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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 363/15
  4. vom
  5. 11. Mai 2016
  6. in der Betreuungssache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. FamFG §§ 26 Abs. 1, 74 Abs. 3 Satz 4; ZPO § 559 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1
  14. a) Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim
  15. erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt
  16. sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen.
  17. b) Die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer
  18. (Unbetreubarkeit) lässt die Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entfallen, wenn
  19. der Betreuer auch ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse
  20. und zu dessen Wohl rechtlich tätig werden kann (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650).
  21. c) Legt der Betroffene erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine einen Dritten
  22. zu seiner Vertretung in bestimmten Angelegenheiten ermächtigende Vollmacht
  23. vor, handelt es sich hierbei um neues tatsächliches Vorbringen, das in der
  24. Rechtsbeschwerdeinstanz keine Berücksichtigung finden kann.
  25. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - LG Frankfurt am Main
  26. AG Bad Homburg
  27. ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB363.15.0
  28. -2-
  29. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und
  30. Guhling
  31. beschlossen:
  32. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der
  33. 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli
  34. 2015 wird zurückgewiesen.
  35. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei
  36. (§ 25 Abs. 2 GNotKG).
  37. Wert: 5.000 €
  38. Gründe:
  39. I.
  40. 1
  41. Der Betroffene begehrt die Aufhebung der für ihn eingerichteten Betreuung.
  42. 2
  43. Der Betroffene, der sich derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus zur
  44. Heilbehandlung aufhält, leidet an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Für ihn besteht seit 2001 eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung in
  45. Straf- und Ermittlungsverfahren. Zum Betreuer war zunächst der Vater des Be-
  46. -3-
  47. troffenen bestellt. Mit Einverständnis des Betroffenen wurde im Juli 2014 der Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuer eingesetzt.
  48. 3
  49. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 hat der Betroffene die Aufhebung der
  50. Betreuung beantragt. Das Amtsgericht hat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt und den Beteiligten zu 2 zum Verfahrenspfleger bestellt.
  51. Termin zur Anhörung des Betroffenen wurde auf den 20. April 2015 bestimmt. Als
  52. der Betreuungsrichter und der Beteiligte zu 2 zu dem festgesetzten Anhörungstermin in den Gemeinschaftsraum der Klinik eingetreten sind, in dem sich der
  53. Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hat, hat dieser sofort das Zimmer
  54. verlassen. Ein Versuch des Betreuungsrichters, den Betroffenen zur Mitwirkung
  55. an der Anhörung zu bewegen, ist erfolglos geblieben.
  56. 4
  57. Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung abgelehnt. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht ohne Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen.
  58. 5
  59. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Im
  60. Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Betroffene ein auf den 1. Februar 2015 datiertes Schriftstück vorgelegt, mit dem er seinem Vater Vollmacht zur Vertretung
  61. gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen erteilt.
  62. II.
  63. 6
  64. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
  65. 7
  66. 1. Soweit der Betroffene einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG mit der Begründung geltend macht, das Beschwerdegericht habe ihn anhören müssen, greift diese Rüge nicht durch.
  67. -4-
  68. 8
  69. a) Gemäß § 294 Abs. 1 FamFG gelten für die Aufhebung der Betreuung
  70. die §§ 279, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend. Nicht erfasst wird von der
  71. Verweisung § 278 Abs. 1 FamFG, der die persönliche Anhörung des Betroffenen
  72. vorschreibt. Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f.). Die
  73. Durchführung eines Verfahrens auf Aufhebung einer Betreuung wird daher maßgeblich von den Grundsätzen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) bestimmt. Das
  74. Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu
  75. erheben (Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 29 f.). Nur
  76. nach den Maßstäben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzelfall eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist (Senatsbeschluss
  77. vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 10).
  78. 9
  79. Da über Art und Umfang der Ermittlungen grundsätzlich der Tatrichter
  80. nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich eine Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung,
  81. ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat und die rechtliche Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 114/12 - FamRZ 2013, 287 Rn. 8).
