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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- XI ZR 225/08
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- Verkündet am:
- 27. Oktober 2009
- Herrwerth,
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
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- ja
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- BGHR:
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- ja
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- BGB § 134; StGB § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
- Die Abtretung von Darlehensforderungen durch eine als Anstalt des öffentlichen
- Rechts organisierte Sparkasse verstößt nicht gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB
- (Fortführung von BGHZ 171, 180).
- BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 225/08 - OLG Schleswig
- LG Itzehoe
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den
- Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und
- Maihold
- für Recht erkannt:
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats
- des
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- Schleswig-Holsteinischen
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- Oberlandesgerichts
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- in
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- Schleswig vom 18. Oktober 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
- 1
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- Der Kläger begehrt gegenüber der beklagten Sparkasse die Feststellung, dass ein zwischen ihnen zustande gekommenes Darlehensverhältnis
- ungeachtet einer Abtretungserklärung der Beklagten fortbestehe und die
- Beklagte weiterhin Inhaberin von zwei zur Absicherung der Darlehensrückzahlungsforderung eingetragenen Grundschulden sei.
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- Der Kläger und seine Ehefrau schlossen mit der Beklagten, die nach
- ihrer Satzung eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, in den Jahren 1994
- und 1998 zwei Darlehensverträge über 1 Mio. DM und 110.000 DM. Als Sicherheiten dienten zwei Grundschulden über insgesamt 3,8 Mio. DM, die
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- zugunsten der Beklagten auf dem im Grundbuch von S.
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- eingetrage-
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- nen Wohnungseigentum des Klägers und seiner Ehefrau lasten. Vertragliche Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien waren
- unter anderem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen
- 1993.
- 3
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- Nachdem in den Jahren 1998 bis 2003 gegen den Kläger mehrere
- Pfändungen ausgebracht worden waren und er am 11. Oktober 2004 die
- eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben
- hatte, kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom
- 8. Dezember 2004 unter Bezugnahme auf Nr. 26 Abs. 2 der Allgemeinen
- Geschäftsbedingungen wegen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse die beiden Darlehen, forderte ihn - erfolglos - zum Ausgleich des offenen Gesamtbetrages von 535.666,08 € auf und stellte die Grundschulden
- fällig; der Zugang dieses Schreibens wird vom Kläger bestritten. Am
- 23. Dezember 2004 ließ die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau zum
- Zwecke der Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung der
- Grundschulden nebst abstraktem Schuldanerkenntnis über 800.000 DM
- nebst Zinsen zustellen.
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- Die Beklagte verkaufte am 16. Oktober 2005 ein Kreditportfolio über
- insgesamt ca. 30 Mio. €, darunter ihre Darlehensforderungen gegen den
- Kläger und seine Ehefrau, an die C.
- und trat die Forderungen nebst Grundschulden und sonstiger
- Sicherheiten mit Vertrag vom 31. Oktober 2005 an diese ab. Mit Schreiben
- vom 1. November 2005 teilte die Beklagte dem Kläger dies mit.
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- Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Darlehensverhältnis zwischen den Parteien trotz der Abtretung fortbestehe und
- die Beklagte weiterhin Inhaberin der Grundschulden sei. Er ist der Auffassung, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis und
- gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB unwirksam.
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- Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des Klägers
- das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nachdem der Insolvenzverwalter
- die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt hat, hat ihn der Kläger wieder
- aufgenommen.
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- Entscheidungsgründe:
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- Die Revision ist unbegründet.
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- I.
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- Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in WM 2007, 2103 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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- Der Feststellungsklage fehle zwar das Feststellungsinteresse. Gleichwohl sei die Klage aber nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen, weil sie auch in der Sache keinen Erfolg habe.
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- Die Abtretung der Darlehensforderungen nebst Sicherheiten sei wirksam. Die Veräußerung von Forderungen unterfalle mit Rücksicht auf Art. 56
- Abs. 1 EGV, der den freien Kapital- und Zahlungsverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaften regele, nicht § 134 BGB. Darüber hinaus sei
- auch kein Verstoß gegen § 203 StGB gegeben, weil der mit der Abtretung
- verbundene Datenaustausch nicht unbefugt im Sinne dieser Vorschrift erfolge; andernfalls komme es zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung bei
- der Veräußerung von Krediten privater Banken und solchen öffentlichrechtlich organisierter Sparkassen. Schließlich gebiete § 134 BGB bei wertender Betrachtung selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen § 203
- StGB nicht die Nichtigkeit der Abtretung.
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- II.
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- Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die
- Revision zurückzuweisen ist.
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- 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage
- nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256
- Abs. 1 ZPO hinreichend dargelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem von § 256 ZPO geforderten rechtlichen Interesse nicht um eine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt
- ist (vgl. BGHZ 12, 308, 316; 130, 390, 399 f.; BGH, Urteil vom 14. März
- 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032). Aufgrund dessen kann die
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- Feststellungsklage auch bei fehlendem Feststellungsinteresse als unbegründet abgewiesen werden. So liegt der Fall hier.
- 2. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der Abtretung der Dar-
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- lehensforderungen und der Grundschulden zu Recht bejaht.
