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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- ANERKENNTNISURTEIL
- XI ZR 512/11
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- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2013 durch den
- Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp
- sowie die Richterin Dr. Menges
- für Recht erkannt:
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2011
- aufgehoben.
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer
- des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.317,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
- dem 25. Juni 2009 zu zahlen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
- Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 17.317,40 €.
- Von Rechts wegen
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- Wiechers
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- Grüneberg
- Pamp
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- Maihold
- Menges
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.08.2010 - 2-10 O 1/10 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.11.2011 - 9 U 76/10 -
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