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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 72/97
  4. vom
  5. 24. Mai 2000
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
  10. und Weber-Monecke
  11. beschlossen:
  12. Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 1997 aufgehoben und die Sorgerechtsentscheidung
  13. im
  14. Urteil
  15. des
  16. Amtsgerichts
  17. Stuttgart
  18. - Familiengericht - vom 14. November 1996 (Nummer 2 des Tenors) abgeändert.
  19. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind Sarah wird auf die
  20. Antragstellerin übertragen. Im übrigen bleibt die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien bestehen.
  21. Die Kosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
  22. Der Wert für die Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde beträgt jeweils 1.500 DM.
  23. Gründe:
  24. I.
  25. Aus der Ehe der Antragstellerin (Mutter), deutsche Staatsangehörige,
  26. und des Antragsgegners (Vater), tunesischer Staatsangehöriger, stammt die
  27. -3-
  28. am 13. Mai 1993 geborene Tochter Sarah. Die Parteien leben seit Februar
  29. 1995 getrennt. Das Kind lebt seither bei der Mutter. Der Vater hat regelmäßig
  30. Umgang mit ihm und zahlt Kindesunterhalt. Die Ehe der Eltern ist durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. November 1996 nach
  31. deutschem Recht geschieden worden. Die elterliche Sorge für Sarah hat das
  32. Familiengericht aufgrund des von den Eltern in der mündlichen Verhandlung
  33. vom 14. November 1996 unterbreiteten Vorschlags der Mutter übertragen, was
  34. diese im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch beantragt hatte.
  35. Gegen das Verbundurteil hat der Vater wegen der Sorgerechtsentscheidung Beschwerde eingelegt. Er hat die Belassung der gemeinsamen Sorge
  36. - auch aus ausländerrechtlichen Gründen - angestrebt, allerdings der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter zugestimmt. Die Mutter
  37. hat sich mit einer Belassung der gemeinsamen Sorge nur für den Fall einverstanden erklärt, daß sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält, und
  38. hat hilfsweise die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
  39. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen
  40. wendet sich der Vater mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er
  41. weiterhin das gemeinsame Sorgerecht unter Belassung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei der Mutter anstrebt. Die Mutter hat die Zurückweisung der
  42. Beschwerde beantragt. Sie widerspricht nunmehr der gemeinsamen elterlichen
  43. Sorge, weil es zwischenzeitlich zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
  44. Vater und ihr gekommen sei.
  45. -4-
  46. II.
  47. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
  48. 1. Die deutschen Gerichte sind für die Sorgerechtsregelung international
  49. zuständig. Dies folgt aus Art. 1 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeiten von Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des
  50. Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 - MSA - (BGBl. 1971 II,
  51. 217), das in sachlicher (Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen) und persönlicher Hinsicht eingreift, wobei gleichgültig ist, daß Tunesien nicht zu den Vertragsstaaten gehört, da die Bundesrepublik Deutschland keinen Vorbehalt nach Art. 13 Abs. 3 MSA erklärt hat. Die internationale Zuständigkeit entfällt nicht nach Art. 3 MSA. Dabei kann dahinstehen, ob das Kind die tunesische Staatsangehörigkeit besitzt, da es jedenfalls
  52. auch die deutsche Staatsangehörigkeit hat, die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2
  53. EGBGB entscheidend ist. Nach dem Gleichlaufgrundsatz kommt bei gegebener
  54. internationaler Zuständigkeit auch deutsches Sachrecht zur Anwendung.
