|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 236/15
- vom
- 22. Februar 2016
- in dem Rechtsstreit
-
- ECLI:DE:BGH:2016:220216BXIZR236.15.0
-
- -2-
-
- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2016 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias
- sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
-
- beschlossen:
-
- Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des
- Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015
- wird zurückgewiesen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Die Gegenvorstellung der Kläger gibt keinen Anlass, den Streitwert herabzusetzen. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im
- Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels
- nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Dieser Wert beläuft sich, wenn Rechtsmittelanträge nicht eingereicht werden, gemäß § 47
- Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer.
-
- 2
-
- Die Beschwer der Kläger beträgt wie vom Senat mit Beschluss vom
- 15. Dezember 2015 festgesetzt 79.282,96 €. Ein Zahlungsbegehren in dieser
- Höhe haben die Kläger ohne Rücksicht darauf verfolgt, dass die Beklagte einen
-
- -3-
-
- Teilbetrag hinterlegt hat. Mit ihrem Begehren auf Verurteilung der Beklagten in
- diesem Umfang sind sie in der Berufungsinstanz vollständig unterlegen. Damit
- ist dieser Betrag unvermindert wertbestimmend.
-
- Ellenberger
-
- Joeres
- Menges
-
- Matthias
- Dauber
-
- Vorinstanzen:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2014 - 10 O 668/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2015 - 17 U 121/14 -
-
|