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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 466/16
  4. vom
  5. 16. Mai 2018
  6. in der Familiensache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. VersAusglG §§ 31, 51
  14. Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den
  15. Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält
  16. (Fortführung von Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ
  17. 2013, 1287).
  18. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - OLG Schleswig
  19. AG Kiel
  20. ECLI:DE:BGH:2018:160518BXIIZB466.16.0
  21. -2-
  22. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2018 durch den
  23. Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und
  24. die Richterin Dr. Krüger
  25. beschlossen:
  26. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
  27. des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen
  28. Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. September 2016 aufgehoben.
  29. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 29. Oktober 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
  30. Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden
  31. nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers
  32. werden dem weiteren Beteiligten zu 1 auferlegt.
  33. Verfahrenswert der Rechtsmittelverfahren: 3.657 €
  34. Gründe:
  35. I.
  36. 1
  37. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Altentscheidung
  38. zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" nach § 51 Abs. 1
  39. VersAusglG.
  40. -3-
  41. 2
  42. Die am 26. Mai 1966 geschlossene Ehe des 1943 geborenen Antragstellers mit der früheren Ehefrau wurde auf den am 22. Juni 1995 zugestellten
  43. Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts vom 7. Januar 1998 rechtskräftig
  44. geschieden. Der zunächst vom Scheidungsverbund abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom
  45. 23. August 1999 geregelt.
  46. 3
  47. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1966 bis zum 31. Mai 1995 haben beide frühere Ehegatten Versorgungsanrechte erworben, und zwar der Antragsteller ein Anrecht auf beamtenrechtliche Versorgung bei dem weiteren Beteiligten zu 1 (Land Schleswig-Holstein) und die Ehefrau ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 2 (DRV Bund)
  48. sowie ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der weiteren Beteiligten zu 3 (VBL). Nachdem das Familiengericht den Ehezeitanteil
  49. der Versorgung des Antragstellers mit einem monatlichen Rentenbetrag von
  50. 4.436,61 DM und den Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau mit monatlichen volldynamischen Rentenbeträgen von 691,53 DM (gesetzliche Rente)
  51. bzw. 45,00 DM (Zusatzversorgung) ermittelt hatte, begründete es im Wege des
  52. Quasi-Splittings zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragstellers bei dem Land Schleswig-Holstein monatliche und auf das Ende der Ehezeit
  53. am 31. Mai 1995 bezogene Rentenanwartschaften in Höhe von 1.850,04 DM
  54. auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und ordnete an, dass diese Anwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen seien.
  55. 4
  56. Die frühere Ehefrau ist am 30. April 2012 verstorben.
  57. 5
  58. Mit einer am 16. April 2014 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat
  59. der Antragsteller eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigen-
  60. -4-
  61. gutachtens den Beschluss vom 23. August 1999 abgeändert und festgestellt,
  62. dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung vom 1. Mai 2014 nicht mehr stattfindet. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass "mit Wirkung vom 1. Mai 2014 zugunsten des Versicherungskontos
  63. der verstorbenen Ehefrau" bei der DRV Bund im Wege externer Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Land Schleswig-Holstein "ein Anrecht in Höhe von 733,08 € monatlicher Rente begründet wird".
  64. 6
  65. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.
  66. II.
  67. 7
  68. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
  69. 8
  70. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
  71. folgt begründet: Der Abänderungsantrag des Antragstellers sei zulässig, weil
  72. eine nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 2 und 3
  73. FamFG wesentliche Wertänderung bei seiner Beamtenversorgung vorliege. Es
  74. sei aber nicht zu beschließen, dass seit dem 1. April 2014 ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinde, sondern es habe eine externe Teilung des beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts und eine "saldierte Begründung" von Anrechten auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der verstorbenen
