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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 258/07
- vom
- 26. Februar 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,
- Dr. Grüneberg und Maihold
- beschlossen:
- Dem Streithelfer der Klägerin wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und
- Rechtsanwalt ... beigeordnet.
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
- in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
- vom 3. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
- grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
- Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
- ZPO). Das Berufungsurteil ist rechtsfehlerfrei. Die mehreren wahllosen
- Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG entbehren jeder
- Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
- Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
- der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin
- (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
- Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
- 354.078,51 €.
- Nobbe
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- Müller
- Grüneberg
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- Joeres
- Maihold
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- Vorinstanzen:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2005 - 10 O 302/03 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.04.2007 - 17 U 292/05 -
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