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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 21/16
- vom
- 1. Juni 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:010616BXIZR21.16.0
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias
- sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
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- beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwaltes für das
- Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b
- Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
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- 1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung
- bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senat, Beschluss vom 11. April 2003
- - XI ZB 5/03, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 27. April 1995 - III ZB 4/95,
- NJW-RR 1995, 1016 und vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247
- Rn. 2). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren
- Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht,
- wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat
- die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR
- 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2).
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- 3
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- 2. Daran fehlt es hier. Der Kläger ist zunächst durch die Rechtsanwälte
- Dr. M.
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- vertreten worden, die die Nichtzulassungsbe-
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- schwerde eingelegt und danach das Mandat niedergelegt haben. Anschließend
- hat Rechtsanwalt K.
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- die weitere Vertretung des Klägers übernommen und
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- später das Mandat ebenfalls niedergelegt. Der Kläger legt nicht dar, dass er die
- Beendigung der Mandate nicht zu vertreten hat.
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- a) Der Kläger selbst hat das Mandatsverhältnis zu den Rechtsanwälten
- Dr. M.
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- gekündigt und zur Begründung auf die Rück-
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- nahme einer Vereinbarung eines Besprechungstermins Bezug genommen. Er
- führt aus, dass er feststellen müsse, dass Rechtsanwalt Dr. M.
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- ohne
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- Rücksprache auf eine ihm wichtige und nicht verhandelbare Mitarbeit verzichte.
- Damit sei sein Vertrauen in die Person von Rechtsanwalt Dr. M.
- massiv erschüttert. Aus diesem Grund könne er einer erstellten Ausarbeitung
- von Rechtsanwalt Dr. M.
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- keine vertrauensvolle Akzeptanz entgegen-
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- bringen. Diesen Ausführungen ist nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass die
- Beendigung des Mandats durch ein Verhalten der Rechtsanwälte gerechtfertigt
- und nicht vom Kläger selbst zu vertreten ist.
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- b) Soweit Rechtsanwalt K.
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- für den Kläger tätig geworden ist, macht
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- der Kläger geltend, er habe Rechtsanwalt K.
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- kein Mandat erteilt. Dieser ha-
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- be keinen Auftrag und keine Vertretungsvollmacht gehabt, für ihn vor dem
- Bundesgerichtshof vorstellig zu werden. Diese Darstellung ist unzutreffend. Aus
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- den vom Kläger vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er sich mit der
- schriftlichen Anfrage und Bitte an Rechtsanwalt K.
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- gewandt hat, eine Revi-
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- sion bzw. eine Nichtzulassungsbeschwerde durchzuführen.
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- Ellenberger
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- Joeres
- Menges
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- Matthias
- Dauber
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 19.09.2014 - 12 O 204/13 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.01.2016 - 4 U 155/14 -
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