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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XII ZR 189/06
  5. Verkündet am:
  6. 3. Februar 2010
  7. Breskic,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. ja
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB §§ 242 Bb, D, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
  19. a) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige)
  20. Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als
  21. Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl.
  22. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394
  23. m.w.N.; BGHZ 129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
  24. b) Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden,
  25. dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern
  26. in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.).
  27. c) Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus
  28. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.).
  29. BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - KG Berlin
  30. LG Berlin
  31. -2Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  32. vom 3. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling
  33. für Recht erkannt:
  34. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des
  35. Kammergerichts in Berlin vom 25. Oktober 2006 im Kostenpunkt
  36. und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger wegen der
  37. den Betrag von 1.980,62 € (Rückforderung in bar übergebener
  38. 2.000 DM = 1.022,58 € und Materialkosten in Höhe von 958,04 €)
  39. übersteigenden Klage zurückgewiesen worden ist.
  40. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  41. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  42. Von Rechts wegen
  43. Tatbestand:
  44. 1
  45. Die Kläger sind die Schwiegereltern des Beklagten. Sie begehren die
  46. Rückzahlung von Geldbeträgen, welche sie dem Beklagten vor dessen Eheschließung mit ihrer Tochter zur Verfügung gestellt haben. Der Kläger zu 1 ver-
  47. -3langt außerdem einen Ausgleich für Instandsetzungsarbeiten an der Wohnung
  48. des Beklagten.
  49. 2
  50. Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. 1994 wurde das erste der beiden
  51. gemeinsamen Kinder geboren. Im Februar 1996 ersteigerte der Beklagte eine
  52. Eigentumswohnung zum Preis von 297.764 DM. Zu diesem Zeitpunkt war die
  53. Eheschließung mit der Tochter der Kläger bereits in Aussicht genommen. Die
  54. Wohnung, die den späteren Eheleuten für die Zeit ihres Zusammenlebens als
  55. Familienheim diente, steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.
  56. 3
  57. Zur Finanzierung der Wohnung nahm der Beklagte unter anderem ein
  58. Darlehen über 180.000 DM auf. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das
  59. Konto des Beklagten telegrafisch 58.000 DM. Weiter übergaben die Kläger in
  60. bar 2.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die
  61. Gerichtskasse 48.764,10 DM auf den Gebotspreis.
  62. 4
  63. In der Folgezeit wurden an der Eigentumswohnung Instandsetzungs-,
  64. Umbau- und Renovierungsarbeiten durchgeführt, an welchen der Kläger zu 1
  65. mitwirkte. Ab Herbst 1996 bezogen der Beklagte, die Tochter der Kläger und
  66. das gemeinsame Kind die Wohnung. Im Juni 1997 schlossen der Beklagte und
  67. die Tochter der Kläger die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. Im
  68. September 2002 zog der Beklagte aus der Wohnung aus. Nachdem die Tochter
  69. der Kläger im Mai 2003 Scheidungsantrag gestellt hatte, zog sie im September
  70. 2003 ebenfalls aus der Wohnung aus, die der Beklagte seither vermietet.
  71. 5
  72. Im Scheidungsverfahren schlossen der Beklagte und die Tochter der
  73. Kläger einen Vergleich, nach dem unter anderem Zugewinnausgleichsansprüche nicht geltend gemacht werden sollten. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig
  74. geschieden.
  75. -46
  76. Die Kläger haben vom Beklagten die Rückzahlung der überwiesenen
  77. 58.000 DM sowie der in bar übergebenen 2.000 DM verlangt, der Kläger zu 1
  78. darüber hinaus eine Vergütung seiner Arbeiten und Ersatz der Materialkosten.
  79. 7
  80. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren mit Ausnahme des Ersatzes der Materialkosten weiter.
  81. Entscheidungsgründe:
  82. 8
  83. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der
  84. Berufung in Ansehung der in bar übergebenen 2.000 DM richtet. Denn insoweit
  85. greift die Revisionsbegründung das Berufungsurteil nicht an (vgl. BGH Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07 - NJW-RR 2008, 584, 585
  86. m.w.N.; MünchKomm/Wenzel ZPO 3. Aufl. § 551 Rdn. 20).
  87. 9
  88. Soweit die Revision eingelegt und zulässig ist, hat sie Erfolg und führt in
  89. diesem Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
  90. A.
  91. 10
  92. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern aus eigenem Recht keine Ansprüche gegen den Beklagten zu.
