Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

217 lines
16 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XII ZR 28/01
  5. Verkündet am:
  6. 4. August 2004
  7. Küpferle,
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in der Familiensache
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. EuGVÜ Art. 2 Abs. 1, 16 Nr. 1 a; EuGVVO Art. 2. Abs. 1, 22 Nr. 1
  18. a) Die ausschließliche internationale Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen nach Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 22 Nr. 1 EuGVVO) folgt nicht
  19. schon daraus, daß ein solches Recht von der Klage berührt wird oder daß die
  20. Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage
  21. muß vielmehr auf ein dingliches Recht und - unbeschadet der für Miete oder Pacht
  22. von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme - nicht auf ein persönliches
  23. Recht gestützt sein (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - C-294/92 Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1994, S. I-01717).
  24. b) Ist die Klage auf Bewilligung der Löschung eines in Spanien eingetragenen Nießbrauchsrechts auf eine schuldhafte Verletzung der bei Einräumung des Nießbrauchs vereinbarten Vertragspflichten gestützt, richtet sich die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) nach dem
  25. Wohnsitz des Schuldners.
  26. BGH, Urteil vom 4. August 2004 - XII ZR 28/01 - OLG Frankfurt in Kassel
  27. LG Kassel
  28. -2-
  29. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  30. vom 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
  31. Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose
  32. für Recht erkannt:
  33. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats in
  34. Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar
  35. 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im
  36. Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung hinsichtlich der Hilfsanträge zurückgewiesen hat.
  37. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  38. und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
  39. an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  40. Von Rechts wegen
  41. Tatbestand:
  42. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten klagend und widerklagend um die Löschung eines Nießbrauchsrechts und die Herausgabe einer
  43. hinterlegten Löschungsbewilligung.
  44. Anläßlich ihrer Trennung schlossen die Parteien am 16. Oktober 1990
  45. zwei notarielle Vereinbarungen. Zunächst übertrug die Klägerin dem Beklagten
  46. zum Ausgleich aller vermögensrechtlichen Ansprüche einen Pkw der Marke
  47. -3-
  48. Rolls Royce und einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 70.000 DM; ferner
  49. räumte sie ihm das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an einem Einfamilienhaus
  50. und zwei Läden in A./Spanien ein. Das Nießbrauchsrecht sollte erlöschen, falls
  51. der Beklagte wegen eines Grundstücks in O. Restitutionsansprüche erwerben
  52. würde, die einen Wert von 2 Mio. DM übersteigen. Die Vertragsparteien verpflichteten sich zu gegenseitigem Wohlverhalten und vereinbarten einen Wegfall des Anspruchs auf den Nießbrauch auch für den Fall, daß der Beklagte der
  53. Klägerin vorsätzlich Nachteile zufügt. Sodann übertrug die Klägerin dem Beklagten das Nießbrauchsrecht mit dinglicher Wirkung. In der Folgezeit wurde
  54. das Nießbrauchsrecht zugunsten des Beklagten im spanischen Grundbuch eingetragen.
  55. Mit notarieller Urkunde vom 14. Oktober 1991 bevollmächtigte der Beklagte die Klägerin mit der Durchsetzung von Restitutionsansprüchen hinsichtlich des Grundstücks in O. Zugleich verzichtete er auf die Nießbrauchsrechte an
  56. dem Einfamilienhaus und den beiden Läden in A./Spanien und bewilligte die
  57. Löschung im Grundbuch. Die Löschungsbewilligung wurde beim Notar hinterlegt; die Parteien vereinbarten, daß diese nach Durchsetzung der Restitutionsansprüche herausgegeben werden sollte. Die Bemühungen der Parteien um
  58. Durchsetzung solcher Ansprüche blieben letztlich erfolglos.
  59. Die Klägerin begehrt Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung
  60. und mit gestaffelten Hilfsanträgen im wesentlichen eine Verurteilung zur Bewilligung der Löschung des Nießbrauchsrechts. Das Landgericht hat den Hauptantrag als unbegründet und die Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen. Der Widerklage des Beklagten auf Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung
  61. hat es stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb ohne
  62. Erfolg. Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
  63. zweitinstanzlichen Anträge weiter.
  64. -4-
  65. Entscheidungsgründe:
  66. Die Revision hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des
  67. Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
  68. I.
  69. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klägerin auf
  70. Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung vom 14. Oktober 1991 abgewiesen.
  71. Ein Anspruch folgt jedenfalls nicht unmittelbar aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Denn nach deren unstreitigem Inhalt sollte die beim
  72. Notar hinterlegte Löschungsbewilligung vom 14. Oktober 1991 nur dann an die
  73. Klägerin herausgegeben werden, wenn die Restitutionsbemühungen des Beklagten hinsichtlich des Grundbesitzes in O. Erfolg haben würden. Nach den
  74. von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist
  75. ein solcher Erfolg aber nicht mehr erreichbar und auch nicht arglistig vom Beklagten vereitelt worden.
  76. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision ergibt sich ein entsprechender Anspruch der Klägerin auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).
