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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 434/02
  4. vom
  5. 16. Dezember 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter
  10. Nobbe
  11. und
  12. die
  13. Richter
  14. Dr. Bungeroth,
  15. Dr. Müller,
  16. Dr. Wassermann und Dr. Appl
  17. am 16. Dezember 2003
  18. beschlossen:
  19. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats
  20. des
  21. Oberlandesgerichts
  22. Frankfurt
  23. am
  24. Main
  25. vom
  26. 22. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.
  27. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  28. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
  29. beträgt 15.000
  30. Gründe:
  31. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin
  32. nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8
  33. EGZPO übersteigenden Umfang anstreben will.
  34. -3-
  35. Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8
  36. EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist
  37. nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch
  38. darzulegen, daß er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000
  39.   
  40. erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02,
  41. WM 2002, 2431, 2433; Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 - XI ZR 93/02,
  42. Beschlußumdruck S. 2 f.). Diesem Erfordernis ist die Klägerin, wie die
  43. Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt, nicht nachgekommen. Sie hat
  44. zwar angegeben, hinsichtlich welcher Teile des Berufungsurteils sie die
  45. Zulassung der Revision begehrt und eine Abänderung des Urteils erstreben will. Sie hat es aber versäumt, ausreichende Angaben zu machen,
  46. die die Feststellung zuließen, daß die von ihr angestrebte Abänderung
  47. des Berufungsurteils die Wertgrenze von 20.000
  48.  
  49. Soweit die Klägerin ihren auf Zahlung von 20.000 DM gerichteten
  50. Klageantrag mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgen will, steht
  51. zwar ein Wert der Beschwer in Höhe von 10.225,84
  52. 
  53.    
  54. hat aber keine Angaben zur Bewertung des Feststellungsantrags gemacht, den sie ebenfalls mit der Revision weiterverfolgen will. Es kann
  55. offenbleiben, ob solche Angaben entbehrlich wären, wenn auch ohne sie
  56. klar ersichtlich wäre, daß der Feststellungsantrag einen Wert von
  57. "#"$%&'"()%&*+"-,./0123 45$%67 * "98 %
  58. !
  59. a1:;( 6< =:2 >1?
  60. chende Beschwer die Wertgrenze von 20.000
  61. 9.774,16
  62. !
  63. Feststellung ist hier nicht möglich, weil aus der Beschwerdebegründung
  64. hervorgeht, daß der Feststellungsantrag nicht den Ersatz der der Klägerin bereits entstandenen und von ihr mit über 12,1 Millionen DM bezifferten Schäden, sondern ausschließlich den Ersatz möglicherweise künf-
  65. -4-
  66. tig noch entstehender Schäden betrifft. Zu Art und Umfang dieser künftig
  67. zu erwartenden Schäden enthält die Beschwerdebegründung keine Angaben.
  68. Abgesehen davon sind alle von der Klägerin formulierten Fragen
  69. nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
  70. ZPO), sondern entweder nicht klärungsbedürftig oder solche des vorliegenden - rechtsfehlerfrei entschiedenen - Einzelfalles. Von einer näheren
  71. Begründung wird abgesehen.
  72. Nobbe
  73. Bungeroth
  74. Wassermann
  75. Müller
  76. Appl