  55. 2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
  56. wesentlichen ausgeführt:
  57. Der damalige gemeinsame Wunsch der Parteien, die elterliche Sorge
  58. - bis auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das der Mutter allein zustehen solle - beiden Eltern zu belassen, könne nicht als formeller Vorschlag der Eltern
  59. nach § 1671 Abs. 3 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (in
  60. der Folge als alte Fassung (a.F.) bezeichnet) angesehen werden. Denn er habe eine Regelung zum Inhalt, die das Gericht nach dem Gesetz nicht treffen
  61. dürfe. Der von den Eltern gewünschten Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stehe der für nicht nur vorläufige Regelungen geltende Grundsatz
  62. -5-
  63. der Unteilbarkeit der Personensorge entgegen. Mit der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung sei eine inhaltliche Aufteilung der Personensorge auch im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 1671
  64. Abs. 4 Satz 2 BGB (a.F.) nicht möglich.
  65. Da kein gemeinsamer Vorschlag vorliege, sei die Regelung zu treffen,
  66. die dem Kindeswohl am besten entspreche. Diese liege in einer Alleinsorge der
  67. Mutter. Das Kind solle nach Auffassung beider Eltern bei der Mutter verbleiben.
  68. Es könne nicht übersehen werden, daß der Vater durch die Beteiligung am
  69. Sorgerecht persönliche ausländerrechtliche Nachteile abwenden wolle. Die
  70. Alleinsorge der Mutter sei vor allem im Hinblick auf die anzustrebende Kontinuität der Erziehung und ihre Kompetenz, dem Kind auch die Beziehung zum
  71. Vater zu erhalten, geboten.
  72. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  73. 3. Es kann dahinstehen, ob - wie die weitere Beschwerde meint - durch
  74. eine Entscheidung nach § 1671 Abs. 3 BGB a.F. dem Willen der Eltern entsprechend ausschließlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil
  75. übertragen werden konnte. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist bereits aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung durch das
  76. Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG, BGBl. 1997 I, 2942,
  77. BGBl. 1998 I 946) aufzuheben. Nach den Übergangsvorschriften zum Kindschaftsrechtsreformgesetz ist das Verfahren nach dem neuen Recht fortzuführen.
  78. a) Nach Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG ist eine Folgesache, die die Regelung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB a.F. betrifft, als in der Hauptsache
  79. -6-
  80. erledigt anzusehen, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem
  81. 1. Juli 1998 ein Elternteil beantragt hat, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Das Verfahren
  82. soll damit nur fortgeführt werden, wenn klargestellt ist, daß ein solcher Antrag
  83. gestellt ist. In bestimmten Fällen wird diese Voraussetzung auch erfüllt sein
  84. können, wenn ein entsprechend eindeutiger Antrag schon vor Inkrafttreten des
  85. Gesetzes gestellt worden ist (Begründung des Regierungsentwurfs zum
  86. KindRG BT-Drucks. 13/4899 S. 146).
  87. Letzteres ist hier der Fall. Die Mutter hat im Scheidungsverfahren den
  88. Antrag gestellt, ihr die elterliche Sorge für das Kind Sarah zu übertragen. Diesem Begehren hat das Familiengericht im Scheidungsverbundurteil entsprochen. Im Beschwerdeverfahren hat die Mutter sich zwar mit der gemeinsamen
  89. Sorge einverstanden erklärt, wenn sie allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht
  90. erhalte. Hilfsweise hat sie aber weiterhin die Übertragung der alleinigen Sorge
  91. beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Vaters zurückgewiesen. Der von diesem eingelegten weiteren Beschwerde ist die Mutter entgegengetreten und hat die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Damit
  92. sind die Voraussetzungen, unter denen ein Sorgerechtsverfahren fortzuführen
  93. ist, gegeben: Die Mutter hat einen eindeutigen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge gestellt und hieran im Beschwerdeverfahren hilfsweise sowie in
  94. dem Verfahren der weiteren Beschwerde uneingeschränkt festgehalten.