  75. Ehefrau zu erfolgen.
  76. 9
  77. § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sei im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen
  78. Ehegatten nicht anzuwenden. Die Führung eines Rentenversicherungskontos
  79. -5-
  80. für Verstorbene sei nicht systemwidrig, wie sich aus der Existenz von Hinterbliebenenversorgungen ergebe. Die Anwendung von § 31 VersAusglG zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen, überlebenden Ehegatten führe zu einer Privilegierung, die sachlich nicht begründbar sei. Der Gesetzgeber habe mit
  81. der Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG lediglich die verfassungsrechtlich gebotene Abänderungsmöglichkeit von Altentscheidungen aufrechterhalten und dem neuen Ausgleichssystem des Reformgesetzes anpassen wollen. Die mit § 51 VersAusglG geschaffene Abänderungsmöglichkeit habe demgegenüber nicht als "Einfallstor" dafür dienen sollen,
  82. den Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge für den Fall des Todes des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten nach der Scheidung abzuschaffen.
  83. Wie insbesondere die Behandlung von sog. vergessenen Versorgungen verdeutliche, gehe es im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht um eine
  84. neue Erstentscheidung nach "Auslöschung" der Altentscheidung, sondern um
  85. eine Abänderung. Daher könne § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG schon nicht direkt angewendet werden, weil diese ein Versterben des ausgleichsberechtigten
  86. Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung und vor der ersten Entscheidung
  87. zum Versorgungsausgleich voraussetzt. Darüber hinaus sei die durch den Tod
  88. des geschiedenen Ehepartners eingetretene Privilegierung des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten wertungsmäßig abzulehnen, weil sie zu unerklärlichen Friktionen hinsichtlich der Zugangsberechtigung für eine Abänderung führe.
  89. 10
  90. Angemessen sei es allein, eine eingeschränkte Abänderung des Versorgungsausgleichs durchzuführen. Der Ausgleichswert der Beamtenversorgung
  91. des Antragstellers betrage aktuell 1.005,69 €. Hiervon abzusetzen sei der in
  92. einer Monatsrente ausgedrückte Ausgleichswert der Anwartschaft der verstorbenen Ehefrau bei der DRV Bund in Höhe von 187,64 € und der in einer Monatsrente ausgedrückte Ehezeitanteil ihrer Anwartschaft bei der VBL in Höhe
  93. -6-
  94. von 84,97 €. Damit sei die Versorgung des Antragstellers seit dem 1. April 2014
  95. um monatlich 733,08 € zu kürzen.
  96. 11
  97. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
  98. 12
  99. a) Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abänderung des nach
  100. früherem Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
  101. nach § 51 Abs. 1 VersAusglG vorliegen. Insbesondere sind die Grenzwerte für
  102. die Wesentlichkeitsgrenzen nach § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3
  103. FamFG in Bezug auf das beamtenrechtliche Versorgungsanrecht des Antragstellers überschritten. Nach den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts ist der in der Ausgangsentscheidung vom
  104. 23. August 1999 zu Grunde gelegte hälftige Ehezeitanteil der beamtenrechtlichen Versorgung in Höhe von 2.218,31 DM zwischenzeitlich auf monatlich
  105. 1.966,96 DM (bzw. 1.005,69 €) gesunken. Der Wertunterschied von 251,35 DM
  106. überschreitet ersichtlich sowohl die relative Wertgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 1
  107. FamFG (5 % des bisherigen Ausgleichswerts, hier: 110,92 DM) als auch die
  108. absolute Wertgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG (1 % der maßgeblichen
  109. Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit, hier: 40,60 DM).
  110. 13
  111. b) Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in
  112. den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Ausgleich einbezogen waren.
  113. Sie vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nunmehr nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Ergänzend zu diesen
  114. Regelungen wird jedoch durch § 31 Abs. 1 VersAusglG angeordnet, dass dann,
  115. wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der
  116. Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG stirbt,
  117. das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben
  118. -7-
  119. geltend zu machen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG), die Erben hingegen
  120. ihrerseits kein Recht auf Wertausgleich haben (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG).
