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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZR 46/17
- vom
- 12. Juli 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:120717BXIIZR46.17.0
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2017 durch den
- Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Guhling und
- die Richterin Dr. Krüger
- beschlossen:
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- Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem
- Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom
- 26. Juli 2016 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- I.
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- Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die von ihm aufgrund eines
- zwischenzeitlich gekündigten schuldrechtlichen Wohnrechts bewohnte Wohnung zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat
- seine Berufung zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision hat es nicht zugelassen.
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- Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Beklagte,
- die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts einstweilen einzustellen. Zur Begründung trägt er vor, durch die Vollstreckung würde ihm aufgrund
- seines körperlichen und psychischen Zustands ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen.
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- II.
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- Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.
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- 1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen
- nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes
- Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über
- die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2
- ZPO).
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- 5
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- 2. Ungeachtet dessen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wegen Nichterreichens der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer von mehr als 20.000 € unzulässig sein dürfte, kommt eine Einstellung
- der Zwangsvollstreckung schon deshalb nicht in Betracht, weil die besonderen
- Voraussetzungen für eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben
- sind.
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- a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird
- von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des
- Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen
- ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher
- Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse
- vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - NJW-RR 2008, 1038; vom 6. Juni 2006
- - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088; vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 NJW-RR 2002, 1650 und vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991,
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- 1176). An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung
- fehlt es hier.
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- b) Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug den erforderlichen Antrag
- nach §§ 712, 714 ZPO, dass ihm das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle, nicht gestellt. Dafür, dass ihm
- die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist
- weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- Dose
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- Schilling
- Guhling
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- Günter
- Krüger
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- Vorinstanzen:
- LG Schweinfurt, Entscheidung vom 26.07.2016 - 11 O 230/13 OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.04.2017 - 4 U 149/16 -
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