  95. b) Zur Anwendung des materiellen Rechts der elterlichen Sorge enthält
  96. das KindRG in Art. 224 § 2 EGBGB Übergangsvorschriften nur betreffend die
  97. elterliche Sorge für Kinder, die für ehelich erklärt wurden. Auf die anderen Fälle
  98. elterlicher Sorge ist dementsprechend auch in anhängigen Verfahren § 1671
  99. BGB in der seit dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden (Begründung
  100. -7-
  101. des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/4899 S. 144; Familienrechtsreformkommentar/Rogner vor § 1626 BGB Rdn. 37).
  102. c) Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist auf Antrag eines Elternteils diesem
  103. die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, wenn der andere
  104. Elternteil dem Antrag zustimmt, es sei denn, ein über 14 Jahre altes Kind widerspricht dem Vorschlag.
  105. aa) Das Beschwerdegericht hat sich nach der bis zum 30. Juni 1998
  106. geltenden Rechtslage daran gehindert gesehen, dem Willen der Eltern Rechnung zu tragen, da eine Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von der
  107. Personensorge nicht möglich gewesen sei. § 1671 Abs. 1 BGB sieht nunmehr
  108. eine solche Aufteilung ausdrücklich vor, indem es den Antrag auf Übertragung
  109. eines Teils der elterlichen Sorge zuläßt (Begründung des Regierungsentwurfs
  110. zum KindRG BT-Drucks. 13/4899 S. 98 f.; Johannsen/Henrich/Jaeger, 3. Aufl.
  111. § 1671 Rdn. 18; Kindschaftsrechtsreformkommentar/Rogner § 1671 Rdn. 12;
  112. Palandt/Diedrichsen, 59. Aufl. § 1671 Rdn. 11; Motzer FamRZ 1999, 1101,
  113. 1105). Dementsprechend ist nunmehr eine Entscheidung möglich, die dem vor
  114. dem Beschwerdegericht geäußerten Willen der Eltern entspricht. Das Beschwerdegericht hat zwar die Frage der uneingeschränkten Eignung beider
  115. Elternteile zur Erziehung offengelassen, da es nach der von ihm vertretenen
  116. Rechtsauffassung hierauf nicht ankam (BB S. 5 unten). Der Senat kann gleichwohl in der Sache selbst entscheiden, da die vom Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen für die Entscheidung nach § 1671 BGB in der jetzigen Fassung ausreichen.
  117. Nach der Neuregelung findet eine Überprüfung des übereinstimmenden
  118. elterlichen Vorschlags dahingehend, ob er dem Kindeswohl entspricht, nicht
  119. statt (Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Rdn. 8; Kindschaftsrechtsreformkom-
  120. -8-
  121. mentar/Rogner § 1671 BGB Rdn. 15). Allerdings muß eine Gefährdung des
  122. Kindeswohls ausgeschlossen werden, da sonst das Gericht nach § 1671 Abs. 3
  123. BGB von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten hätte.
  124. Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung lassen sich den vom
  125. Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen indessen nicht entnehmen. Die
  126. Erziehungseignung der betreuenden Mutter ist ausdrücklich festgestellt worden. Hinweise darauf, daß der Vater nicht erziehungsgeeignet wäre, liegen
  127. nicht vor. Die Umgangskontakte finden regelmäßig statt und verlaufen problemlos. Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht nach. Auch dem Bericht des
  128. Jugendamts, auf den sich das Beschwerdegericht bezieht (BB S. 7 unten), sind
  129. keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß das Kindeswohl bei Belassung
  130. der gemeinsamen Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts
  131. gefährdet sein könnte. Schließlich steht die vom Vater eingeräumte ausländerrechtliche Bedeutung der Sorgerechtsbeteiligung seiner Eignung als Sorgerechtsinhaber nicht entgegen. Angesichts der guten Beziehungen des Kindes
  132. zum Vater und der regelmäßigen Umgangskontakte wäre eine Beendigung des
  133. Aufenthalts des Vaters in Deutschland nicht nur für diesen von Nachteil, sondern hätte auch Auswirkungen auf das Wohl des Kindes, dem der regelmäßige
  134. Kontakt mit dem Vater zwangsläufig genommen würde. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Vater lediglich zu seinem eigenen Vorteil
  135. eine formelle Rechtsposition erstrebt.
