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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 197/18
- vom
- 17. Oktober 2018
- in der Betreuungssache
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- ECLI:DE:BGH:2018:171018BXIIZB197.18.0
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- -2-
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2018 durch den
- Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und
- Guhling und die Richterin Dr. Krüger
- beschlossen:
- Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
- Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 werden der Staatskasse auferlegt.
- Wert: 5.000 €
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- Gründe:
- 1
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- Nachdem die Betroffene gestorben ist und sich das Betreuungsverfahren
- damit erledigt hat, ist auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers noch über
- die Kosten zu entscheiden.
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- 2
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- Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG.
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- 3
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- Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 307
- FamFG. Es besteht Anlass, der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten
- des Beteiligten zu 2 aufzuerlegen. Dessen Rechtsbeschwerde hätte schon deshalb Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die Instanzgerichte der Betroffenen
- entgegen § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt
- haben, obwohl das Amtsgericht die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt hatte, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung der Betroffenen umfasste (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August
- 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 6 f. mwN). Dass ein Interesse
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- der Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers offensichtlich nicht
- besteht, hat das Landgericht nicht festgestellt.
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- Dose
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- Günter
- Guhling
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- Nedden-Boeger
- Krüger
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- Vorinstanzen:
- AG Würzburg, Entscheidung vom 01.03.2018 - 28 XVII 1219/17 LG Würzburg, Entscheidung vom 26.03.2018 - 3 T 614/18 -
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