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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 39/15
- vom
- 4. März 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:040316BXIZR39.15.0
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- -2-
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2016 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias
- sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
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- beschlossen:
- Auf die Gegenvorstellung des Korrespondenzanwalts der Klägerin
- wird
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- die
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- Festsetzung
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- des
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- Streitwerts
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- im
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- Beschluss
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- vom
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- 27. Oktober 2015 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) geändert:
- Der Streitwert wird auf bis zu 140.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien
- geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte
- Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 € zu
- erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte
- zurückgenommen.
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- 2
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- 2. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung,
- die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss
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- vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.). Die Hauptforderung der Klägerin
- auf
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- Rückzahlung
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- der
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- Zins-
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- und
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- Tilgungsleistungen
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- beträgt
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- unstreitig
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- 38.902,12 €.
- 3
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- Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die
- Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert.
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- 4
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- Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu
- BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6 f.) ist nicht
- festgestellt.
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- Ellenberger
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- Joeres
- Menges
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- Matthias
- Dauber
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2013 - 37 O 10/11 KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 -
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