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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 434/02
- vom
- 16. Dezember 2003
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- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
- Richter
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- Nobbe
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- und
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- die
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- Richter
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- Dr. Bungeroth,
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- Dr. Müller,
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- Dr. Wassermann und Dr. Appl
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- am 16. Dezember 2003
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats
- des
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- Oberlandesgerichts
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- Frankfurt
-
- am
-
- Main
-
- vom
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- 22. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.
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- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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- Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
- beträgt 15.000
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin
- nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8
- EGZPO übersteigenden Umfang anstreben will.
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- Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8
- EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist
- nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch
- darzulegen, daß er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000
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- erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02,
- WM 2002, 2431, 2433; Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 - XI ZR 93/02,
- Beschlußumdruck S. 2 f.). Diesem Erfordernis ist die Klägerin, wie die
- Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt, nicht nachgekommen. Sie hat
- zwar angegeben, hinsichtlich welcher Teile des Berufungsurteils sie die
- Zulassung der Revision begehrt und eine Abänderung des Urteils erstreben will. Sie hat es aber versäumt, ausreichende Angaben zu machen,
- die die Feststellung zuließen, daß die von ihr angestrebte Abänderung
- des Berufungsurteils die Wertgrenze von 20.000
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- Soweit die Klägerin ihren auf Zahlung von 20.000 DM gerichteten
- Klageantrag mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgen will, steht
- zwar ein Wert der Beschwer in Höhe von 10.225,84
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- hat aber keine Angaben zur Bewertung des Feststellungsantrags gemacht, den sie ebenfalls mit der Revision weiterverfolgen will. Es kann
- offenbleiben, ob solche Angaben entbehrlich wären, wenn auch ohne sie
- klar ersichtlich wäre, daß der Feststellungsantrag einen Wert von
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- chende Beschwer die Wertgrenze von 20.000
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- 9.774,16
-
- !
-
- Feststellung ist hier nicht möglich, weil aus der Beschwerdebegründung
- hervorgeht, daß der Feststellungsantrag nicht den Ersatz der der Klägerin bereits entstandenen und von ihr mit über 12,1 Millionen DM bezifferten Schäden, sondern ausschließlich den Ersatz möglicherweise künf-
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- tig noch entstehender Schäden betrifft. Zu Art und Umfang dieser künftig
- zu erwartenden Schäden enthält die Beschwerdebegründung keine Angaben.
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- Abgesehen davon sind alle von der Klägerin formulierten Fragen
- nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
- ZPO), sondern entweder nicht klärungsbedürftig oder solche des vorliegenden - rechtsfehlerfrei entschiedenen - Einzelfalles. Von einer näheren
- Begründung wird abgesehen.
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- Nobbe
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- Bungeroth
-
- Wassermann
-
- Müller
-
- Appl
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