  82. 10
  83. b) Gemessen hieran ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
  84. dass das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abgesehen hat.
  85. 11
  86. Der Betroffene zeigte bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens
  87. Verhaltensweisen, aus denen das Beschwerdegericht darauf schließen konnte,
  88. dass von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine weiteren Erkenntnisse für die zu treffende Entscheidung zu erwarten sind, weil der Betroffe-
  89. -5-
  90. ne nicht mitwirken werde. So weigerte er sich während der Anhörung durch den
  91. Betreuungsrichter mit diesem zu sprechen, und verließ wortlos das Zimmer.
  92. Ebenso wenig war er bereit, in dem von ihm selbst eingeleiteten Verfahren zur
  93. Aufhebung der Betreuung an der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten
  94. Sachverständigen mitzuwirken. Bei dem ersten vom Sachverständigen festgesetzten Untersuchungstermin hatte der Betroffene das Krankenhaus verlassen,
  95. um der Begutachtung zu entgehen. Bei einem weiteren Untersuchungstermin
  96. verließ er laut schreiend sein Krankenzimmer als der Sachverständige den Raum
  97. betrat. Hinzu kommt, dass der Betroffene auch in früheren Anhörungsterminen
  98. nicht bereit war, mit den Richtern zu kommunizieren.
  99. 12
  100. Unter diesen Umständen ist aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer
  101. erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen hat.
  102. 13
  103. 2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Beschwerdeentscheidung
  104. aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  105. 14
  106. Rechtlich zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass
  107. nach § 1908 d BGB die Betreuung aufzuheben ist, sobald die Voraussetzungen
  108. für die Bestellung eines Betreuers entfallen. Hierfür genügt es, wenn eines der
  109. die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale des § 1896 BGB weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 16/15 - FamRZ
  110. 2016, 291 Rn. 8 mwN).
  111. 15
  112. a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, es sei von den Instanzgerichten
  113. nicht ausreichend festgestellt worden, dass dem Betroffenen zum Zeitpunkt der
  114. Entscheidung über seinen Aufhebungsantrag die Fähigkeit zur freien Willensbildung im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB fehle, dringt sie mit dieser Rüge nicht
  115. durch.
  116. -6-
  117. 16
  118. aa) Die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung erfordert
  119. grundsätzlich die Feststellung, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen
  120. Willen in den bestimmten Aufgabenkreisen frei zu bestimmen. Das Gericht hat
  121. daher auch im Aufhebungsverfahren festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner
  122. Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung im Sinne von § 1896
  123. Abs. 1a BGB fähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015
  124. - XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 12 und vom 9. Februar 2011
  125. - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 7 f.). Dabei müssen die Feststellungen
  126. zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein noch aktuelles Sachverständigengutachten belegt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014
  127. - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 9 mwN).
  128. 17
  129. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wurden die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1a BGB von den Instanzgerichten ausreichend festgestellt. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem im Aufhebungsverfahren erstatteten Gutachten hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seinen
  130. Willen frei und unbeeinflusst von seiner Erkrankung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Diese Begründung, die sich das Beschwerdegericht zu eigen gemacht hat, trägt die Annahme, dass der Betroffene
  131. wegen seiner Erkrankung nicht zu einer freien Willensbestimmung im Sinne von
  132. § 1896 Abs. 1a BGB fähig ist.
  133. 18
  134. b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Betreuung auch nicht im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Betroffenen, mit seinem Betreuer zusammenzuarbeiten, aufgehoben.
  135. 19
  136. aa) Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Senats eine Aufhebung
  137. der Betreuung in Betracht, wenn sich herausgestellt hat, dass der mit der Bestel-
  138. -7-
  139. lung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine
  140. Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Dies kann ausnahmsweise der Fall sein, wenn der Betroffene jeden
  141. Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 7 mwN). Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit des Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geboten (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650
  142. Rn. 12 f.), zumal die fehlende Bereitschaft, vertrauensvoll mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten, Ausdruck der Erkrankung des Betroffenen sein kann. Gerade in diesem Fall kommt die Aufhebung einer Betreuung nur dann in Betracht,
  143. wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung weiter durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 FamRZ 2015, 650 Rn. 14). Besteht objektiv ein Betreuungsbedarf, ist daher bei
  144. fehlender Kooperationsbereitschaft des Betroffenen entscheidend, ob durch die
  145. Betreuung eine Verbesserung der Situation des Betroffenen erreicht werden
  146. kann. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 17).