  93. 11
  94. Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1, 2 BGB scheide aus. Zwar liege in der Zahlung der
  95. 58.000 DM eine Zuwendung auch an den Beklagten. Auch wenn es sich dabei
  96. um eine während der Verlobungszeit erfolgte Zuwendung von Schwiegereltern
  97. handele, fänden die Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen entsprechen-
  98. -5de Anwendung; denn die Zuwendung sei - mit Rücksicht auf die beabsichtigte
  99. Eheschließung und das damals schon geborene Enkelkind der Kläger - als Beitrag zur Schaffung eines Familienheims erfolgt. Mit dem Scheitern der Ehe sei
  100. die Geschäftsgrundlage dieser Zuwendung entfallen. Denn diese sei - für den
  101. Beklagten erkennbar - in der Erwartung erfolgt, er werde mit der Tochter der
  102. Kläger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Zuwendung werde zur Schaffung
  103. einer Familienwohnung beigetragen, die ihrer Tochter auf Dauer zugute komme.
  104. 12
  105. Indes sei die Beibehaltung der mit der Zuwendung geschaffenen Vermögenslage für die Kläger nicht unzumutbar. Bei ehebedingten Zuwendungen habe, wenn die Ehe scheitere, der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten grundsätzlich Vorrang vor einem Ausgleich nach den Regeln über den
  106. Wegfall der Geschäftsgrundlage. Wenn, wie hier, Schwiegereltern mit der Zuwendung keine eigenen Interessen verfolgten, sei daher eine Ausgleichspflicht
  107. nur dann denkbar, wenn das (leibliche) Kind der zuwendenden Eltern über das
  108. eheliche Güterrecht nicht angemessen begünstigt werde. Das sei hier zwar
  109. nicht der Fall, weil die Tochter der Kläger bei der Ehescheidung mit dem Beklagten im Vergleichswege vereinbart habe, dass Zugewinnausgleichansprüche
  110. nicht geltend gemacht würden. Dieser Vergleich erfasse auch einen ergänzenden Anspruch der Tochter auf den Ausgleich vorehelicher Zuwendungen. Dennoch sei es für die Kläger nicht unzumutbar, wenn ein Ausgleich ihrer Zuwendung nicht stattfinde. Die Zumutbarkeit, die durch die ehebedingte Zuwendung
  111. geschaffene Vermögenslage beizubehalten, beurteile sich nicht nach den Belangen der Kläger, sondern ihrer Tochter. Diese habe sich aber mit dem Beklagten über den Ausschluss von Zugewinnausgleichsansprüchen geeinigt. Im
  112. Rahmen der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass die Tochter der Kläger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt habe, der Beklagte selbst hohe
  113. Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung gehabt habe und nach wie
  114. -6vor die für die Finanzierung eingegangenen hohen Verpflichtungen erfüllen
  115. müsse. Aus den vorstehenden Gründen sei auch ein Anspruch auf Ersatz der
  116. erbrachten Arbeitsleistungen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen.
  117. 13
  118. Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung seien nicht gegeben. Die Leistungen der Kläger seien nicht als Zweckschenkung, sondern als ehebedingte Zuwendung erbracht worden, was eine
  119. bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ausschließe.
  120. Schließlich stünden den Klägern auch keine Ansprüche aus abgetrete-
  121. 14
  122. nem Recht ihrer Tochter zu. Denn die Tochter der Kläger und der Beklagte hätten insoweit etwa ursprünglich bestehende Ansprüche im Vergleichswege ausgeschlossen.
  123. B.
  124. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
  125. 15
  126. stand.
  127. 16
  128. Zwar hat das Berufungsgericht - im Ergebnis zu Recht - Ansprüche der
  129. Kläger aus abgeleitetem Recht ihrer Tochter verneint. Denn die Leistungen der
  130. Kläger sind nicht an die Tochter, sondern ausschließlich an den Beklagten geflossen. Soweit das Berufungsgericht allerdings auch Ansprüche der Kläger
  131. gegen den Beklagten aus eigenem Recht verneint hat, ist dies aus Rechtsgründen zu beanstanden.
  132. -7I.
  133. 17
  134. Das Berufungsgericht hat mit unzutreffender Begründung Ansprüche der
  135. Kläger gegen den Beklagten auf Zahlung von 58.000 DM nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) verneint.
  136. 18
  137. 1. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind - wovon
  138. das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - vorliegend anwendbar.
  139. 19
  140. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die mit der bisherigen Senatsrechtsprechung in Einklang steht, handelt es sich bei der Zuwendung der Kläger allerdings nicht um eine unbenannte Zuwendung, sondern um
  141. eine Schenkung.
  142. 20
  143. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war bei Zuwendungen,
  144. die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf
  145. dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das
  146. mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war (Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394; vom
  147. 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366; vom 4. Februar
  148. 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f. und BGHZ 129, 259, 263). Derartige - objektiv unentgeltliche - Zuwendungen waren regelmäßig nicht als Schenkung zu werten, weil es an dem hierfür erforderlichen subjektiven Tatbestand
  149. fehlte. Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders sollte die Leistung nicht
  150. zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie sollte auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und
  151. damit auch von deren Bestand abhängig sein (Senatsurteile vom 4. Februar
  152. 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263 f.). An
  153. dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
  154. -821
  155. Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe
  156. des eigenen Kindes Willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.
