|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- XII ZB 29/02
-
- BESCHLUSS
- vom
- 6. März 2002
- in der Familiensache
-
- -2-
-
- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,
- Fuchs und Dr. Ahlt
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des
- 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Januar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8
- Abs. 1 GKG).
- Wert: 3.000 €
-
- Gründe:
- Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist gemäß § 567 Abs. 1
- ZPO - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine sofortige
- Beschwerde zulässig. Dies gilt auch in den Fällen des § 46 Abs. 2 ZPO. Nach
- § 45 Abs. 2 ZPO entscheidet über die Ablehnung eines Familienrichters ein
- anderer Richter des Amtsgerichts. Gegen einen das Ablehnungsgesuch für
- unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsgerichts ist gemäß § 46 Abs. 2,
- § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet, über die in Familiensachen das Oberlandesgericht entscheidet.
- Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind, wie aus § 567 Abs. 1
- ZPO folgt, nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Das gilt auch dann,
-
- -3-
-
- wenn über die Ablehnung des Familienrichters nicht, wie von § 45 Abs. 2 ZPO
- vorgesehen, ein anderer Amtsrichter, sondern - wie hier - in Entsprechung zur
- früheren Rechtslage (§ 45 Abs. 2 S. 1 ZPO a.F.) das Oberlandesgericht entschieden hat.
- Auch in einem solchen Fall ist gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 ZPO eröffnet,
- deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen.
- Hahne
-
- Gerber
- Fuchs
-
- Wagenitz
- Ahlt
-
|