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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 225/03
  4. vom
  5. 18. Dezember 2003
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
  10. Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 25. September 2003
  13. wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. November 2000, nicht
  14.     
  15.  
  16. 
  17. 76,11
  18. Beschwerdewert: 500
  19. Gründe:
  20. I.
  21. Die Parteien haben am 18. Oktober 1985 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 30. Juli 1963) ist dem Ehemann
  22. (Antragsgegner; geboren am 31. Dezember 1962) am 21. Dezember 2000 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die
  23. Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin
  24. gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim
  25. Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer
  26. Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
  27. -3-
  28. dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe
  29. von monatlich 153,36 DM, bezogen auf den 30. November 2000, begründet hat.
  30. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht
  31. die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbe   !"#  %$ &'!  &
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  33. 
  34. 
  35. trag 76,11 
  36. weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Oktober 1985 bis 30. November 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim
  37. LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach
  38. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.161,23 DM sowie der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von monatlich 818,49 DM, bezogen auf den
  39. 30. November 2000, und bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschland (KZVK; weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von
  40. (dynamisiert nach der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen (zweiten) Änderung der Barwert-Verordnung (BGBl. I 2003, 728)) monatlich 45,01 DM ausgegangen.
  41. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
  42. der es geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und die KZVK haben
  43. sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
  44. -4-
  45. II.
  46. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
  47. 2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
  48. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
  49. nicht zu beanstanden.
  50. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
  51. Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
  52. der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
  53. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
  54. 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
  55. Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
  56. ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
  57. erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  58. 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
  59. weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
  60. nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im
  61. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer
  62. weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuld-
  63. -5-
  64. rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß
  65. vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
  66. Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
  67. (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2027 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
  68. Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
  69. sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
  70. jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
  71. Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
  72. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin
  73. durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum
  74. 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
  75. Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a
  76. Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
  77. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
  78. nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
  79. -6-
  80. über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  81. 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
  82. zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
  83. 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
  84. Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
  85. 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
  86. Hahne
  87. Sprick
  88. Wagenitz
  89. Weber-Monecke
  90. Ahlt