  121. 14
  122. Wie der Senat bereits im Jahr 2013 grundlegend ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 24
  123. ff.), sind diese Bestimmungen im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden, wenn der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nach früherem Recht zunächst rechtskräftig zugunsten eines
  124. Ehegatten durchgeführt worden war und dieser Ehegatte nach Rechtskraft der
  125. Ausgangsentscheidung verstorben ist. Strengt der (insgesamt) Ausgleichspflichtige - wie hier - nach eingetretener Wertänderung ein Abänderungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG an, muss die Anwendung des § 31 Abs. 1
  126. Satz 2 VersAusglG im Falle eines Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten
  127. folgerichtig dazu führen, dass der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück
  128. erhält. Die damit verbundene Besserstellung des überlebenden Ausgleichspflichtigen und die möglichen Einschränkungen in der Versorgung der Hinterbliebenen des verstorbenen Ausgleichsberechtigten sind unvermeidbare Folge
  129. einer Gesetzeslage, welche einerseits im Abänderungsverfahren eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach den Regeln des neuen Rechts anordnet,
  130. andererseits keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zu Gunsten
  131. Verstorbener vorsieht. Dies käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Ehegatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst-)Entscheidung
  132. über den Versorgungsausgleich stürbe.
  133. 15
  134. c) Dieser Ansicht haben sich zwischenzeitlich die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart [15. Zivilsenat] Beschluss vom
  135. 29. Februar 2016 - 15 UF 10/16 - juris Rn. 13; OLG Stuttgart [17. Zivilsenat]
  136. FamRZ 2015, 759 f.; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1808, 1809 f.; KG Beschluss
  137. -8-
  138. vom 22. Februar 2016 - 13 UF 256/15 - juris Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt Beschluss vom 30. Juni 2015 - 6 UF 68/15 - juris Rn. 15 f.) und Teile des Schrifttums (vgl. BeckOGK/Müller-Tegethoff [Stand: März 2018] VersAusglG § 51
  139. Rn. 90.1 ff.; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2017] § 51 VersAusglG
  140. Rn. 61 ff.; Hk-BGB/Kemper 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 10; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 837; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl.
  141. Rn. 1145; Holzwarth NZFam 2015, 315, 316; Friederici FF 2015, 326 f.) angeschlossen. Darüber hinaus besteht - soweit ersichtlich - mittlerweile weitgehende Einigkeit darüber, dass § 31 VersAusglG zu den materiell-rechtlichen Vorschriften des reformierten Versorgungsausgleichsrechts gehört, die im Rahmen
  142. einer "Totalrevision" im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG
  143. grundsätzlich anwendbar sind (aA noch OLG Schleswig [3. Senat für Familiensachen] FamRZ 2012, 36, 37). Auch das Beschwerdegericht stellt dies offensichtlich nicht mehr in Frage.
  144. 16
  145. Die Senatsrechtsprechung hat allerdings insoweit Kritik erfahren (vgl.
  146. OLG Schleswig [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2016, 822, 823 f. und
  147. FamRZ 2015, 757, 758 f.; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG
  148. Rn. 16; BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018] VersAusglG § 31 Rn. 65 ff.; BeckOK
  149. BGB/Gutdeutsch [Stand: November 2017] § 51 VersAusglG Rn. 10a; Borth
  150. Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 198 ff.; Götsche FamRB 2016, 303,
  151. 304; Bergner NZFam 2015, 539, 544), als der Senat aus der Anwendbarkeit
  152. des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG
  153. in einem obiter dictum hergeleitet hat, dass der Überlebende seine Versorgungsanrechte auch dann ungeteilt zurückerhält, wenn es sich bei ihm um den
  154. insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gehandelt hat, der Versorgungsausgleich nach früherem Recht zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt worden
  155. und der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG verstorben war.
  156. -9-
  157. 17
  158. d) Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung der an seiner Rechtsprechung geäußerten Kritik an seiner Auffassung
  159. fest.