  136. bb) Das von der Mutter in der weiteren Beschwerde nunmehr als
  137. Hauptanliegen verfolgte Begehren, ihr die Alleinsorge zu übertragen, weil es
  138. zwischenzeitlich zu Problemen mit dem Vater gekommen sei, kann in der Sache nicht berücksichtigt werden.
  139. -9-
  140. Im Rahmen des § 1671 Abs. 3 BGB a.F. war streitig, ob die Eltern an einen gemeinsamen Sorgerechtsantrag gebunden waren oder ein Elternteil diesen einseitig widerrufen konnte. Ein Teil der Literatur hat letzteres im Hinblick
  141. auf eine angenommene Vereinbarung der Eltern - bis auf Fälle der Anfechtung
  142. gemäß §§ 119, 123 BGB oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - verneint
  143. (Erman/Michalski, 9. Aufl., 1671 Rdn. 30; Palandt/Diedrichsen, 57. Aufl. § 1671
  144. Rdn. 23). Der Senat hat einen Vertragscharakter oder eine vertragsähnliche
  145. Struktur des gemeinsamen Elternvorschlags bereits zum alten Recht abgelehnt
  146. (Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1992 - XII ZB 150/91 - FamRZ 1993, 314,
  147. 315). Die herrschende Meinung hat zuletzt den einseitigen Widerruf bis zur
  148. Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz für zulässig erachtet (vgl. die
  149. Nachweise bei Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1671 Rdn. 24). Auch zum
  150. alten Recht war aber unstreitig, daß ein Widerruf jedenfalls dann nicht mehr in
  151. Betracht kam, wenn das Verfahren in der weiteren Beschwerde anhängig war
  152. (vgl. Nachweise bei Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Rdn. 24). Dies gilt auch
  153. nach der neuen Rechtslage.
  154. Der Elternvorschlag basiert auf einer den Eltern obliegenden Prüfung,
  155. welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl nach der Trennung der Eltern
  156. am besten entspricht. Kommen die Eltern einvernehmlich zu einer Lösung, ist
  157. davon auszugehen, daß sie in Ausübung ihrer Elternverantwortung die dem
  158. Kindeswohl entsprechende Regelung gewählt haben (Coester FamRZ 1996,
  159. S. 1181, 1183). Die Pflicht der Eltern zur Wahrung des Kindeswohls endet aber
  160. nicht mit der getroffenen Einigung. Vielmehr können Entwicklungen während
  161. der Trennungsphase eine andere als die ursprünglich gewählte Lösung als die
  162. dem Kindeswohl am besten entsprechende Regelung erscheinen lassen. Da
  163. diese Entwicklungen aber nur bis zur Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz zu berücksichtigen sind, kann eine spätere Änderung der Verhältnisse
  164. - 10 -
  165. oder des Willens der Eltern nicht Grundlage für die Entscheidung über die
  166. weitere Beschwerde sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der antragstellende
  167. Elternteil seinen Antrag aufrechterhält oder aber statt eines Teils der elterlichen Sorge nunmehr die gesamte elterliche Sorge allein begehrt. Die in der
  168. Rechtsprechung streitige Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn der zunächst antragstellende Elternteil seinen Antrag zurücknimmt, kann dahinstehen, da diese Fallgestaltung hier nicht vorliegt.
  169. Die von der Mutter vorgetragenen Entwicklungen nach Abschluß der
  170. letzten Tatsacheninstanz können folglich nur in einem Verfahren nach § 1696
  171. BGB geltend gemacht werden.
  172. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO, der Beschwerdewert
  173. richtet sich nach § 12 Abs. 3 GKG.
  174. Blumenröhr
  175. Krohn
  176. Sprick
  177. Gerber
  178. Weber-Monecke