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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 413/04
- vom
- 24. Januar 2006
- in dem Rechtsstreit
- Johann Sch., W.-weg ..., L.-E.,
- Kläger und Beschwerdeführer,
- - Prozessbevollmächtigter: gegen
- 1. E. AG, vormals: E. & M. AG, vertreten durch den Vorstand, B.-straße ..., U.,
- Beklagte zu 1) und Beschwerdegegnerin,
- - Prozessbevollmächtigter: 2. Thomas H., P.-straße ..., München,
- Beklagter zu 2) und Beschwerdegegner,
- Streitverkündeter der Beklagten zu 1),
- - Prozessbevollmächtigter
- II. Instanz:
- 3. Florian H., O.-straße ..., M.,
- Beklagter zu 3) und Beschwerdegegner,
- Streitverkündeter der Beklagten zu 1),
- - Prozessbevollmächtigter
- II. Instanz:
-
- 4. W. AG, vertreten durch den Vorstand, H.-straße ..., D.,
- Beklagte zu 4) und Beschwerdegegnerin,
- - Prozessbevollmächtigte:
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- Streithelfer der Beklagten zu 1):
- Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Nickolaus B., F.-J.-Straße ..., M.,
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den
- Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
- und den Richter Dr. Ellenberger
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
- in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
- Main vom 30. November 2004 wird zurückgewiesen, weil die
- Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
- des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
- Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
- Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
- Kosten des Streithelfers der Beklagten zu 1) (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1
- ZPO).
- Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis
- 40.000 €.
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- Nobbe
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- Müller
- Mayen
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- OLG Frankfurt/Main - Az. 5 U 112/03 vom 30.11.2004;
- LG Frankfurt/Main - Az. 3/7 O 22/01 vom 17.01.2003
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- Joeres
- Ellenberger
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