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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 ARs 6/00
vom
21. August 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
hier: Anfrage des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2000 beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00 - wird
auf Seite 8 der Begründung in Absatz 2 Satz 1 wegen offensichtlichen Fassungsversehens wie folgt berichtigt und gefaßt:
"Im Zusammenhang mit der im Jahre 1977 erfolgten Neufassung
des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt: 'Die Nummer 3 lehnt sich an § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF)
an, weil beide Fälle miteinander vergleichbar sind. ...' "
Schäfer
Granderath
Wahl
Nack
Schluckebier