  157. 22
  158. Eine Schenkung kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die
  159. Zuwendung solle auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit nicht zu
  160. einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen (entgegen Senatsurteilen vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263). Eine Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB setzt weder voraus, dass der Zuwendungsempfänger über den zugewandten Gegenstand frei
  161. verfügen kann, noch dass der Empfänger einseitig begünstigt wird. Dies folgt
  162. bereits aus dem Umstand, dass gemäß § 525 BGB eine Schenkung unter einer
  163. Auflage erfolgen kann. Gegenstand der Auflage kann jedes Tun oder Unterlassen, Begünstigter der Auflage insbesondere auch der Schenker selbst sein
  164. (MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 525 Rdn. 2 f.; Palandt/Weidenkaff BGB
  165. 68. Aufl. § 525 Rdn. 1). Auch wird die Auflage zumindest in der Regel auf der
  166. Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung zu erbringen sein (BGH Urteil
  167. vom 2. Oktober 1981 - V ZR 134/80 - NJW 1982, 818, 819; MünchKomm/Koch
  168. BGB 5. Aufl. § 525 Rdn. 2; Palandt/Weidenkaff BGB 69. Aufl. § 525 Rdn. 1),
  169. was die freie Disposition des Beschenkten über den unter einer Auflage zugewendeten Gegenstand gerade ausschließt. Zudem werden auch Zweckschenkungen als Schenkungen qualifiziert, obwohl der Zuwendende hier ebenfalls
  170. einen über die Zuwendung an den Beschenkten hinausgehenden Zweck verfolgt (Kollhosser NJW 1994, 2313, 2318; MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516
  171. Rdn. 75; Tiedtke JZ 1996, 201).
  172. -923
  173. Anders als bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten fehlt es im
  174. Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen auch nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden,
  175. wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl.
  176. § 516 Rdn. 5 f.). Bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten ist eine
  177. Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte
  178. die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm
  179. selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603; Wagenitz in Schwab/Hahne
  180. Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167). Demgegenüber
  181. übertragen (potentielle) Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. Schwab in Festschrift für Werner
  182. 2009 S. 459, 462 f.; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1363 Rdn. 27). Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge.
  183. 24
  184. Da Zuwendungen, die Eltern mit Rücksicht auf die Ehe ihres Kindes an
  185. das (potentielle) Schwiegerkind erbringen, somit sämtliche tatbestandlichen
  186. Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB erfüllen, sind sie als Schenkung zu
  187. werten. Dem entspricht es, dass Zuwendungen der Eltern an ihr eigenes Kind in
  188. der Rechtsprechung auch dann als Schenkung qualifiziert werden, wenn sie um
  189. der Ehe des Kindes Willen erfolgen (Senatsurteil vom 4. Februar 1998
  190. - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669).
  191. 25
  192. b) Auch wenn schwiegerelterliche Zuwendungen somit nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl.
  193. - 10 BGH Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 398/01 - FamRZ 2003, 223 und
  194. vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - FamRZ 1999, 705, 707).
  195. 26
  196. Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum
  197. eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen
  198. Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der
  199. anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände,
  200. sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH
  201. Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774
  202. m.w.N.). Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem
  203. Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind
  204. dauerhaft zugute kommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe
  205. eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall
  206. der Geschäftsgrundlage.
  207. 27
  208. Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass die im Schenkungsrecht
  209. ausdrücklich vorgesehenen Anspruchsgrundlagen für die Rückforderung von
  210. Geschenken wegen Nichterfüllung einer Auflage, wegen Verarmung und wegen
  211. groben Undanks des Beschenkten (§§ 527, 528, 530 BGB) Sonderfälle des
  212. Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit den allgemeinen Grundsätzen gegenüber speziell wären. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass
  213. das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar
  214. ist, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen Herausgabeansprüche des Schenkers liegt (BGH Urteil vom 21. Dezember 2005
  215. - X ZR 108/03 - FamRZ 2006, 473, 475; Senatsurteil vom 17. Januar 1990
  216. - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602 m.w.N.). Um einen Sachverhalt außerhalb des Bereichs der Sondervorschriften handelt es sich indes auch bei dem
  217. - 11 Scheitern der Ehe (Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ
  218. 1990, 600, 602).
  219. 28
  220. 2. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist
  221. davon auszugehen, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung der Kläger
  222. deren für den Beklagten erkennbare Erwartung war, der Beklagte werde mit der
  223. Tochter der Kläger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Schenkung werde
  224. zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die der Tochter auf Dauer
  225. zugute komme. Diese Geschäftsgrundlage ist infolge des Scheiterns der Ehe
  226. des Beklagten mit der Tochter der Kläger und mit dem Auszug der Tochter aus
  227. der im Alleineigentum des Beklagten stehenden Familienwohnung entfallen.
