Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/1_str_126-04.pdf.txt

92 lines
4.8 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 126/04
vom
2. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 8. Oktober 2003 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat
es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt,
daß drei Jahre und acht Monate vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen
dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung
materiellen Rechts rügt.
-3-
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit eine Maßregel
nach § 64 StGB angeordnet wurde; diese hat zu entfallen. Im übrigen ist die
Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Der Maßregelausspruch war aufzuheben.
1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt durch den Tatrichter erweist sich als rechtsfehlerhaft.
a) Das Landgericht hat bereits nicht festgestellt, daß der Angeklagte den
Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Zu den Konsumgewohnheiten des Angeklagten teilt das Landgericht lediglich folgendes
mit: "Der Angeklagte kam erstmals mit 17 Jahren auf einer Ferienreise in Afrika
mit Drogen in Berührung. Er wurde dann heroinabhängig und lebte dann eine
längere Zeit clean. Er kam dann im Jahre 2002 wieder mit Heroin in Berührung,
das er etwa 1 Gramm pro Tag konsumierte" (UA S. 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von einem Hang
auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder
Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muß (vgl. nur BGHSt StGB § 64 Abs. 1
Hang 5; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl. § 64
Rdn. 4 jew. m.w.N.). "Im Übermaß" bedeutet, daß der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeitsund Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (Körner aaO;
Hanack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Eine Tendenz zum Betäubungsmit-
-4-
telmißbrauch ohne Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung reicht
daher nicht aus (BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1).
Nach diesem Maßstab lag nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beim Angeklagten kein Hang i.S.d. § 64 StGB vor (vgl. dazu Tröndle/ Fischer, StGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 7).
b) Darüber hinaus fehlt auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen Tat und Hang. Über den Zustand des Angeklagten bei den
drei am 8., 14. und am 29. November 2002 vom Angeklagten begangenen
Banküberfällen teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe im Zeitraum von Juni
bis November 2002 "regelmäßig zum Eigenkonsum und zur Weitergabe" Heroin auf Kredit bei dem anderweitig verfolgten F.
in R.
er-
worben; er sei aber nicht in der Lage gewesen, seine Schulden zu begleichen.
F.
habe dem Angeklagten vorgeschlagen, sich das Geld aus einem
Banküberfall zu verschaffen und habe ihm Anfang Oktober eine scharfe und
geladene Schußwaffe ausgehändigt (UA S. 8). Diese Feststellungen und insbesondere die Art und Weise der Ausführung der Taten belegen, auch wenn
der Sachverständige von einer Opiatabhängigkeit ausgegangen ist, daß der
Angeklagte die Überfälle nicht aufgrund eines Hangs begangen hat.
2. Der Senat kann auch ausschließen, daß eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Er
erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der den Angeklagten beschwerenden (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) Unterbringungsanordnung. Die - rechtlich ebenfalls bedenkliche - Bestimmung über die Vollstreckungsreihenfolge wird dadurch gegenstandslos.
-5-
3. Trotz dieses Teilerfolgs der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosen zu belasten (§ 473
Abs. 4 StPO). Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Angeklagte das Urteil
nicht angefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wäre. Hier ist es vielmehr so, daß der Angeklagte offenbar die Maßregelanordnung nicht angreifen wollte, so daß sich der Erfolg des Rechtsmittels als sehr
gering darstellt.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Boetticher
Graf