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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 256/07
  5. Verkündet am:
  6. 21. Oktober 2008
  7. Mayer
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2008 durch den Richter Dr. Joeres als
  14. Vorsitzenden, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold
  15. und Dr. Matthias
  16. für Recht erkannt:
  17. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April
  18. 2007 aufgehoben.
  19. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
  20. an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  21. Von Rechts wegen
  22. Tatbestand:
  23. 1
  24. Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückabwicklung von
  25. Darlehensverträgen zur Finanzierung des Erwerbs von Eigentumswohnungen in Anspruch.
  26. 2
  27. Die Kläger, ein Zahnarztehepaar, wurden 1995 von einem durch
  28. ihren Steuerberater eingeschalteten Vermittler geworben, zum Zweck der
  29. Steuerersparnis
  30. zwei
  31. neu
  32. zu
  33. errichtende
  34. Wohneinheiten
  35. in
  36. K.
  37. ,
  38. -3-
  39. M.
  40. Straße
  41. zu
  42. erwerben.
  43. Sie
  44. bevollmächtigten
  45. mit
  46. notarieller
  47. Urkunde vom 22. November 1995 die K. Steuerberatungsgesellschaft
  48. GmbH (im Folgenden: Treuhänderin), die über eine Erlaubnis nach dem
  49. Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, zur Abgabe aller Willenserklärungen, die für Kauf und Finanzierung einschließlich einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erforderlich waren. Die Treuhänderin schloss am 8./19. Dezember 1995 im Namen der Kläger mit der
  50. Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) zwei Verträge über Annuitätendarlehen, die durch eine Grundschuld und die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung gesichert wurden. Am
  51. 22. Dezember 1995 erwarb sie für die Kläger die beiden Wohnungen zu
  52. einem Gesamtkaufpreis von 282.637 DM. Einen nach Ablauf der vereinbarten Zinsbindung von der Beklagten angebotenen Anschlusszinssatz
  53. akzeptierten die Kläger nicht, sondern lösten die Darlehen zum
  54. 31. Dezember 2001 vollständig ab. Die Restschuld wurde über eine andere Bank finanziert, der auch die Sicherheiten übertragen wurden.
  55. 3
  56. Die Kläger begehren aus ungerechtfertigter Bereicherung und
  57. Schadensersatz Erstattung der Zins- und Tilgungsleistungen, die sie auf
  58. die beiden Darlehen geleistet haben. Sie sind der Ansicht, sie seien von
  59. der Treuhänderin, die mit der Beklagten institutionalisiert zusammengearbeitet habe, bei Erwerb der Wohnungen über deren Wert arglistig getäuscht worden. Die Beklagte habe pflichtwidrig nicht auf die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises sowie auf versteckte Innenprovisionen
  60. hingewiesen. Da die der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei, hätten die Kläger zudem Zins- und Tilgungsleistungen ohne Rechtsgrund erbracht.
  61. -4-
  62. 4
  63. Die Klage auf Zahlung von 200.780 € nebst Zinsen, hilfsweise auf
  64. Zahlung dieses Betrages Zug-um-Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnungen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom
  65. Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren
  66. weiter.
  67. Entscheidungsgründe:
  68. 5
  69. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
  70. angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  71. I.
  72. 6
  73. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
  74. folgt begründet:
  75. 7
  76. Ein Aufklärungsverschulden der Beklagten könne nicht festgestellt
  77. werden, da die Kläger einen Wissensvorsprung der Beklagten zur Überteuerung des Kaufpreises nicht substantiiert vorgetragen hätten. Dafür
  78. reiche das vorgelegte private Sachverständigengutachten nicht aus. Eine
  79. Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über möglicherweise gezahlte Innenprovisionen habe nicht bestanden. Arglistiges Verhalten der Vermittler, das wegen seiner objektiven Evidenz die Verletzung einer eigenen