  228. 29
  229. 3. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht auf den Wegfall der
  230. Geschäftsgrundlage gestützte Ansprüche der Kläger zu Unrecht mit der Erwägung abgelehnt, die Tochter der Kläger habe auf einen etwaigen den Zugewinnausgleich ergänzenden Anspruch verzichtet. Dieser Überlegung liegt der
  231. - auf die bisherige Senatsrechtsprechung gestützte - Gedanke zugrunde, Eltern
  232. könnten, wenn sie ihrem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht und damit
  233. nicht auch eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen verfolgt hätten, im
  234. Scheidungsfall Ansprüche gegen das Schwiegerkind wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dann nicht geltend machen, wenn auch ihr eigenes Kind - im
  235. Wege des Zugewinnausgleichs - durch die Zuwendung angemessen begünstigt
  236. werde.
  237. 30
  238. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kam, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt hatten, ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur in
  239. Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen war und für den Zuwender unzumutbar unbillig erschien, wobei
  240. - 12 Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259,
  241. 266 f.). Zur Begründung hat der Senat insbesondere ausgeführt, die Schwiegereltern hätten bei Vorausschau des späteren Scheiterns der Ehe nicht von
  242. der Zuwendung abgesehen, sondern sie ebenfalls erbracht, allerdings in vollem
  243. Umfang an ihr eigenes Kind und zu dessen uneingeschränkter Disposition. In
  244. diesem gedachten Fall hätte das eigene Kind den ihm zugewendeten Gegenstand ganz oder teilweise an seinen Ehegatten weitergegeben (sog. "Kettenschenkung") mit der Folge, dass ein Ausgleich unter den Ehegatten ebenfalls
  245. nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattgefunden hätte. Unter diesen
  246. Umständen könnte bei einer unmittelbaren Zuwendung der Eltern an das
  247. Schwiegerkind im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass das Scheitern der Ehe zu einer für die Schwiegereltern unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführt habe (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266).
  248. 31
  249. b) An dieser Rechtsprechung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl.
  250. Bergschneider FamRZ 2003, 1660; Koch, Festschrift Schwab 2005, S. 513,
  251. 519; Schwab aaO S. 466; Wagenitz aaO S. 178), hält der Senat nicht mehr fest.
  252. 32
  253. aa) Allein der Umstand, dass die Schenkung dem eigenen Kind der
  254. Schwiegereltern über den Zugewinnausgleich teilweise zugute kommt, vermag
  255. nicht zu erklären, warum die Beibehaltung der derzeitigen Vermögensverhältnisse für die Schwiegereltern in Fällen des gesetzlichen Güterstandes regelmäßig zumutbar sein soll. Dass dieser zu Zuwendungen unter Eheleuten entwickelte Gedanke nicht auf schwiegerelterliche Schenkungen übertragen werden
  256. kann, ergibt sich bereits aus einer vergleichenden Betrachtung der Auswirkungen des Zugewinnausgleichs auf schwiegerelterliche Schenkungen einerseits
  257. und auf Zuwendungen unter Eheleuten andererseits.
  258. - 13 33
  259. Zuwendungen unter Eheleuten können zur Folge haben, dass sich der
  260. Zugewinn des Zuwendungsempfängers maximal bis zur Höhe der Zuwendung
  261. erhöht, während sich der Zugewinn des Zuwenders entsprechend verringert.
  262. Denn wie bei jeder Zuwendung korrespondiert mit dem Vermögenszufluss beim
  263. Empfänger eine entsprechende Vermögensminderung beim Zuwender. Im für
  264. den zuwendenden Ehegatten günstigsten Fall erhält dieser somit - wirtschaftlich - über den Zugewinnausgleich seine gesamte Zuwendung zurück. Demgegenüber erhöht eine Zuwendung der Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind
  265. auch nach der bisherigen Betrachtungsweise allenfalls dessen Zugewinn, während der Zugewinn des eigenen Kindes unbeeinflusst bleibt. Folglich kann das
  266. eigene Kind der Schwiegereltern über den Zugewinnausgleich allenfalls hälftig
  267. an der Zuwendung profitieren. Es ist aber nicht einzusehen, warum sich
  268. Schwiegereltern stets mit einem zumindest hälftigen Verbleib ihrer Schenkung
  269. beim (ehemaligen) Schwiegerkind abfinden sollen.