  160. 18
  161. aa) Die Begründung oder Erweiterung von Versorgungsanrechten zugunsten eines verstorbenen Ehegatten ist nicht nur dem Sozialversicherungsrecht, sondern sämtlichen Versorgungssystemen grundsätzlich fremd. Für die
  162. ausgleichsberechtigte Person ist das Bedürfnis, sich gegen einen durch Alter
  163. oder Invalidität bedingten Einkommensausfall abzusichern, mit dem Tode entfallen (vgl. bereits BT-Drucks. 7/650, S. 163 f. zu § 1587 e Abs. 2 BGB). Aus
  164. diesem Grunde schließt § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG - wie bereits § 1587 e
  165. Abs. 2 BGB nach früherem Recht - einen auf die Erben übergehenden Teilhabeanspruch des verstorbenen Ehegatten an den vom überlebenden Ehegatten
  166. in der Ehezeit erworbenen Anrechten aus. Im Übrigen werden sich solche Teilungsvorgänge, bei denen die Höhe des durch interne oder externe Teilung begründeten Anrechts von dem biometrischen Risiko des ausgleichsberechtigten
  167. Ehegatten (Alter, Gesundheit) abhängig ist, sinnvoll überhaupt nur zugunsten
  168. eines lebenden Ehegatten durchführen lassen.
  169. 19
  170. bb) Das vollständige Entfallen des Wertausgleichs, wenn der insgesamt
  171. ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG verstirbt,
  172. stellt auch keine Missachtung der Rechtskraft der abzuändernden Altentscheidung dar (aA MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; Borth
  173. Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 198). Zwar wäre im Ergebnis des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG zunächst nur eine Änderung des
  174. Versorgungsausgleichs entsprechend der eingetretenen Wertänderung in Betracht gekommen. Im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG hat
  175. das Gericht sämtliche Anrechte eigenständig neu zu bewerten und erstmals auf
  176. - 10 -
  177. der Grundlage der materiell-rechtlichen Vorschriften des reformierten Rechts
  178. auszugleichen - oder beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von
  179. der Durchführung des Ausgleichs abzusehen. Die aus der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung folgende Bindungswirkung beschränkt sich insoweit darauf,
  180. dass im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG
  181. nur solche Anrechte berücksichtigt werden dürfen, die auch in die Ausgangsentscheidung einbezogen worden waren (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91
  182. = FamRZ 2015, 1548 Rn. 28; vgl. auch BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018]
  183. VersAusglG § 31 Rn. 64).
  184. 20
  185. cc) Die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass im Verfahren nach § 51
  186. Abs. 1 VersAusglG eine Abänderung zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten nur insoweit erfolgen könne, als sich der Ausgleichssaldo
  187. zu seinen Gunsten verringert habe, lässt sich auch nicht aus dem "Besserstellungsverbot" des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG herleiten (aA OLG Schleswig
  188. [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2015, 757, 758; BeckOGK/Siede [Stand:
  189. Mai 2018] VersAusglG § 31 Rn. 69; Bergner NZFam 2015, 539, 544).
  190. 21
  191. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG darf der überlebende Ehegatte
  192. "durch den Wertausgleich" nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Schon nach dem
  193. Wortlaut des Gesetzes soll eine Besserstellung der überlebenden Person ausgeschlossen werden, die gerade durch den erstmaligen Wertausgleich und
  194. nicht durch das Absehen von diesem Ausgleich herbeigeführt werden würde.
  195. Dies ist auch systematisch zwingend: Denn während § 31 Abs. 1 Satz 2
  196. VersAusglG gewährleistet, dass der überlebende Ehegatte keinem Ausgleichsanspruch wegen der von ihm selbst in der Ehezeit erworbenen Anrechte ausgesetzt ist, soll durch die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG vermieden werden, dass der überlebende Ehegatte zusätzlich an den Anrechten des
  197. - 11 -
  198. verstorbenen Ehegatten in einer Weise partizipieren kann, der über die hälftige
  199. Teilhabe an dem gemeinsam in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsvermögen hinausgeht. Das Gesetz sieht deshalb keine "Besserstellung" des Ehegatten darin, dass ihm (lediglich) die von ihm in der Ehezeit selbst erworbenen
  200. Anrechte verbleiben.
  201. 22
  202. Ein darüber hinausgehendes Verständnis, wonach der überlebende
  203. Ehegatte bereits durch die Durchführung des Abänderungsverfahrens nicht
  204. besser gestellt werden dürfe, als wenn dieses unter Beteiligung des verstorbenen Ehegatten durchgeführt worden wäre und deshalb schon die Wiedererlangung der in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte eine unzulässige Besserstellung sei, lässt sich der Vorschrift - anders als das Beschwerdegericht meint auch durch eine teleologische Norminterpretation nicht beilegen.
