|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 496/10
- vom
- 19. Januar 2011
- in der Familiensache
-
- -2-
-
- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den
- Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer,
- Schilling sowie Dr. Günter
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. September 2010 aufgehoben.
- Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des
- Amtsgerichts Hof vom 30. August 2010 dahin abgeändert, dass für
- die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 als Verfahrensbeistand eine Vergütung von insgesamt 2.200 € festgesetzt wird (pro Kind 550 €).
- Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden
- dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 FamFG).
- Geschäftswert: 1.650 €
-
- Gründe:
- I.
- 1
-
- Die Rechtsbeschwerde betrifft die - vom Senat bereits bejahte - Frage,
- ob der Verfahrensbeistand, der für mehrere Kinder bestellt wurde, für jedes der
- von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3
- FamFG erhält.
-
- -3-
-
- Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 in einem Sorgerechtsverfahren
-
- 2
-
- zum Verfahrensbeistand für die betroffenen vier minderjährigen Kinder bestellt.
- Es hat ihm weitere Aufgaben im Sinne des § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt
- wird.
- 3
-
- Auf Antrag des Beteiligten zu 1, ihm für jedes der von ihm betreuten Kinder eine Vergütung in Höhe von jeweils 550 € zu gewähren, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. August 2010 lediglich eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von 550 € zugesprochen. Seine Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner
- zugelassenen Rechtsbeschwerde.
-
- II.
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch
-
- 4
-
- sonst zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
- 1. Der Senat hat bereits in seinen grundlegenden Beschlüssen vom
-
- 5
-
- 15. September 2010 entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm
- betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG
- erhält
-
- (Senatsbeschlüsse
-
- vom
-
- 15. September
-
- 2010
-
- - XII ZB 209/10 -
-
- FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 - und
- - XII ZB 289/10 - jeweils juris).
- 6
-
- 2. Dem wird der - vor Veröffentlichung der Senatsentscheidung ergangene - Beschluss des Beschwerdegerichts, der dem Beteiligten zu 1 nur eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von 550 € zuerkannt hat, nicht gerecht. Inso-
-
- -4-
-
- weit nimmt der Senat auf die Begründung in den Beschlüssen vom
- 15. September 2010 Bezug. Da die Verfahrensbeistandschaft vorliegend berufsmäßig geführt, der Beteiligte zu 1 jeweils mit weiteren Aufgaben im Sinne
- von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG betraut und schließlich für vier Kinder bestellt
- worden ist, war ihm insgesamt eine Vergütung in Höhe von 2.200 € (4 x 550 €)
- zuzusprechen.
- Der Senat konnte vorliegend gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der
-
- 7
-
- Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Die dem Beteiligten zu 1 zu gewährenden Pauschalgebühren ergeben sich aus dem Gesetz (§ 158 Abs. 7 FamFG). Weiterer Feststellungen bedarf es hierzu nicht.
-
- Dose
-
- Weber-Monecke
- Schilling
-
- Klinkhammer
- Günter
-
- Vorinstanzen:
- AG Hof, Entscheidung vom 30.08.2010 - 4 F 837/09 OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.09.2010 - 7 WF 290/10 -
-
|