  270. 34
  271. bb) Zwar entspricht im Verhältnis der Ehegatten untereinander eine hälftige Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft
  272. (Senatsurteile BGHZ 129, 259, 267 und 115, 132, 139). Aus diesem Grund wird
  273. nach der Senatsrechtsprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten die Grenze der Unzumutbarkeit
  274. kaum je überschritten, solange der zuwendende Ehegatte güterrechtlich einen
  275. Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung erhält. Sogar dann, wenn
  276. sein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch hinter einer hälftigen Beteiligung zurückbleibt, ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten (Senatsurteil BGHZ
  277. 115, 132, 139). Diese Grundsätze lassen sich aber auf das Verhältnis zwischen
  278. Schwiegereltern und Schwiegerkind nicht übertragen.
  279. - 14 35
  280. Der güterrechtliche Grundsatz der Halbteilung ist nicht einschlägig, weil
  281. die güterrechtlichen Vorschriften im Verhältnis von Schwiegereltern und
  282. Schwiegerkind nicht anwendbar sind (vgl. Wagenitz aaO S. 178). Deshalb können die Vorschriften des Zugewinnausgleichs - anders als bei Zuwendungen
  283. unter Eheleuten (vgl. Senatsurteile BGHZ 119, 392, 396 f.; 115, 132, 135 f.) nicht als eine die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrängende speziellere Regelung angesehen werden.
  284. 36
  285. Aus dem Umstand, dass die Zuwendung der Schwiegereltern gerade in
  286. Ansehung der Ehe ihres Kindes mit dem beschenkten Schwiegerkind erfolgt ist,
  287. ergibt sich nichts anderes. Das folgt bereits aus dem Unterschied zwischen
  288. schwiegerelterlichen Schenkungen und unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten: Wendet ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Vermögensgegenstände
  289. zu, so handelt es sich um einen Vorgang innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft. Im Vordergrund der Zuwendung steht hier regelmäßig die persönliche Beziehung des Zuwendenden zu seinem Ehegatten. Aus dieser Nähebeziehung gerade zum Empfänger der Zuwendung rechtfertigt sich der grundsätzliche Vorrang des Güterrechts, das den vermögensrechtlichen Ausgleich zwischen den Eheleuten bei Scheitern der Ehe ausgestaltet. Anders als bei ehebezogenen Zuwendungen der Ehegatten untereinander geht es bei Zuwendungen
  290. von Schwiegereltern um Leistungen von Personen, die außerhalb der ehelichen
  291. Lebensgemeinschaft stehen, also insbesondere nicht in die Wirtschafts- und
  292. Risikogemeinschaft der Eheleute einbezogen sind. Wenden sie ihrem Schwiegerkind etwas zu, dann geschieht dies gewöhnlich primär in Ansehung ihres
  293. eigenen Kindes, während eine etwaige persönliche Beziehung der Schwiegereltern zu dem Schwiegerkind allenfalls Begleitmotiv ist. Die Schwiegereltern würden regelmäßig die Zuwendung nicht vornehmen, wenn es sich bei dem Zuwendungsempfänger nicht um den Lebenspartner ihres Kindes handelte. Folglich kann in solchen Fällen nicht das Näheverhältnis zum Schwiegerkind heran-
  294. - 15 gezogen werden, um es für die Schwiegereltern zumutbar erscheinen zu lassen, dass das Schwiegerkind nach bisheriger Betrachtungsweise zumindest die
  295. hälftige Zuwendung behalten darf, wenn die Ehe mit dem eigenen Kind scheitert.
  296. 37
  297. Auch der bislang von der Senatsrechtsprechung herangezogene Aspekt
  298. der (hypothetisch gedachten) Kettenschenkung (vgl. Senatsurteil BGHZ 129,
  299. 259, 266) vermag keine abweichende Sichtweise zu rechtfertigen. Dieser Aspekt ist nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. Schwab aaO S. 466; Wagenitz aaO
  300. S. 178). Außerdem beruht die (gedachte) Kettenschenkung lediglich auf einer
  301. - zudem in sich widersprüchlichen (vgl. Wagenitz aaO) - Fiktion, welche nichts
  302. daran ändert, dass die Schenkung tatsächlich nicht an das eigene Kind, sondern an das Schwiegerkind erfolgt ist.
  303. 38
  304. cc) Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist auch nicht deshalb regelmäßig zu verneinen, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beschenkten - einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs
  305. von Seiten seines Ehegatten, andererseits nach den Grundsätzen über den
  306. Wegfall der Geschäftsgrundlage von Seiten seiner Schwiegereltern - bestünde
  307. (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 259, 265).