  205. 23
  206. (1) Ein solcherart extensives Verständnis des Besserstellungsverbots
  207. lässt sich nicht schon auf den Gedanken der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs stützen.
  208. 24
  209. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass es für den betroffenen Versorgungsträger nicht kostenneutral ist, wenn der insgesamt ausgleichspflichtige
  210. Ehegatte aufgrund der Totalrevision nach neuem Recht seine Versorgungsanrechte ungeteilt zurückerhält, obwohl der Versorgungsausgleich nach früherem
  211. Recht bereits zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt war. Die wirtschaftliche Mehrbelastung für den Versorgungsträger wird sich dabei meistens noch
  212. nicht aus der isolierten Betrachtung des einzelnen Versorgungsausgleichsfalls
  213. ergeben. Das ist auch hier nicht der Fall: Der Beteiligte zu 1 als Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast konnte während des Zeitraums, in dem er
  214. gemäß § 225 Abs. 1 SGB VI zur Erstattung der Aufwendungen an den zuständigen Rentenversicherungsträger der verstorbenen Ehefrau verpflichtet war,
  215. offensichtlich die laufenden Versorgungsbezüge des Antragstellers in entspre-
  216. - 12 -
  217. chender Höhe kürzen. Soweit der Antragsteller als Folge der Totalrevision im
  218. Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG sein beamtenrechtliches
  219. Anrecht ungeteilt zurückerhält, steht dem spiegelbildlich gegenüber, dass die
  220. Erstattungspflicht des Beteiligten zu 1 gegenüber dem Träger der gesetzlichen
  221. Rentenversicherung mit dem Tode der früheren Ehefrau entfallen ist. Wie das
  222. Beschwerdegericht - insoweit zutreffend - ausführt, wird der Beteiligte zu 1 aus
  223. dem beamtenrechtlichen Versorgungsanrecht des Antragstellers nicht mehr
  224. Leistungen erbringen müssen als ohne Scheidung und Versorgungsausgleich.
  225. 25
  226. Die wirtschaftliche Mehrbelastung für den Versorgungsträger ergibt sich
  227. indessen in der Gesamtbetrachtung aus der Störung des Risikoausgleichs, welches mit der Kumulation ungünstiger Versorgungsrisiken beim Versorgungsträger einhergeht (vgl. dazu etwa BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018] VersAusglG
  228. § 31 Rn. 67). Betroffen hiervon sind in den Fällen des § 51 Abs. 1 VersAusglG
  229. in erster Linie die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung,
  230. mithin die großen Regelsicherungssysteme. Die Regelsicherungssysteme sind
  231. indessen in einem stärkeren Maße dem Gedanken der wechselseitigen Verantwortung und des sozialen Ausgleichs unterworfen als solche Versorgungssysteme, die sich in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis
  232. aus Beitragszahlung und Leistungserbringung fügen müssen. Wie bereits die
  233. Anpassungsregelungen der §§ 32 ff. VersAusglG verdeutlichen, ist es dem Gesetz nicht fremd, den Gedanken des versicherungstechnischen Risikoausgleichs und der Kostenvermeidung bei den Regelsicherungssystemen zurücktreten zu lassen, um die wirtschaftlichen Folgen des Versorgungsausgleichs für
  234. den belasteten Ehegatten abzumildern, ohne dass dies verfassungsrechtlich geboten wäre (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 56 zu § 37
