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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZR 151/05
- vom
- 26. Juli 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
- Dr. Vézina und den Richter Dose
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
- in
-
- dem
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- Urteil
-
- des
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- Oberlandesgerichts
- zurückgewiesen,
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- 10.
-
- in
- weil
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- Zivilsenats
-
- Hamburg
- die
-
- vom
-
- Rechtssache
-
- des
-
- Hanseatischen
-
- 4. August 2005
- weder
-
- wird
-
- grundsätzliche
-
- Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
- einer
-
- einheitlichen
-
- Rechtsprechung
-
- eine
-
- Entscheidung
-
- des
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- Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frage, ob sich
- auch die Schadensbemessung hier nach deutschem Recht richtet (Art.
- 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB), kann dahinstehen. Die Beklagte hat nämlich
- nicht dargelegt, dass ihre Abnehmer nach den mit ihnen getroffenen
- Vereinbarungen zu den vorgenommenen Kürzungen berechtigt waren.
- Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
- 2. Halbs. ZPO abgesehen.
- Die
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- Beklagte
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- trägt
-
- die
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- Kosten
-
- des
-
- Beschwerdeverfahrens
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- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Wert: 118.625 €
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- Hahne
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- Fuchs
- Vézina
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- Vorinstanzen:
- LG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2004 - 404 O 46/03 OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 10 U 66/04 -
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- Ahlt
- Dose
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