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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 496/10
  4. vom
  5. 19. Januar 2011
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den
  9. Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer,
  10. Schilling sowie Dr. Günter
  11. beschlossen:
  12. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. September 2010 aufgehoben.
  13. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des
  14. Amtsgerichts Hof vom 30. August 2010 dahin abgeändert, dass für
  15. die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 als Verfahrensbeistand eine Vergütung von insgesamt 2.200 € festgesetzt wird (pro Kind 550 €).
  16. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden
  17. dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 FamFG).
  18. Geschäftswert: 1.650 €
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Die Rechtsbeschwerde betrifft die - vom Senat bereits bejahte - Frage,
  23. ob der Verfahrensbeistand, der für mehrere Kinder bestellt wurde, für jedes der
  24. von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3
  25. FamFG erhält.
  26. -3-
  27. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 in einem Sorgerechtsverfahren
  28. 2
  29. zum Verfahrensbeistand für die betroffenen vier minderjährigen Kinder bestellt.
  30. Es hat ihm weitere Aufgaben im Sinne des § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt
  31. wird.
  32. 3
  33. Auf Antrag des Beteiligten zu 1, ihm für jedes der von ihm betreuten Kinder eine Vergütung in Höhe von jeweils 550 € zu gewähren, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. August 2010 lediglich eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von 550 € zugesprochen. Seine Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner
  34. zugelassenen Rechtsbeschwerde.
  35. II.
  36. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch
  37. 4
  38. sonst zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
  39. 1. Der Senat hat bereits in seinen grundlegenden Beschlüssen vom
  40. 5
  41. 15. September 2010 entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm
  42. betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG
  43. erhält
  44. (Senatsbeschlüsse
  45. vom
  46. 15. September
  47. 2010
  48. - XII ZB 209/10 -
  49. FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 - und
  50. - XII ZB 289/10 - jeweils juris).
  51. 6
  52. 2. Dem wird der - vor Veröffentlichung der Senatsentscheidung ergangene - Beschluss des Beschwerdegerichts, der dem Beteiligten zu 1 nur eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von 550 € zuerkannt hat, nicht gerecht. Inso-
  53. -4-
  54. weit nimmt der Senat auf die Begründung in den Beschlüssen vom
  55. 15. September 2010 Bezug. Da die Verfahrensbeistandschaft vorliegend berufsmäßig geführt, der Beteiligte zu 1 jeweils mit weiteren Aufgaben im Sinne
  56. von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG betraut und schließlich für vier Kinder bestellt
  57. worden ist, war ihm insgesamt eine Vergütung in Höhe von 2.200 € (4 x 550 €)
  58. zuzusprechen.
  59. Der Senat konnte vorliegend gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der
  60. 7
  61. Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Die dem Beteiligten zu 1 zu gewährenden Pauschalgebühren ergeben sich aus dem Gesetz (§ 158 Abs. 7 FamFG). Weiterer Feststellungen bedarf es hierzu nicht.
  62. Dose
  63. Weber-Monecke
  64. Schilling
  65. Klinkhammer
  66. Günter
  67. Vorinstanzen:
  68. AG Hof, Entscheidung vom 30.08.2010 - 4 F 837/09 OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.09.2010 - 7 WF 290/10 -