  308. 39
  309. (1) Das Schwiegerkind braucht regelmäßig eine Inanspruchnahme im
  310. Wege des Zugewinnausgleichs nicht zu befürchten. Dies ergibt sich bereits
  311. daraus, dass schwiegerelterliche Schenkungen nicht nur im End-, sondern auch
  312. im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen sind und sich
  313. somit im Zugewinnausgleich nicht auswirken. Bei vorehelichen Schenkungen ist
  314. dies bereits deshalb der Fall, weil der Schenkungsgegenstand bei Eheschließung, also zum maßgeblichen Stichtag, bereits im Vermögen des Schwiegerkindes vorhanden ist. Aber auch wenn die Schenkung nach Eheschließung er-
  315. - 16 folgt ist, erhöht sie regelmäßig nicht den Zugewinn des Schwiegerkindes. Während auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unbenannte Zuwendungen der Schwiegereltern nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 263),
  316. können die nunmehr als Schenkung zu wertenden schwiegerelterlichen Zuwendungen auch dann unter § 1374 Abs. 2 BGB subsumiert werden, wenn sie um
  317. der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt sind (vgl. Soergel/Mühl/Teichmann
  318. BGB 12. Aufl. § 516 Rdn. 36). Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, wonach im Falle ehebezogener Schenkungen der Schwiegereltern eine
  319. teleologische Reduktion des § 1374 Abs. 2 BGB vorzunehmen ist (MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 80; Tiedtke JZ 1996, 201, 202; vgl. zu
  320. echten Schenkungen unter Ehegatten Senatsurteil BGHZ 101, 65, 70), schließt
  321. sich der Senat nicht an. Wenn Eltern erreichen wollen, dass ihr Kind auch im
  322. Falle der Ehescheidung von der Schenkung profitiert, müssen sie ihr Kind direkt
  323. beschenken. Entscheiden sie sich demgegenüber dafür, nicht ihr Kind, sondern
  324. ihr Schwiegerkind zu beschenken, sind sie an dieser Entscheidung festzuhalten. Es besteht kein Anlass, diese Entscheidung über den Zugewinnausgleich
  325. teilweise zu korrigieren.
  326. 40
  327. (2) Eine Privilegierung schwiegerelterlicher Schenkungen gemäß § 1374
  328. Abs. 2 BGB ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil dies unangemessene Konsequenzen für den Zugewinnausgleich nach sich ziehen könnte.
  329. 41
  330. Zwar ist die Gefahr unbilliger Ergebnisse im Zugewinnausgleichsverfahren nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ
  331. 2007, 877, 878) entstehen etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern vor dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag (vgl. § 1384
  332. BGB). Demgemäß sind sie im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichti-
  333. - 17 gen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ
  334. 1998, 669, 670; Bergschneider FamRZ 2003, 1660; 10. Deutscher Familiengerichtstag, 18. Arbeitskreis, Brühler Schriften zum Familienrecht Band 8 S. 89;
  335. Seif FamRZ 2000, 1193, 1197). Dieser Umstand könnte im Ausgangspunkt zur
  336. Folge haben, dass dem eigenen Kind der schenkenden Schwiegereltern nicht
  337. nur gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die Schenkung selbst nicht zugute kommt, sondern es im ungünstigsten Fall den Rückforderungsanspruch über den Zugewinnausgleich hälftig mitzutragen hat.
  338. 42
  339. Jedoch können derartige unbillige Ergebnisse dadurch vermieden werden, dass die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um
  340. den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen des
  341. Schwiegerkindes eingestellt wird. Denn der Beschenkte hat den zugewendeten
  342. Gegenstand nur mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des späteren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu müssen. Zwar steht im
  343. für die Ermittlung des Anfangsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt (§ 1376
  344. Abs. 1 BGB) noch nicht fest, ob und in welcher Höhe der Rückforderungsanspruch entstehen wird, es handelt sich also um eine ungewisse Forderung. Allerdings besteht in der Regel nur Veranlassung, das Anfangsvermögen zu ermitteln, wenn die Ehe gescheitert ist. Dann steht aber auch fest, dass und in
  345. welcher Höhe die Forderung entstanden ist. Daher kann sie mit ihrem vollen
  346. Wert in das Anfangsvermögen des Beschenkten eingestellt werden (Haußleiter/Schulz Kap. 6 Rdn. 154; Tiedtke JZ 1992, 1025, 1027). Dem steht nicht entgegen, dass künftige Verbindlichkeiten grundsätzlich in der Zugewinnausgleichsbilanz nicht berücksichtigt werden (vgl. Palandt/Brudermüller BGB
  347. 68. Aufl. § 1375 Rdn. 15, § 1374 Rdn. 4). Denn die hier interessierende künftige
  348. Verbindlichkeit mindert auch das Endvermögen und hängt eng mit einem Gegenstand des Anfangsvermögens und mit der Ehe der Parteien zusammen.
  349. Dies rechtfertigt eine abweichende Beurteilung.
  350. - 18 43
  351. (3) Ist demgemäß nicht nur die Schenkung selbst, sondern auch der
  352. Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern sowohl im End- als auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen, folgt hieraus zugleich,
  353. dass die Schenkung der Schwiegereltern regelmäßig im Zugewinnausgleichsverfahren vollständig unberücksichtigt bleiben kann. Anderes gilt lediglich in
