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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 448/11
- vom
- 15. Januar 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den
- Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp
- sowie die Richterin Dr. Menges
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. September 2011 wird als unzulässig
- verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544
- ZPO).
- Nachdem das Landgericht die Klage auf Leistung einer Darlehensschlussrate bis auf einen geringen Teilbetrag in Höhe von
- 112,15 € abgewiesen hatte, weil zwar die Hauptforderung aus
- Darlehensvertrag in Höhe von 25.524,25 € begründet sei, aber eine vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Leistung von Schadenersatz in Höhe von 25.412,10 €
- bestehe, und gegen das landgerichtliche Urteil nur die Klägerin,
- aber nicht der Beklagte (Anschluss-)Berufung eingelegt hatte, war
- im Berufungsverfahren nur noch über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 3. November
- 1989
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- - V ZR 143/87,
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- BGHZ 109,
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- 179,
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- 186 ff.;
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- Urteil
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- vom
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- 26. Oktober 1994 - VIII ZR 150/93, WM 1995, 112, 115; Beschluss
- vom 19. Dezember 2000 - VIII ZR 76/00, juris Rn. 1; Zöller/
- Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 322 Rn. 21; Musielak/ders., ZPO,
- 9. Aufl., § 322 Rn. 85). Daher bestimmte sich die Beschwer des
- Beklagten durch das Berufungsurteil allein nach dem der Klage
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- (über die landgerichtliche Verurteilung hinaus) entsprechenden
- Teil. Bestreitet der Beklagte die Klageforderung nicht (mehr) und
- macht er nur (noch) die Aufrechnung mit einer Gegenforderung
- geltend, ist er durch ein der Klage stattgebendes Urteil nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist. Zwar wird in einem solchen Fall über zwei Forderungen
- entschieden. Wirtschaftlich geht der Streit der Parteien aber nur
- über einen Betrag, der die Höhe der Klageforderung nicht übersteigt. Auch wird der Beklagte lediglich dadurch belastet, dass er
- die unstreitige (bzw. unstreitig gewordene) Klageforderung nicht
- mit Hilfe seiner angeblichen Gegenforderung tilgen kann, sondern
- erfüllen muss. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist daher
- nicht höher als der Betrag, der dem Kläger in dem Urteil zugesprochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1971
- - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 303; Beschluss vom 17. Mai 1990
- - IX ZR 276/89, BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Rechtsmittelinteresse 1;
- Beschluss vom 28. März 2001 - VIII ZR 258/00, juris Rn. 4 ff.;
- MünchKommZPO/Rimmelspacher,
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- 4. Aufl.,
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- Vorbem
-
- zu
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- den
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- §§ 511 ff. Rn. 32).
- Das Berufungsgericht hat die Gegenforderung in Höhe von weiteren 18.521,34 € zu Lasten des Beklagten aberkannt und ihn in
- dieser Höhe auf die Berufung der Klägerin über die landgerichtliche Entscheidung hinaus zur Zahlung verurteilt. Nur in diesem
- Umfang ist der Beklagte durch das Berufungsurteil beschwert, da
- das Berufungsgericht bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nur insoweit seinem zweitinstanzlichen Begehren nicht gefolgt ist.
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- -4-
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- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
- Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: bis 19.000 €
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- Wiechers
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- Grüneberg
- Pamp
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- Maihold
- Menges
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- Vorinstanzen:
- LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.02.2010 - 3 O 469/09 OLG Jena, Entscheidung vom 27.09.2011 - 5 U 257/10 -
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