  147. 20
  148. bb) Gemessen hieran ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
  149. dass die Instanzgerichte die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit seinem Betreuer nicht als ausreichenden Grund für eine Aufhebung der Betreuung angesehen haben.
  150. 21
  151. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung in den von der bestehenden Betreuung
  152. erfassten Aufgabenkreisen außerstande, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.
  153. -8-
  154. Er ist daher in weiten Teilen des täglichen Lebens auf Hilfe durch Dritte angewiesen. Diese notwendige Unterstützung kann der Beteiligte zu 1 in den von der Betreuung erfassten Aufgabenkreisen trotz der fehlenden Kooperationsbereitschaft
  155. des Betroffenen erbringen. So kann der Beteiligte zu 1 etwa durch die Stellung
  156. von Anträgen gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Entscheidungen zur
  157. Aufenthaltsbestimmung und zu Wohnungsangelegenheiten im Interesse und zum
  158. Wohl des Betroffenen rechtlich tätig werden, ohne dass hierfür zwingend eine
  159. Kommunikation zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer notwendig wäre. Zudem ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu krisenhaften Situationen im Krankheitsverlauf des Betroffenen gekommen ist, die mehrfach zu einer zwangsweisen Unterbringung des
  160. Betroffenen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker geführt haben. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass auch in Zukunft jederzeit wieder Entscheidungen über die Erforderlichkeit einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen zu treffen sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist
  161. eine Aufrechterhaltung der bestehenden Betreuung angezeigt.
  162. 22
  163. Wenn das Beschwerdegericht vor diesem Hintergrund annimmt, dass trotz
  164. der fehlenden Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 1 eine Betreuung weiterhin erforderlich ist, liegt dies im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Beurteilung.
  165. 23
  166. c) Soweit der Betroffene erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine
  167. Vollmacht vorgelegt hat, mit der er seinen Vater zur Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen bevollmächtigt, handelt es hierbei um neues
  168. tatsächliches Vorbringen, das in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine Berücksichtigung finden kann.
  169. -9-
  170. 24
  171. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG bestimmt in entsprechender Anwendung von
  172. § 559 ZPO als für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts maßgebliche Tatsachengrundlage nur dasjenige Parteivorbringen, das aus der Beschwerdeentscheidung und dem Sitzungsprotokoll bzw. den Vermerken über
  173. Anhörungstermine (§ 28 Abs. 4 FamFG) ersichtlich ist. Damit ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse grundsätzlich
  174. ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon gilt aus Gründen der Verfahrensökonomie, also im Interesse einer möglichst raschen und Kosten sparenden Erledigung der Sache bei Vermeidung eines neuen Verfahrens, wenn die Berücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht
  175. (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 17/12 - FamRZ 2013, 214
  176. Rn. 11 mwN).
  177. - 10 -
  178. 25
  179. Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Die Rechtsbeschwerde
  180. hat auch keine durchgreifende Verfahrensrüge dahingehend erhoben, dass dem
  181. Beschwerdegericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Vollmacht bekannt war
  182. und sie dennoch unberücksichtigt geblieben ist. Dem Betroffenen bleibt es jedoch
  183. unbenommen, im Hinblick auf die Vollmacht die Erforderlichkeit der Betreuung
  184. erneut durch das Amtsgericht prüfen zu lassen.
  185. Dose
  186. Schilling
  187. Botur
  188. Günter
  189. Guhling
  190. Vorinstanzen:
  191. AG Bad Homburg, Entscheidung vom 26.05.2015 - 42 XVII 388/00 R LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.07.2015 - 2-29 T 125/15 -