  354. besonderen Konstellationen, etwa in Fällen, in denen das Anfangsvermögen
  355. des Schwiegerkindes negativ war und das Zugewinnausgleichsverfahren vor
  356. dem 1. September 2009 anhängig gemacht wurde (vgl. Art. 229 § 20 Abs. 2
  357. EGBGB).
  358. 44
  359. dd) Schließlich kann ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern
  360. auch nicht deshalb unter Hinweis auf die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme verneint werden, weil Konstellationen denkbar sind, in denen über den Zugewinnausgleich bereits durch rechtskräftiges Urteil entschieden oder darüber
  361. im Wege des Vergleichs eine Einigung erzielt wurde, und in denen das Schwiegerkind infolge der Schenkung seinem Ehepartner einen höheren Zugewinnausgleich leisten musste bzw. einen geringeren Ausgleich von ihm erhalten hat
  362. als dies ohne Schenkung der Fall gewesen wäre. Zum einen dürften solche Fälle eher selten sein. Problematisch werden im Wesentlichen nur Fallkonstellationen sein, in denen über den Zugewinnausgleich noch auf der Grundlage der
  363. bisherigen Senatsrechtsprechung zur unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendung entschieden wurde. Zum anderen können in diesen Fällen unbillige
  364. Ergebnisse in der Weise vermieden werden, dass das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs ausnahmsweise im Rahmen der tatrichterlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls berücksichtigt wird. Hierbei kann insbesondere von Bedeutung sein, ob der Zweck der Schenkung insoweit erreicht
  365. wurde, als das Kind bereits über den Zugewinnausgleich von der Schenkung
  366. profitiert hat.
  367. - 19 45
  368. ee) Im Ergebnis können folglich schwiegerelterliche Rückforderungsansprüche nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte
  369. Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise
  370. von der Schenkung profitiert. Vielmehr ist das Ergebnis des güterrechtlichen
  371. Ausgleichs lediglich ausnahmsweise bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen.
  372. 46
  373. c) Nachdem das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger nach den
  374. Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus güterrechtlichen Erwägungen verneint hat, kann das angefochtene Urteil bereits
  375. aus diesem Grund nicht bestehen bleiben.
  376. II.
  377. 47
  378. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall in Betracht kommen können. Diese können jedenfalls nicht mehr mit der vom Oberlandesgericht angeführten Erwägung abgelehnt werden, die Abwicklung nach den Grundsätzen
  379. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage habe Vorrang und schließe eine Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus, auch wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen gegeben seien.
  380. 48
  381. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat es zwar abgelehnt,
  382. allein um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgte schwiegerelterliche Zuwendungen auf der Grundlage von Bereicherungsansprüchen wegen Zweckverfehlung rückabzuwickeln (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264). Eine Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB kam danach nur in Betracht,
  383. - 20 wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensübereinstimmung bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den
  384. künftigen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 f.). Insoweit galt also nichts anderes als in Ansehung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen unter Ehegatten (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 m.w.N.).
  385. 49
  386. Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest (vgl. bereits zu
  387. Zuwendungen unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  388. Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850;
  389. BGHZ 177, 193, 206 ff.).
  390. 50
  391. Allein der Aspekt der größeren Flexibilität einer Abwicklung nach den
  392. Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vermag nicht zu rechtfertigen, warum stattdessen nicht Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung gegeben sein können, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Auch sind Fälle denkbar, in denen (künftige) Schwiegereltern mit ihrer
  393. Schenkung ehebezogene Zwecke verfolgen, hierüber mit dem Empfänger der
  394. Leistung eine Willensübereinstimmung erzielen, und in denen dieser Zweck
  395. infolge des Scheiterns der Ehe nicht erreicht wird. Insbesondere kann der verfolgte Zweck im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darin bestehen, dass
  396. der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind der Schwiegereltern dauerhaft
  397. zugute kommt, indem dessen Ehe fortbesteht (vgl. OLG Köln FamRZ 1994,
  398. 1242, 1244; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232; vgl. auch Joost JZ 1985, 10, 17
  399. zur unbenannten Zuwendung unter Ehegatten). Allein dadurch, dass die Ehe
  400. eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind der Schwiegereltern in
  401. dieser Zeit von der Schenkung profitierte, wird ein derartiger Zweck in solchen
  402. Fällen noch nicht vollständig erreicht, so dass Ansprüche aus Bereicherungs-
  403. - 21 recht nicht stets unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden können (vgl. aber noch Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 und BGHZ 84, 361, 363,
  404. jeweils zum Zweck der Schaffung eines Familienheims).
  405. 51
  406. Zwar wird eine entsprechende Zweckvereinbarung vielfach nicht festgestellt werden können. Eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2
  407. Alt. 2 BGB setzt positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils
  408. voraus, ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht (Senatsurteil BGHZ 115, 261,
  409. 263). Hinzu kommt, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung nicht selten die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe nicht in ihre Überlegungen aufnehmen. In diesen Fällen mag zwar dennoch eine gemeinsame Vorstellung vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, welche die
  410. Geschäftsgrundlage der Schenkung bildet; eine entsprechende Zweckvereinbarung kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht (vgl. Hausmann/Hohloch
  411. Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. 4. Kap. Rdn. 142;
  412. Kühne FamRZ 1968, 356, 358).
  413. III.
  414. 52
  415. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers zu 1 in Ansehung
  416. der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen abgelehnt hat, hält dies einer revisionsrechtlichen Prüfung ebenso wenig stand.
