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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 45/04
- vom
- 21. Juli 2004
- in der Familiensache
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
- Dr. Ahlt und Dose
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
- Beschluß des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 17. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- Beschwerdewert: 500 €.
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- Gründe:
- I.
- Die Parteien haben am 14. April 1970 geheiratet. Der Scheidungsantrag
- der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 20. Juni 1945) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 16. März 1945) am 20. März 2003 zugestellt worden.
- Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden
- (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
- im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
- (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei
- der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 659,92 €, bezogen auf
- den 28. Februar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung
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- des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1
- Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA
- Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 161,41 €, bezogen auf den
- 28. Februar 2003, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert,
- daß der Ausgleichsbetrag im Wege des Quasisplittings nicht 161,41 €, sondern
- 266,32 € beträgt.
- Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1970 bis 28. Februar 2003;
- § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 112,36 € für die Antragstellerin und 1.432,20 € für den Antragsgegner ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium
- statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner
- monatlich 532,64 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
- Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
- geäußert.
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- II.
- Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
- 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
- nicht begründet.
- Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der
- Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung
- als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu
- bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
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- Hahne
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- Sprick
- Ahlt
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- Wagenitz
- Dose
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