  80. Aufklärungspflicht der Beklagten belegen könne, sei nicht festzustellen.
  81. Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheiterten schließlich daran, dass
  82. die vorzeitige Ablösung des Darlehens und die Übernahme der Finanzierung durch eine andere Bank nebst Übertragung der Sicherheiten als
  83. -5-
  84. kausaler Anerkenntnisvertrag aufzufassen seien, der einen umfassenden
  85. Einwendungsverzicht der Kläger enthalte.
  86. II.
  87. 8
  88. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
  89. 1. Zutreffend hat allerdings das Berufungsgericht einen Schadens-
  90. 9
  91. ersatzanspruch der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen
  92. Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht der Beklagten zu einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises abgelehnt, da ausreichender
  93. Sachvortrag der Kläger fehlt.
  94. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss
  95. 10
  96. eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträgerund Erwerbermodellen auf eine Unangemessenheit des Kaufpreises,
  97. über die grundsätzlich auch ein Verkäufer nicht aufzuklären hat (BGH,
  98. Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), ausnahmsweise nur dann hinweisen, wenn ein so krasses Missverhältnis
  99. zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer
  100. sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen
  101. muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der
  102. Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGHZ 146, 298, 301 f., 168, 1, 21 Tz. 47; Senatsurteile vom
  103. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, vom 23. März
  104. 2004
  105. - XI ZR 194/02,
  106. WM 2004,
  107. 1221,
  108. 1225,
  109. vom
  110. 19. Juni
  111. 2007
  112. -6-
  113. - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1457 Tz. 13, vom 26. Juni 2007
  114. - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1653 Tz. 15, vom 26. Februar 2008
  115. - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 687 Tz. 38 und vom 29. April 2008
  116. - XI ZR 221/07 WM 2008, 1121, 1122 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.).
  117. 11
  118. Die dafür erforderliche Klärung des Wertes einer erworbenen Immobilie erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher
  119. Angaben
  120. zu
  121. den
  122. jeweils
  123. wertbildenden
  124. Faktoren
  125. (Senat,
  126. Urteile
  127. vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom
  128. 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 20). Da
  129. nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kreditinstitut nur das ihm präsente Wissen offenbaren muss, sind zudem
  130. grundsätzlich Darlegungen zur positiven Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufobjekts erforderlich. Nach den nicht
  131. zu beanstandenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts genügt der Sachvortrag der Kläger diesen Anforderungen nicht.
  132. b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Kläger durch Vorlage
  133. 12
  134. eines Privatgutachtens über den Ertragswert der Wohnungen ausreichend zu einer solchen Überhöhung des Kaufpreises vorgetragen haben
  135. (vgl.
  136. dazu
  137. Senatsurteil
  138. vom
  139. 18. Dezember
  140. 2007
  141. - XI ZR 324/06,
  142. WM 2008, 967, 970 Tz. 33). Es fehlt jedenfalls konkreter Vortrag zur
  143. Kenntnis der Beklagten von der sittenwidrigen Überteuerung. Dieser ist
  144. entgegen der Ansicht der Revision auch in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder
  145. dem Vertrieb des Objekts nicht entbehrlich, da auch ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten
  146. Geschäft keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer begründet
  147. -7-
  148. (Senat, Urteile vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154,
  149. 156 f. Tz. 16, vom 4. März 2008 - XI ZR 288/06, juris Tz. 43 und
  150. vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121, 1122 f. Tz. 17
  151. m.w.Nachw). Die Beklagte ist nach den von ihr vorgelegten Unterlagen
  152. bei der Bestimmung des Beleihungswerts der beiden Wohnungen im Wesentlichen von einem dem Kaufpreis entsprechenden Wert ausgegangen.
  153. Die von der Revision geäußerten Bedenken gegen die Verlässlichkeit
  154. dieser internen, einer Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung entgegenstehenden Bewertung mögen die Sorgfalt der Beklagten bei der
  155. Ermittlung der Beleihungswerte in Zweifel ziehen. Daraus ergibt sich
  156. aber kein konkreter Vortrag zur Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung.