  235. VersAusglG).
  236. - 13 -
  237. 26
  238. (2) In diesem Zusammenhang besteht auch kein Wertungswiderspruch
  239. zu §§ 32, 37 VersAusglG, wonach eine Anpassung wegen Todes nur dann
  240. möglich ist, wenn der ausgleichsberechtigte verstorbene Ehegatte die betreffende Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Dies beruht schon auf der unterschiedlichen Zielrichtung des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG einerseits und des Anpassungsverfahrens nach § 37 VersAusglG andererseits: Während § 51 VersAusglG einen vollständig neuen Versorgungsausgleich und damit faktisch eine unbeschränkte Erstentscheidung nach neuem Recht anordnet, wollen die §§ 32, 37
  241. VersAusglG lediglich eine rechtskräftig bleibende Versorgungsausgleichsentscheidung anpassen, um eine unbillige Härte im Einzelfall zu vermeiden (vgl.
  242. Holzwarth NZFam 2015, 315, 316).
  243. 27
  244. Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung, die bisherige Abänderungsvorschrift des § 10 a
  245. VAHRG auch für die Abwicklung von Altfällen nicht fortbestehen zu lassen, bewusst deshalb getroffen hat, damit die Teilungsregelungen und Ausgleichsformen des früheren Rechts (Saldierung und Einmalausgleich in die gesetzliche
  246. Rentenversicherung) nicht indirekt über Abänderungsvorschriften über mehrere
  247. Jahrzehnte hinweg weiter angewendet werden (BT-Drucks. 16/10144, S. 88;
  248. vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287
  249. Rn. 24). Wenn die zeitlich unbeschränkte Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz
  250. 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG hiernach zur Folge hat, dass der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte seine
  251. Anrechte im Einzelfall auch dann ungekürzt zurückerhalten kann, wenn der verstorbene Ehegatte seine Versorgung länger als 36 Monate bezogen hat, hat der
  252. Gesetzgeber dies offensichtlich zur Erreichung seines Ziels in Kauf genommen,
  253. die als unbefriedigend empfundene Notwendigkeit, Anrechte unterschiedlichster
  254. Art zum Zwecke einer saldierenden Gegenüberstellung miteinander vergleich-
  255. - 14 -
  256. bar machen zu müssen, unter der Geltung des neuen Rechts weitestmöglich
  257. zurückzudrängen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich insoweit lediglich um ein Problem des Übergangsrechts handelt (zutreffend KG Beschluss
  258. vom 22. Februar 2016 - 13 UF 256/15 - juris Rn. 17).
  259. 28
  260. (3) Es ist auch nicht sachwidrig, nur denjenigen Abänderungsinteressierten den Zugang zum Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zu
  261. gewähren, die sich bezüglich eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen
  262. Anrechts auf einen wesentlichen Wertunterschied im Sinne von § 51 Abs. 2
  263. VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG berufen können, obwohl die im
  264. Abänderungsverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu treffende Entscheidung in materieller Hinsicht nicht (mehr) durch die eingetretene Wertänderung, sondern durch das Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten
  265. Ehegatten beeinflusst wird. Diese Privilegierung beruht auf einem Sachgrund,
  266. denn sie liegt darin begründet, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in
  267. einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können (vgl. dazu BVerfG
  268. FamRZ 1993, 161, 162 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144, S. 88), der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über
  269. den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer
  270. Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht.
  271. 29
  272. dd) Schließlich gebieten auch die Interessen etwaiger Hinterbliebener
  273. des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten keine andere Beurteilung.
  274. 30
  275. (1) Die mit der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten
  276. - 15 -
  277. einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet,
  278. dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich
  279. nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck
  280. des Versorgungsausgleichs, der auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegatten zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von Hinterbliebenen nichts
  281. (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287
  282. Rn. 23 und vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8).
  283. 31
  284. (2) In diesem Zusammenhang hat der Senat auch in Erwägung gezogen,
  285. dass § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 Abs. 1 FamFG den Hinterbliebenen
  286. der Ehegatten ein Antragsrecht für das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1
  287. VersAusglG zubilligt. Insoweit hat der Senat ausgeführt, dass diese Vorschrift in
  288. Ansehung der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nicht ins Leere
  289. laufe, weil die Hinterbliebenen eines verstorbenen (insgesamt) ausgleichspflichtigen Ehegatten ohne weiteres von einer Abänderung profitieren können (vgl.
