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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 392/04
- vom
- 27. September 2005
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- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
- Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
- die Richterin Mayen
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- am 27. September 2005
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
- der Revision in dem Zwischenurteil des 11. Zivilsenats
- des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 2004 wird
- zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
- sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das angefochtene Urteil beruht jedenfalls nicht auf einem Rechtsfehler des
- Berufungsgerichts. Für die Prozessstandschaft gilt, vom
- Ausnahmefall einer hier nicht gegebenen stillen Sicherungszession abgesehen, das Gebot der Offenlegung
- (BGH,
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- Urteil
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- vom 23. März
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- 1999
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- - VI ZR
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- 101/98,
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- NJW 1999, 2110, 2111 m.w.Nachw.). Die Wirkungen
- der gewillkürten Prozessstandschaft treten erst in dem
- Augenblick ein, in dem sie offen gelegt wird oder offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR
- 320/02, WM 2003, 1974, 1976 m.w.Nachw.). In der
- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb
- anerkannt, dass die Voraussetzungen der gewillkürten
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- Prozessstandschaft spätestens im Zeitpunkt der letzten
- Tatsachenverhandlung
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- vorgetragen
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- sein
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- müssen
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- (BGHZ 125, 196, 201; BGH, Urteil vom 12. Oktober
- 1987 - II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587). Im Falle
- einer Unterbrechung des Verfahrens kann nichts anderes gelten. Die vom Kläger behauptete Abtretung und
- gewillkürte Prozessstandschaft hätten eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO daher nur verhindern können, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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- über
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- das
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- Vermögen
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- des
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- Klägers
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- am
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- 26. Februar 2004 vorgetragen worden wären. Da das
- nicht geschehen ist, ist der Rechtsstreit bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens oder bis zur Aufnahme
- des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter nach
- § 85 Abs. 1 InsO oder durch den Kläger nach § 85
- Abs. 2 InsO unterbrochen (§ 240 ZPO). Das Berufungsurteil ist deshalb im Ergebnis richtig.
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- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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- Beschwerdewert: 255.645,96 €
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- Nobbe
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- Müller
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- Wassermann
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- Joeres
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- Mayen
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