  77. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 242 BGB grundsätzlich keine selbständige Anspruchsgrundlage. Billigkeitsgesichtspunkte können zwar gemäß § 242 BGB dazu führen, Ansprüche zu mindern oder gar zu
  78. versagen. Sie können aber regelmäßig keine Ansprüche begründen, die sonst
  79. -5-
  80. nach Gesetz oder Vertrag nicht gegeben sind (BGH Urteile vom 23. April 1981
  81. - VII ZR 196/80 - NJW 1981, 1779; BGHZ 88, 344, 351; BGHZ 95, 393, 399).
  82. Nur ausnahmsweise können besonders schutzwürdige Interessen der Vertragsparteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eigene Nebenpflichten begründen, die letztlich sogar in eigene Ansprüche erwachsen können
  83. (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574,
  84. vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718 und vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269). Solches ist hier aber nicht der Fall.
  85. Nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien sollte die hinterlegte
  86. Löschungsbewilligung nur bei Erfolg der Restitutionsbemühungen an die Klägerin herausgegeben werden. Diese eindeutige Vereinbarung kann nicht aus
  87. allgemeinen Billigkeitserwägungen auf weitere - streitige - Erlöschensgründe
  88. erstreckt werden. Das gilt insbesondere deswegen, weil die Löschung des
  89. Nießbrauchs im Grundbuch nach spanischem Recht keine konstitutive Wirkung
  90. hat und die hinterlegte Löschungsbewilligung schon vom 14. Oktober 1991 datiert.
  91. II.
  92. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings die gestaffelten Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen.
  93. 1. Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit für die Hilfsanträge der
  94. Klägerin unter Hinweis auf Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ abgelehnt. Danach sind für
  95. Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, unabhängig vom Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit der Parteien die
  96. -6-
  97. Gerichte des Vertragsstaates ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Der Nießbrauch sei auch in Spanien als dingliches
  98. Recht geregelt und werde entsprechend in die spanischen Grundbücher eingetragen. Die Anträge auf Abgabe einer Löschungsbewilligung seien nicht unabhängig von der Frage nach dem Fortbestehen des Nießbrauchsrechts zu beantworten und deswegen ebenfalls auf ein dingliches Recht gerichtet. Gerade in
  99. Fragen des formellen Grundbuchrechts sei die größere Sachnähe des belegenen Gerichts notwendig. Im übrigen gelte nach Art. 16 Nr. 1 b EuGVÜ die ausschließliche Zuständigkeit sogar für lediglich schuldrechtliche, auf das Grundstück bezogene Rechtsverhältnisse wie Miete und Pacht. Auch die weiteren
  100. Feststellungsanträge seien nicht auf ein persönliches Recht, sondern auf ein
  101. dingliches Recht an der Immobilie selbst gerichtet.
  102. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
  103. 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von den internationalen
  104. Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche
  105. Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
  106. Handelssachen (EuGVÜ) ausgegangen. Zwar ist inzwischen die Verordnung
  107. Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und
  108. die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) in Kraft getreten, die nach Art. 68 im Verhältnis der Mitgliedsstaaten der EU an die Stelle des EuGVÜ getreten ist (vgl. Zöller/Geimer
  109. ZPO 24. Aufl. Anhang I). Allerdings ist die EuGVVO nach Art. 66 Abs. 1 nur auf
  110. solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben bzw. aufgenommen worden sind, nachdem die Verordnung am 1. März 2002 in Kraft getreten war. Das ist hier nicht der Fall.
  111. -7-
  112. Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ sieht für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit
  113. der Gerichte des Vertragsstaats vor, in dem die unbewegliche Sache belegen
  114. ist. Auf solche dinglichen Rechte sind die Hilfsanträge der Klägerin allerdings
  115. nicht gerichtet.
  116. a) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 3 Abs. 1 des
  117. Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September
  118. 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
  119. Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (EuGVÜProtokoll) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung des Art. 16
  120. Nr. 1 a EuGVÜ vorzulegen. Denn die Auslegung dieser Vorschrift ist in der
  121. Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt und hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden.
  122. b) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darf Art. 16 EuGVÜ nicht
  123. weiter ausgelegt werden, als dies sein Ziel erforderlich macht, da er bewirkt,
  124. daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das
  125. für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist. Für die Anwendbarkeit des
  126. Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ reicht es deswegen nicht aus, daß ein dingliches Recht an
  127. einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder daß die Klage in
  128. einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muß
  129. vielmehr auf ein dingliches Recht gestützt sein und nicht nur - abgesehen von
  130. der für Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme - auf ein persönliches Recht (EuGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - C-294/92 Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1994, S. I-01717). Der Unterschied
  131. zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch besteht
  132. auch hier darin, daß das dingliche Recht an einer Sache gegen jedermann
  133. -8-
  134. wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (EuGH, Urteil vom 9. Juni 1994 – C-292/93 - NJW 1995,
  135. 37). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung streiten die Parteien auch mit
  136. den Hilfsanträgen nicht um dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen im Sinne von Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ.
