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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 64/04
- vom
- 21. Juli 2004
- in der Familiensache
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
- Dr. Ahlt und Dose
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
- Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- Beschwerdewert: 500 €.
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- Gründe:
- I.
- Die Parteien haben am 25. Januar 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 18. Dezember 1954) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 12. Juni 1956) am 7. November 2002
- zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil
- die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB
- vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto
- der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
- 92,32 €, bezogen auf den 31. Oktober 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu
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- Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des
- Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen
- Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,21 €,
- bezogen auf den 31. Oktober 2002, begründet.
- Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten
- zu 1 und 2 und der Thuringia Generali Lebensversicherung AG (Thuringia) von
- ehezeitlichen (1. Januar 1980 bis 31. Oktober 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA,
- jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 328,62 €
- für die Antragstellerin und 513,25 € für den Antragsgegner sowie bei der Thuringia für die Antragstellerin in Höhe von (dynamisiert) 11,92 € ausgegangen.
- Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das
- Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 22,34 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
- Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
- Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
- geäußert.
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- II.
- Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
- 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
- nicht begründet.
- Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der
- Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung
- als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu
- bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
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- Hahne
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- Sprick
- Ahlt
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- Wagenitz
- Dose
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