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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 112/13
vom
10. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 26. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Urteils für den konkreten Einzelfall
auch die Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung gemäß
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Für die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung kommt es darauf an, dass die Körperverletzungshandlung unter den konkreten Umständen generell geeignet ist, den Tod des Opfers
herbeizuführen (BGH, Urteile vom 4. September 1996 - 2 StR 320/96, BGHR
StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 8 und vom 13. Januar 2006 - 2 StR
463/05; siehe auch Hardtung, in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl.,
§ 224 Rn. 38). Besteht die Tathandlung im Würgen des Tatopfers oder in anderen Formen der Einwirkung auf dessen Fähigkeit zu atmen, kommt es für das
Vorliegen des Qualifikationsmerkmals auf die Dauer und Stärke der Einwirkung
an (etwa BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, StV 2002, 649, 650).
-3-
Nach den Feststellungen des Landgerichts und seinen Ausführungen in
der Beweiswürdigung hat sich der über 100 kg schwere Angeklagte rittlings im
Rippen- und Bauchbereich seiner Frau, der Nebenklägerin, auf diese gesetzt
und ihr zugleich seine linke Hand so auf Mund und Nase gepresst, dass diese
keine Luft mehr bekam. Aus den vom Tatgericht mitgeteilten und von ihm dem
Urteil zugrunde gelegten Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen ergibt sich, dass durch das beschriebene Aufsitzen des Angeklagten die
Rippen seiner Ehefrau nach oben geschoben wurden sowie aufgrund der
dadurch bewirkten Kompression des Brustkorbs zusätzlich zu dem Verschließen von Mund und Nase eine gefährliche Einschränkung der Atmung herbeigeführt wurde. Das Zusammenwirken beider Einwirkungen des Angeklagten (zum
Zusammenwirken von Würgen und gleichzeitigem Drehen des Kopfes zum Boden, das zu einer weiteren Beeinträchtigung der Atemluftzufuhr führt vgl. BGH,
Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, StV 2002, 649, 650) erweist sich daher
unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als eine das Leben gefährdende Behandlung. Der bereits eingetretenen Vollendung des Qualifikationsmerkmals stand das im Ergebnis erfolgreiche Eingreifen des Sohnes der Nebenklägerin zu ihren Gunsten nicht entgegen.
Rothfuß
Jäger
Radtke
Cirener
Zeng