  137. c) Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf Rückübertragung des Nießbrauchsrechts gerade nicht aus dem Wesen des dinglichen Nießbrauchs, sondern aus einem Verstoß gegen die Wohlverhaltensklausel des notariellen Vertrages vom 16. Oktober 1990 und aus einer ausdrücklichen Vereinbarung her.
  138. Sie stützt ihren Anspruch mithin auf schuldrechtliche Verpflichtungen, die nicht
  139. wie dingliche Rechte gegenüber jedermann, sondern nur zwischen den Parteien wirken, was die Anwendbarkeit des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ ausschließt (vgl.
  140. auch Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 7. Aufl. 2002 Art. 22 EuGVVO
  141. Rdn. 13 ff.; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 1997 Art. 16
  142. EuGVÜ Rdn. 54, 82). Selbst wenn sich die Klage auf Rückgabe des Nießbrauchsrechts mittelbar auf das Eigentum an den unbeweglichen Sachen auswirkt, beruht sie doch auf einem persönlichen Anspruch, den die Klägerin aus
  143. dem notariellen Vertrag der Parteien und einer weiteren vertraglichen Vereinbarung herleitet; sie ist deswegen auch nur gegen den Vertragspartner gerichtet.
  144. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Rückgabe des Nießbrauchsrechts allein
  145. von dem Beklagten, weil dieser gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen
  146. und sich auch zur Rückgabe verpflichtet habe. Entsprechend kann die gerichtliche Entscheidung über eine Rückgabepflicht auch nur zu Lasten des Beklagten
  147. wirken. Die Klage hat daher keine Rechte zum Gegenstand, die sich unmittelbar auf die unbewegliche Sache bezögen und gegenüber jedermann wirkten
  148. (vgl. EuGH, Beschluß vom 5. April 2001 - C 518/99 - EuR 2001, 563). Darauf,
  149. daß ein Nießbrauchsrecht auch in Spanien dinglichen Charakter hat, kann es
  150. für den gegen eine Person gerichteten schuldrechtlichen Anspruch auf Rückga-
  151. -9-
  152. be mithin nicht ankommen. Davon ist nach der Rechtsprechung des EuGH
  153. auch deswegen auszugehen, weil die Parteien über ein vertragswidriges Verhalten und eine einvernehmliche Auflösung des Nießbrauchsrechts streiten und
  154. deswegen Beweisfragen nicht am Ort der belegenen Sache, sondern am früheren gemeinsamen Aufenthaltsort im Bezirk des Berufungsgerichts geklärt werden müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - 241/83 - NJW 1985, 905;
  155. Kropholler, aaO Art. 22 EuGVVO Rdn. 14).
  156. d) Zwar sieht Art. 6 Nr. 4 EuGVÜ eine Annexzuständigkeit für vertragliche Ansprüche vor, wenn sie mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden. Damit
  157. sollen eine Aufsplitterung der internationalen Zuständigkeit und die daraus folgenden Probleme der Rechtskraft vermieden werden, was aber stets einen auf
  158. dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen gerichteten zusätzlichen Klageantrag voraussetzt. Das ist hier gerade nicht der Fall.
  159. 3. Die sich nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ am Wohnsitz des Beklagten ausrichtende internationale Zuständigkeit des Berufungsgerichts gilt deswegen hinsichtlich aller hilfsweise gestellten Anträge der Klägerin. Unabhängig von der
  160. Ausgestaltung der Anträge ist der Streitgegenstand auf die schuldrechtlichen
  161. Ansprüche der Parteien auf Rückgabe des Nießbrauchs begrenzt. Ebenso zielen die Feststellungsanträge auf die behauptete schuldrechtliche Verpflichtung
  162. zur Rückgabe des Nießbrauchs und nicht auf den Inhalt des dinglichen Nießbrauchsrechts selbst.
  163. - 10 -
  164. III.
  165. Der Widerklage auf Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung
  166. an den Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht stattgegeben. Wie ausgeführt, steht der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe dieser Löschungsbewilligung zu, weil eine Restitution des Grundstücks in O. nach den von der Revision nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr möglich ist und sie nur für diesen Fall erstellt wurde. Deswegen kann der Beklagte
  167. als Aussteller der Urkunde aus der Hinterlegungsvereinbarung Herausgabe an
  168. sich selbst verlangen. Zwar ist er bei Erfolg der Hilfsanträge berechtigt, den Anspruch der Klägerin durch Herausgabe der vorhandenen Löschungsbewilligung
  169. zu erfüllen; umgekehrt steht der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Herausgabe
  170. gerade dieser Urkunde zu.
  171. - 11 -
  172. IV.
  173. Das Berufungsgericht wird deswegen zu klären haben, ob der Klägerin
  174. auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ein Anspruch
  175. auf Rückübertragung des Nießbrauchsrechts zusteht.
  176. Hahne
  177. Sprick
  178. Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt
  179. an der Unterschriftsleistung verhindert.
  180. Hahne
  181. Wagenitz
  182. Dose