  290. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287
  291. Rn. 28).
  292. 32
  293. Allerdings entsprach es der Rechtsprechung des Senats zu § 10 a Abs. 4
  294. VAHRG, dass die dem Hinterbliebenen eines Ausgleichsberechtigten eingeräumte Möglichkeit zur Antragstellung im Abänderungsverfahren nicht nur eine
  295. Verfahrensbefugnis beinhaltete, sondern die dem verstorbenen Ausgleichsberechtigten zustehende materiell-rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des
  296. Ausgleichsanspruchs im Abänderungsverfahren auf die Hinterbliebenen ausgedehnt wurde, so dass der nach früherem Recht aus § 1587 e Abs. 2 BGB hergeleitete Grundsatz, wonach zugunsten eines Verstorbenen keine Versorgungsanrechte begründet werden können, eine vom Gesetz gewollte Einschränkung erfuhr (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 -
  297. - 16 -
  298. FamRZ 2007, 1804 Rn. 12). Der Senat teilt indessen nicht die darauf gegründete Schlussfolgerung, wonach in der (undifferenzierten) Zuerkennung eines Antragsrechts für die Hinterbliebenen der Ehegatten in § 52 Abs. 1 VersAusglG
  299. iVm § 226 Abs. 1 FamFG ein eindeutiges Indiz dafür zu sehen sei, dass der
  300. Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eine materiell-rechtliche Position einräumen wollte (so aber MünchKommBGB/Dörr
  301. 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3
  302. Rn. 200).
  303. 33
  304. Denn das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG unterscheidet sich - indem es eine zum früheren Recht getroffene Entscheidung zum
  305. Einmalausgleich in einen Hin-und-Her-Ausgleich nach neuem Recht transformiert - in seinen Wirkungen deutlich vom Abänderungsverfahren nach § 10 a
  306. VAHRG, weil dem Gericht im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals
  307. ein unmittelbarer rechtsgestaltender Eingriff in solche Versorgungsverhältnisse
  308. eröffnet wird, deren Anrechte in die Ausgangsentscheidung lediglich als Rechenposten einbezogen worden sind. Es ist durchaus zweifelhaft, ob der Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten - als lediglich mittelbar Begünstigte des Versorgungsausgleichs - tatsächlich
  309. derart weitreichende und über die bloße Korrektur eines Ausgleichssaldos hinausgehende Befugnisse zum Eingriff in die Versorgungslage des überlebenden
  310. Ehegatten zuerkennen wollte. Dazu kommt, dass ein zugunsten der Hinterbliebenen eines insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten durchgeführter Hinund-Her-Ausgleich bei einigen Versorgungsträgern zur Begründung von Versorgungsanrechten führen könnte, aus denen - wie es bei der internen Teilung
  311. von betrieblichen Versorgungsanrechten häufig der Fall sein dürfte (arg. § 11
  312. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG) - keine Hinterbliebenenversorgung gewährt
  313. wird.
  314. - 17 -
  315. 34
  316. (3) Letztlich bedarf dies unter den hier obwaltenden Umständen auch
  317. keiner weiteren Erörterung mehr, weil versorgungsberechtigte Hinterbliebene
  318. der verstorbenen Ehefrau offensichtlich nicht vorhanden sind. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Vertrauen der
  319. Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den Fortbestand ihrer Versorgung durch Besitzschutzvorschriften des Sozialversicherungsrechts Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu BeckOGK/Siede
  320. [Stand: Mai 2018] VersAusglG § 31 Rn. 68).
  321. 35
  322. 3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben.
  323. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Sache im Sinne der Zurückweisung
  324. der Erstbeschwerde gegen die zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts zur
  325. Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
  326. Dose
  327. Schilling
  328. Botur
  329. Günter
  330. Krüger
  331. Vorinstanzen:
  332. AG Kiel, Entscheidung vom 29.10.2015 - 52 F 22/14 OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.09.2016 - 15 UF 141/15 -