  157. 13
  158. c) Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht sind die
  159. Kläger im Urteil des Landgerichts vom 4. August 2006 auf fehlenden Vortrag zur Kenntnis des Beklagten und in Verfügungen des Berufungsgerichts vom 2. November 2006 und 1. Dezember 2006 auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vortrags zur Überteuerung des Kaufpreises
  160. ausreichend hingewiesen worden. Es bedarf keines weiteren Hinweises,
  161. wenn die Partei den zunächst erteilten Hinweisen nicht nachgeht, sondern ihren bisherigen rechtlichen Ansatz weiterverfolgt (BGH, Beschluss
  162. vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036, 2038 Tz. 20 f.).
  163. 14
  164. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiterhin eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten wegen eines Wissensvorsprungs
  165. zu einer angeblich im finanzierten Kaufpreis enthaltenen verdeckten Innenprovision verneint. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen
  166. ist
  167. das
  168. finanzierende
  169. Kreditinstitut
  170. grundsätzlich
  171. nicht
  172. -8-
  173. verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis
  174. enthaltene Innenprovision aufzuklären. Dies kommt nur ausnahmsweise
  175. in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass
  176. das Kreditinstitut - anders als im vorliegenden Fall - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss
  177. oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Angaben
  178. hierzu hat (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004
  179. - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, vom 15. März 2005 - XI ZR
  180. 135/04,
  181. WM 2005,
  182. 828,
  183. 830,
  184. vom
  185. 10. Juli
  186. 2007
  187. - XI ZR 243/05,
  188. WM 2007, 1831, 1832 Tz. 15, vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05,
  189. WM 2008, 154, 156 Tz. 16 und Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07,
  190. WM 2008, 1703, 1707 Tz. 40 f., jeweils m.w.Nachw.).
  191. 15
  192. 3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, die Kläger seien aufgrund eines konkludent erklärten Anerkenntnisses mit Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge
  193. ausgeschlossen, sodass ihnen bereits aus diesem Grund Ansprüche auf
  194. Rückabwicklung der Darlehensverträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
  195. BGB wegen eines Verstoßes der Treuhandvollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht zustünden. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht
  196. allein in der Ablösung der Darlehen und Übertragung der Sicherheiten
  197. einen solchen Schuldanerkenntnisvertrag gesehen.
  198. 16
  199. a) Zwar kann grundsätzlich die Bezahlung einer Verbindlichkeit im
  200. Einzelfall ein konkludent erklärtes, bestätigendes Schuldanerkenntnis
  201. der beglichenen Forderung darstellen (vgl. BGH, Urteile vom 8. März
  202. 1979 - VII ZR 35/78, WM 1979, 694, 695 und vom 11. Juli 1995
  203. -9-
  204. - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, 1887; PWW/Buck-Heeb, BGB 3. Aufl.
  205. § 781
  206. Rdn. 12;
  207. Staudinger/Marburger,
  208. BGB
  209. Neubearb. 2002
  210. § 781
  211. Rdn. 47). Dieser Erklärungswert kommt einer Tilgungsleistung als solcher aber nicht allgemein, sondern nur dann zu, wenn der Schuldner
  212. aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall bei seiner Leistung aus der
  213. Sicht des Empfängers den Eindruck erweckt, er handele mit einem auf
  214. den Abschluss einer solchen Vereinbarung gerichteten Rechtsfolgewillen
  215. (BGH, Urteil vom 8. März 1979 - VII ZR 35/78, WM 1979, 694, 695). Dies
  216. setzt voraus, dass die Beteiligten einen nachvollziehbaren Anlass für ein
  217. Schuldanerkenntnis haben, insbesondere Streit oder zumindest Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne Einwendungen herrscht (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86,
  218. WM 1988, 794, 795 f. und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05,
  219. WM 2007, 796 Tz. 8; Senat, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07,
  220. WM 2008, 1301) und damit der Wille erkennbar wird, diese Unsicherheit
  221. durch vertragliche Vereinbarung zu beseitigen. Es besteht hingegen weder ein rechtlicher Anhalt noch ein wirtschaftlicher Anlass, allgemein Erfüllungshandlungen des Schuldners als Erklärung eines Verzichts auf
  222. Einwendungen gegen den Anspruch aufzufassen. Die Bezahlung einer
  223. Schuld, auch wenn diese nach gründlicher Prüfung erfolgt, begründet für
  224. sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der getilgten
  225. Verbindlichkeit (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 1979 - VII ZR 35/78,
  226. WM 1979, 694, 695 und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, WM 2007,
  227. 796 Tz. 9; Senat, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, WM 2008,
  228. 1301).
