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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 75/08
- vom
- 29. Oktober 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008 durch die
- Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
- Dose und Dr. Klinkhammer
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
- 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 15. Februar 2008
- aufgehoben.
- Gebührenstreitwert: 702 € (§ 41 Abs. 1 GKG)
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- Gründe:
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- I.
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- Die Parteien streiten darüber, ob die Mitgliedschaft der Beklagten im Fitnessclub des Klägers durch Kündigung erloschen ist.
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- Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge in Höhe von 312 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die
- Mitgliedschaft der Beklagten in dem Fitnessclub des Klägers durch die Kündigung vom 14. Januar 2007 nicht aufgelöst worden ist, sondern erst mit Ablauf
- der vereinbarten Mindestlaufzeit am 31. Juli 2008 endet. Es hat die Berufung
- nicht zugelassen.
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- Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 507 € (312 € + 195 €)
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- betrage. Der Feststellungsantrag sei lediglich mit 195 € anzusetzen. Bis 31. Juli
- 2008 könnten maximal Mitgliedsbeiträge in Höhe von 390 € entstehen. Es sei
- angemessen und ausreichend, lediglich 50 % dieser Summe als Wert für den
- Feststellungsantrag anzunehmen. Bei Feststellungsklagen sei gegenüber Leistungsklagen stets ein Abzug vorzunehmen. Es sei zu beachten, dass mit dem
- Feststellungsantrag nur ein Beendigungsgrund berücksichtigt werde und bis
- zum regulären Vertragsablauf andere Beendigungsgründe entstehen könnten.
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- Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der
- sie geltend macht, der Abschlag bei Feststellungsklagen betrage üblicherweise
- 20 %. Durch den ohne tragende Begründung vorgenommenen Feststellungsabschlag von 50 % verkürze das Berufungsgericht den Rechtsweg der Beklagten unter Verletzung gegen den Verfassungsgrundsatz auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und handle deshalb willkürlich.
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- II.
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- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
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- 1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist
- auch im Übrigen zulässig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574
- Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dies ist u.a. der Fall, wenn einer Partei der Zugang zu dem
- von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus
- Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, da dies den
- Anspruch der Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt
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- (BGH Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 1102,
- 1103). Das ist hier der Fall. Der Verwerfungsbeschluss beruht darauf, dass das
- Berufungsgericht die Beschwer der Beklagten anhand von Kriterien bewertet
- hat, für die es im Gesetz keine Grundlage gibt. Aufgrund dessen hat es unzutreffend angenommen, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit
- einer Berufung erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 600 € sei nicht erreicht.
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- 2. Die Beschwer eines Beklagten durch ein Urteil auf Feststellung der
- Nichtbeendigung eines Mietverhältnisses bestimmt sich gemäß § 8 ZPO nach
- dem Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Mietzinses (Senatsbeschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21). Zutreffend und unangefochten ist das Berufungsgericht insoweit von einem Betrag
- von 390 € ausgegangen.
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- Soweit das Berufungsgericht davon aber einen Abschlag von 50 % vornimmt, weil es sich lediglich um einen Feststellungsantrag handele, kann dem
- nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass bei positiven Feststellungsklagen
- ein Abschlag gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen ist. Der Abschlag beträgt regelmäßig 20 %; zweifelhafte Realisierbarkeit eines Anspruchs oder Unwahrscheinlichkeit des Schadenseintritts können einen höheren Abschlag rechtfertigen (Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. § 3
- Rdn. 16 "Feststellungsklagen" mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Vornahme eines Abschlags hat ihren Grund darin, dass der Wert des positiven Feststellungsantrages regelmäßig unter demjenigen eines entsprechenden Zahlungsantrages liegt.
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- 3. Dieser Gesichtspunkt greift aber bei der Festsetzung der Beschwer
- nach § 8 ZPO nicht durch. Im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfa-
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- chung der Wertbemessung hat der Gesetzgeber in § 8 ZPO - ebenso wie für
- die Bemessung des Gebührenstreitwerts in § 41 Abs. 1 GKG - ein sehr weites
- Anknüpfungsmerkmal gewählt ("Streit über Bestehen oder Dauer eines Mietoder Pachtverhältnisses"). Solche Streitigkeiten werden regelmäßig und typischerweise in Form von Feststellungsklagen ausgetragen (MünchKomm/
- Wöstmann ZPO 2. Aufl. § 8 Rdn. 11). Schon seinem Wortlaut nach zielt § 8
- ZPO in erster Linie auf Feststellungsklagen ab (BGH Beschluss vom 13. Mai
- 1958 - VIII ZR 16/58 - NJW 1958, 1291). In Rechtsprechung und Schrifttum besteht deshalb Einigkeit, dass für die Bewertung eines Feststellungsantrages,
- der das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses zum Gegenstand hat, kein Abschlag vorzunehmen ist (BGH aaO; Zöller/Herget ZPO
- 26. Aufl. § 8 Rdn. 5; Musielak/Heinrich ZPO 6. Aufl. § 8 Rdn. 3; Stein/Jonas
- ZPO 22. Aufl. § 8 Rdn. 18; MünchKomm/Wöstmann aaO). Der nach § 511
- Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von über
- 600 € ist damit erreicht.
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- 4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte ihre
- Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Denn
- sie hat insoweit beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Über diesen Antrag wird das Berufungsgericht zunächst zu entscheiden
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- haben (vgl. BGH Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH Report
- 2004, 1102, 1103).
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- Sprick
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- Wagenitz
- Dose
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- Vézina
- Klinkhammer
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- Vorinstanzen:
- AG Lippstadt, Entscheidung vom 31.10.2007 - 26 C 414/07 LG Paderborn, Entscheidung vom 15.02.2008 - 1 S 137/07 -
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