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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 212/03
- vom
- 15. Dezember 2003
- in der Familiensache
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch
- die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
- Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
- Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
- Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. September 2003 wird auf
- seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2001 nicht
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- 754,13
- Beschwerdewert: 500
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- Gründe:
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- I.
- Die Parteien haben am 31. Oktober 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 21. November 1953) ist der
- Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 19. Mai 1955) am 14. September 2001
- zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil
- die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim
- Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer
- Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
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- dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe
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- von monatlich 755,36
- August 2001 begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2
- von ehezeitlichen (1. Oktober 1980 bis 31. August 2001; § 1587 Abs. 2 BGB)
- Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F.
- des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von mo()+*,- /.01 2*3 4*65#7.8*,:9$;=<-> :?@
- natlich 1.650,34
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- August 2001, ausgegangen. Die hiergegen
- lich 139,62
- gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe
- F
- zurückgewiesen, daß der Ausgleichsbetrag 754,13
- Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
- der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
- des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Antragsgegnerin hat durch eine
- beim Bundesgerichtshof nicht zugelassene Rechtsanwältin mitteilen lassen,
- daß sie der Rechtsbeschwerde nicht entgegentrete; der Antragsteller und die
- BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
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- II.
- Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
- 2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
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- 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
- nicht zu beanstanden.
- Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
- Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
- der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
- des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
- 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
- Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
- ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
- erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
- weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
- nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im
- schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer
- weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß
- vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
- Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
- (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2018 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
- Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
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- sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
- jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
- Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
- Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
- durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
- zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
- ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
- gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem
- Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
- Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a
- Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
- 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
- nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
- über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
- 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
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- zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
- 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
- Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
- 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
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- Hahne
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- Sprick
- Wagenitz
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- Weber-Monecke
- Ahlt
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