  229. 17
  230. b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
  231. - 10 -
  232. 24. März 1976 (BGHZ 66, 250 ff.). Auch in diesem Urteil wird für ein
  233. Schuldanerkenntnis verlangt, dass die Parteien einen besonderen Anlass
  234. für dessen Abschluss hatten (BGHZ 66, 250, 255). Es bedarf damit auch
  235. nach dieser Entscheidung konkreter Feststellungen dazu, aus welchem
  236. Grund die Parteien welchen Streit oder welche - auch nur von ihnen gesehene - Ungewissheit beseitigen wollten.
  237. 18
  238. c) Vom Berufungsgericht sind keine besonderen Umstände festgestellt, die es im konkreten Fall rechtfertigen, den Leistungshandlungen
  239. der Parteien bei Beendigung der Darlehensverträge den Erklärungswert
  240. zuzumessen, es solle mit wechselseitiger Erfüllung der Pflichten aus den
  241. Darlehensverträgen zugleich umfassend auf Einwendungen aus diesem
  242. Rechtsverhältnis verzichtet werden. Die Parteien haben zum Zeitpunkt
  243. der Beendigung der Darlehensverhältnisse über diese weder rechtlich
  244. noch tatsächlich gestritten. Sie befanden sich aus ihrer Sicht auch in
  245. keiner Ungewissheit über die Wirksamkeit der Darlehensverträge. Die
  246. auf Weisung der Kläger veranlasste Zahlung der die Anschlussfinanzierung übernehmenden Bank auf die bei der Beklagten bestehende Darlehensschuld sowie die Übertragung der Sicherheiten auf die neue Kreditgeberin rechtfertigen damit nicht die Annahme eines Anerkenntnisses
  247. der Darlehensschuld durch die Kläger.
  248. III.
  249. 19
  250. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
  251. richtig dar (§ 561 ZPO). Der Anspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1
  252. Satz 1 Alt. 1 BGB kann nicht mit der Begründung verneint werden,
  253. - 11 -
  254. die Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger seien mit Rechtsgrund
  255. erfolgt, weil die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge vom
  256. 8./19. Dezember 1995 durch die Treuhänderin wirksam vertreten worden
  257. seien. Das Berufungsgericht hat zu den tatsächlichen Voraussetzungen
  258. einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB keine Feststellung
  259. getroffen. Dasselbe gilt für die erhobene Einrede der Verjährung.
  260. IV.
  261. 20
  262. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
  263. Es wird die Behauptung der Kläger zu klären sein, der Beklagten habe
  264. bei Abschluss der Darlehensverträge keine notarielle Ausfertigung der
  265. Vollmachtsurkunde der Treuhänderin vorgelegen. Für diese zwischen
  266. den Parteien umstrittene Frage tragen die Kläger als Gläubiger des Bereicherungsanspruchs nach einer erst während des Revisionsverfahrens
  267. ergangenen Entscheidung die Beweislast (vgl. Senat, Urteil vom
  268. 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 18 f. Tz. 35 unter Aufgabe von Senat, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004,
  269. - 12 -
  270. 1227, 1228). Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gibt den Klägern deswegen Gelegenheit, Beweis für diese Behauptung anzutreten. Sollte dieser Beweis geführt werden, sind weitere Feststellungen zur Verjährung (vgl. auch hierzu Senat aaO, Umdruck S. 16 ff. Tz. 30 ff.) und ggf. zur Aufrechnung zu
  271. treffen.
  272. Joeres
  273. Mayen
  274. Maihold
  275. Grüneberg
  276. Matthias
  277. Vorinstanzen:
  278. LG München I, Entscheidung vom 04.08.2006 - 27 O 23152/05 OLG München, Entscheidung vom 17.04.2007 - 5 U 4533/06 -