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- BUNDESGERICHTSHOF
- XI ZR 326/01
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- BESCHLUSS
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- 26. Februar 2002
- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
- Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die
- Richterin Mayen
- am 26. Februar 2002
- beschlossen:
- Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer
- durch das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2001 auf mehr als
- 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
- Streitwert: 18.812,86 € ( = 36.794,76 DM)
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- Gründe:
- I.
- Das Berufungsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von
- 12.264,92 DM gerichtete Klage abgewiesen und festgestellt, die Beschwer der Klägerin übersteige 60.000 DM nicht.
- Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und
- beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Sie ist der Auffassung, die Beschwer betrage 61.324,60 DM (= 5 x
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- 12.264,92 DM), da sie ihre Klage auf fünf verschiedene Klagegründe gestützt und das Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung
- sämtliche fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM aberkannt
- habe.
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- II.
- Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässige Antrag ist nicht
- begründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht.
- Der Klageantrag selbst lautet lediglich auf Zahlung eines Betrages
- von 12.264,92 DM zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Eine
- Festsetzung der Beschwer auf über 60.000 DM käme daher nur in Betracht, wenn die Auffassung der Revision zuträfe, das Berufungsgericht
- habe der Klägerin fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM
- aberkannt, die bei der Bemessung der Beschwer zu addieren seien. Das
- ist aber nicht der Fall.
- Gemäß § 5 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte
- Ansprüche zusammenzurechnen. Zinsen werden gemäß § 4 Abs. 1
- Halbs. 2 ZPO nicht berücksichtigt, wenn sie Nebenforderungen der noch
- im Streit stehenden Hauptforderung sind. Das gilt auch dann, wenn Zinsen gesondert oder in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung in einem Betrag geltend gemacht werden (Senatsbeschluß vom
- 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 und BGH Be-
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- schluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294, jeweils m.w.Nachw.).
- Hiernach bleiben die von der Klägerin an zweiter und dritter Stelle
- zur Begründung der Klageforderung geltend gemachten Ansprüche in
- Höhe von je 12.264,92 DM bei der Ermittlung des Wertes der Beschwer
- außer Betracht. Die Klägerin stützt ihre Klage insoweit auf die für 1995
- angefallenen Verzugszinsen aus den Hauptforderungen, die sie an vierter und fünfter Stelle zur Grundlage der Klage gemacht hat.
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- Nobbe
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- Siol
- Joeres
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- Bungeroth
- Mayen
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