  417. 53
  418. Zutreffend zieht das Berufungsgericht allerdings auch insoweit Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht.
  419. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs, die insbesondere über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen, in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines
  420. - 22 besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog. Kooperationsvertrag) gesehen
  421. werden kann, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (Senatsurteile BGHZ 177, 193, 209; 127, 48, 51; siehe auch BGHZ 84,
  422. 361, 367 f.).
  423. 54
  424. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indes Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus güterrechtlichen Erwägungen verneint. Insofern gilt nichts anderes, als vorstehend (I 3)
  425. zur Zuwendung der 58.000 DM ausgeführt wurde.
  426. 55
  427. Gleichermaßen hat das Berufungsgericht in Ansehung der Arbeitsleistungen Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Insoweit kann ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen (II) verwiesen werden.
  428. IV.
  429. 56
  430. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden. Zwar hat das Berufungsgericht ausreichende Feststellungen zur Geschäftsgrundlage der Schenkung und zu deren Wegfall getroffen (vgl. oben I 2).
  431. Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellungen, um dem Senat eine eigene
  432. Billigkeitsabwägung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
  433. zu ermöglichen. Ebenso wenig kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen beurteilt werden, ob zwischen den Klägern und dem Beklagten eine
  434. Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zustande gekommen ist. Außerdem ist noch ungeklärt, in welchem Umfang der Kläger zu 1
  435. an den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten mitgewirkt hat.
  436. - 23 Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  437. V.
  438. 57
  439. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
  440. 58
  441. 1. Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Anpassung des Schenkungsvertrags nach den
  442. Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorzunehmen haben. Hierbei wird es insbesondere auf die Abwägungskriterien zurückgreifen können, die
  443. nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlicher Zuwendungen heranzuziehen waren (vgl. Senatsurteile vom 7. September
  444. 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998
  445. - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998
  446. - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670). Lediglich güterrechtlichen Aspekten
  447. kommt nach der geänderten Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung
  448. mehr zu.
  449. 59
  450. Demgemäß wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Tochter
  451. der Kläger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt hat. Schon deshalb dürfte
  452. vorliegend eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kommen: Ist - wie hier - die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung die Erwartung, dass der Gegenstand der Schenkung dem eigenen Kind
  453. der Schwiegereltern auf Dauer zugute kommt, so wird diese Erwartung jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der
  454. Schenkung profitiert. Ist dies infolge des Scheiterns der Ehe des Kindes der
  455. Fall, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die
  456. - 24 Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ
  457. 2006, 394, 395; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365,
  458. 367; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ
  459. 129, 259, 264). Über die Art und Weise, wie diesem Gesichtspunkt Geltung zu
  460. verschaffen ist, hat der Richter im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens
  461. zu befinden. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise.
  462. 60
  463. 2. Weiter dürfte - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht von Relevanz sein, ob die zugewendeten 58.000 DM in voller Höhe für den Erwerb der
  464. Wohnung verwendet wurden, oder ob damit teilweise auch sonstige Anschaffungen oder Ausgaben finanziert wurden. Sofern der Geldbetrag nach den für
  465. den Beklagten erkennbaren Vorstellungen der Kläger in die Wohnung fließen
  466. sollte, ist unerheblich, ob er auch tatsächlich hierfür Verwendung gefunden hat.
  467. Der Beklagte hat die Wohnung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur
  468. Geldzuwendung erworben. Für den Rückforderungsanspruch der Kläger kann
  469. demgemäß nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte den geschenkten Betrag
  470. für die Bezahlung der Wohnung verwendet hat, oder ob er sein sonstiges Vermögen dafür eingesetzt und den - auf diese Weise frei gewordenen - Schenkungsbetrag anderweitig genutzt hat.
  471. 61
  472. 3. Für die Bemessung eines etwaigen Anspruchs des Klägers zu 1 nach
  473. den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen seiner Mitarbeit
  474. bei den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten gilt im Ausgangspunkt nichts anderes, als zu dem die Schenkung betreffenden Rückforderungsanspruch ausgeführt wurde (vgl. oben V 1). Allerdings ist hier zu beachten, dass ein etwaiger Anspruch nicht nur auf den Betrag der noch vorhandenen Vermögensmehrung zu begrenzen ist, sondern auch die ersparten Kosten
  475. - 25 einer fremden Arbeitskraft nicht übersteigen darf (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ
  476. 177, 193, 210).
  477. Hahne
  478. Wagenitz
  479. Klinkhammer
  480. Dose
  481. Schilling
  482. Vorinstanzen:
  483. LG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2005 - 22 O 234/05 KG Berlin, Entscheidung vom 25.10.2006 - 22 U 195/05 -