der Revision eingehend behandelte Differenz
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für den Strafausspruch oder sogar für den Schuldspruch bedeutsam sein könnte,
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da die Beweiswürdigung entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei
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ist. Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Mittäters, dessen Angaben
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sich auch in einem anderen vom Angeklagten nicht eingeräumten Fall im Blick
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auf die Aussagen eines weiteren Mittäters als zutreffend erwiesen haben. Soweit
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ergänzend ausgeführt ist, der Angeklagte sei nicht der „Typ“, der abseits des
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Tatorts wartet, ist mit dieser umgangssprachlich formulierten Erwägung offen-
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sichtlich auf die zu den übrigen Taten gewonnenen Erkenntnisse verwiesen.
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Auch sonst ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.
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2. Gleiches gilt für den Strafausspruch. Zum Revisionsvorbringen bemerkt der Senat:
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Hinsichtlich der dem Angeklagten in mehreren Fällen tateinheitlich zum
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Diebstahl zur Last gelegten Sachbeschädigung wurde in der Hauptverhandlung
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gemäß § 154a StPO verfahren. Die vom Angeklagten verschuldeten Schäden
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sind trotzdem ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang macht die Revision mehrere Mängel geltend:
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a) Der Angeklagte sei nicht auf die mögliche strafschärfende Bewertung
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der Sachschäden hingewiesen worden.
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b) In zwei Fällen seien die Schäden näher festgestellt und quantifiziert
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worden. Sachbeschädigung habe dem Angeklagten aber nicht nur in diesen,
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sondern auch in weiteren Fällen zur Last gelegen; da die Schäden strafschärfend
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berücksichtigt seien, sei zu besorgen, dass dies sämtliche gemäß § 154a StPO
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behandelten Schäden betreffe, auch soweit sie in den Urteilsgründen nicht überprüfbar dargelegt seien.
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3. Dieses Vorbringen bleibt erfolglos.
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a) Der Vortrag zu dem unterbliebenen Hinweis ist widersprüchlich (1); der
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Hinweis wurde erteilt (2).
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(1) Bei den Ausführungen zur unzulänglichen Darlegung der Schäden in
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den Urteilsgründen heißt es, dieser Mangel sei „unabhängig davon, ob
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dass
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bzw.
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(Hervorhebung hier vorgenommen) die Kammer hinsichtlich der ausge-
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schiedenen Tatteile einen solchen Hinweis <gemeint: auf die mögliche strafschärfende Bewertung> gegeben hat“.
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Es ist als sowohl vorgetragen, dass der Hinweis nicht erteilt wurde, als
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auch, dass er doch erteilt wurde. In tatsächlicher Hinsicht widersprüchliches Vorbringen innerhalb der Revisionsbegründung - sei es auch in unterschiedlichen
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Zusammenhängen - kann aber schon im Ansatz nicht Grundlage einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein (BGH NStZ 2008, 353; b. Sander/Cirener NStZ-RR
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2008, 1). Die auf den angeblich unterbliebenen Hinweis gestützte Rüge geht daher fehl, ohne dass es auf weiteres noch ankäme.
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(2) Die Rüge bliebe aber auch sonst erfolglos. Aus dem Protokoll der
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Hauptverhandlung ergibt sich zu dem Hinweis nichts, im Urteil heißt es, der Vorsitzende habe den Hinweis erteilt. Die Revision ist im Kern darauf gestützt, ein
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solcher Hinweis sei als wesentliche Verfahrensförmlichkeit gemäß § 274 StPO
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nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll beweisbar (so ohne nähere Begründung auch OLG München NJW 2010, 1826, 1827; OLG Hamm NStZ-RR 2003,
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368; Beulke in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 154 Rdn. 59), nicht aber durch
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die Urteilsgründe (BGH NJW 1976, 977, 978; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl.
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§ 274 Rdn. 3 m.w.N.). Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Ein nach Maßgabe
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des Einzelfalls erforderlicher (vgl. BGH NStZ 2004, 277, 278 m.w.N.) Hinweis auf
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die beabsichtigte Verwertung von gemäß §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenem
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Verfahrensstoff bei der Beweiswürdigung oder Strafzumessung ist keine wesentliche Verfahrensförmlichkeit. Er betrifft die Tatsachengrundlage des Urteils. Bei
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einem anderweit erforderlichen Hinweis auf wesentliche Änderungen in tatsächlicher Hinsicht (§ 265 StPO) handelt es sich regelmäßig nicht um eine wesentliche
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Verfahrensförmlichkeit (vgl. zusammenfassend Stuckenberg in KMR § 265 StPO
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Rdn. 57, 61 ff. m.w.N.). Für den hier in Rede stehenden, ebenfalls Tatsachen
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betreffenden Hinweis kann nichts anderes gelten (vgl. Rieß NStZ 1987, 134, 135
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<Anm. zu BGH aaO 134>; Schimansky MDR 1986, 283; im Ergebnis ebenso
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Pelchen JR 1986, 166, 167). Auch wenn die Aufnahme eines solchen Hinweises
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in das - zur Dokumentation von Verfahrensgeschehen eher als das Urteil geeignete - Hauptverhandlungsprotokoll dennoch zweckmäßig ist (vgl. Schimansky
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aaO 284), ist dieses also nicht das einzig zulässige Beweismittel. Angesichts der
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Urteilsgründe ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht
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zweifelhaft, dass der Hinweis hier erteilt wurde.
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b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Urteil weder dem Grunde noch der
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Höhe nach festgestellte Schäden strafschärfend berücksichtigt wurden. Allein
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daraus, dass dem Angeklagten nicht nur in den Fällen, in denen Schäden festgestellt sind, ebenfalls gemäß § 154a Abs. 2 StPO behandelte Schäden zur Last
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lagen, folgt dies nicht. Erhärtet wird dies dadurch, dass die ausdrücklich am jeweiligen Beutewert orientierten Einzelstrafen trotz einer gegenüber sonstigen
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Taten nicht wertvolleren Beute in den Fällen etwas höher sind, in denen zusätzlich noch Schäden ausdrücklich festgestellt und strafschärfend bewertet sind.
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Graf
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Sander
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