- a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2007 (BGHZ 171,
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- 180, Tz. 12 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht der
- Wirksamkeit der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen. Da in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt Zedentin eine Genossenschaftsbank war, hat der Senat eine Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB i.V. mit § 203 StGB
- bereits deshalb verneint, weil das Strafgesetzbuch für die Verletzung des
- Bankgeheimnisses durch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer Genossenschaftsbank - wie auch eines privaten Kreditinstituts - keine Sanktion vorsieht (BGHZ 171, 180, Tz. 22).
- b) Entgegen der Revision gilt für die Vorstandsmitglieder oder Ange-
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- stellten einer in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Sparkasse nichts anderes. Die Abtretung von Darlehensforderungen durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse
- oder eine Landesbank verstößt nicht gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
- StGB.
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- aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Mitarbeiter einer Sparkasse oder
- Landesbank trotz des Wegfalls der Gewährträgerhaftung und der Ersetzung
- bzw. Modifizierung der Anstaltslast sowie der zunehmend erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Sparkassen und Landesbanken auch bei der Ver-
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- gabe nicht subventionierter Kredite und der Abtretung solcher Forderungen
- überhaupt noch öffentliche Verwaltung ausüben und insoweit als Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 11
- Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen sind (vgl. BGHSt 31, 264, 271;
- Fischer, StGB, 56. Aufl., § 203 Rn. 24; MünchKommStGB/Cierniak, 1. Aufl.,
- § 203 Rn. 92; Hoyer in SK-StGB, Stand: Mai 2003, § 203 Rn. 55; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl.,
- § 39 Rn. 314; Domke/Sperlich, BB 2008, 342, 346; Otto, wistra 1995, 323,
- 327 f.; Sester/Glos, DB 2005, 375 f.) oder ob insoweit eine funktionsbezogene Unterscheidung vorzunehmen ist (hierfür Schünemann in Leipziger
- Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 203 Rn. 50; Dörrie, ZBB 2008, 292, 294;
- Jaeger/Heinz, BKR 2009, 273, 274; Nobbe, ZIP 2008, 97, 101; Schalast/
- Safran/Sassenberg,
-
- NJW 2008,
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- 1486,
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- 1488 f.;
-
- Schulz/Schröder,
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- DZWIR 2008, 177, 179 f.; Vollborth, Forderungsabtretung durch Banken im
- Lichte von Bankgeheimnis und Datenschutz, 2007, S. 153 ff.). Ebenso kann
- unentschieden bleiben, ob die Abtretung von Darlehensforderungen durch
- Mitarbeiter von öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen und Landesbanken - sei es nur bei der Veräußerung notleidender Kreditforderungen,
- sei es auch bei der Veräußerung nicht notleidender Kreditforderungen (nicht) unbefugt im Sinne des § 203 Abs. 2 StGB erfolgt (vgl. hierzu Domke/Sperlich, BB 2008, 342, 346 f.; Stefan Gehrlein, Die Veräußerung und
- Übertragung eines Kreditportfolios unter Berücksichtigung der Übertragungsstrukturen, des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes, 2007,
- S. 141 f.; Jaeger/Heinz, aaO, S. 274 f.; Nobbe, aaO; Schalast/Safran/
- Sassenberg, aaO, S. 1489 f.; Schulz/Schröder, aaO, S. 181 f.; Sester/Glos,
- aaO, S. 377 ff.).
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- bb) Durch die Abtretung einer Darlehensforderung wird bereits kein
- fremdes Geheimnis im Sinne des § 203 Abs. 2 StGB berührt. Normzweck
- und Systematik des § 203 StGB gebieten insoweit eine einschränkende
- Auslegung dieser Vorschrift.
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- (1) Das Bankgeheimnis besteht in der Pflicht des Kreditinstituts zur
- Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die
- ihm aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum
- Kunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim zu halten
- wünscht. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist eine
- besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen
- (Senat BGHZ 171, 180, Tz. 17 m.w.N.). Unabhängig davon, ob das Bankgeheimnis auf vertraglicher oder gewohnheitsrechtlicher Grundlage beruht
- (vgl. hierzu Senat BGHZ 171, 180, Tz. 23 m.w.N.), steht es nicht unter dem
- strafrechtlichen Schutz des § 203 Abs. 1 StGB, weil die Vorstandsmitglieder und Angestellten der privaten Kreditinstitute und Genossenschaftsbanken wie auch der öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen und Landesbanken nicht unter die in den Nummern 1 bis 6 dieser Strafvorschrift
- aufgeführten Berufsangehörigen fallen.
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- (2) Mangels erkennbarer Sachgründe, wie etwa einer besonderen
- Schutzbedürftigkeit der Kunden einer öffentlich-rechtlich organisierten
- Sparkasse oder Landesbank, hat die gesetzgeberische Grundentscheidung
- gegen einen strafrechtlichen Schutz des Bankgeheimnisses in § 203 Abs. 1
- StGB auch für dessen Absatz 2 zu gelten. Denn der Begriff des Geheimnisses wird in § 203 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB in identischer Weise verstanden (Fischer, StGB, 56. Aufl., § 203 Rn. 3 ff.; Lackner/Kühl, StGB,
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- 26. Aufl., § 203 Rn. 14; MünchKommStGB/Cierniak, 1. Aufl., § 203 Rn. 92;
- Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 203 Rn. 44). Andernfalls
- würden zwei an sich gleich liegende Sachverhalte - die Abtretung von Kreditforderungen durch private Kreditinstitute, zu denen auch die privatrechtlich organisierten Sparkassen zählen, und die Veräußerung einer Darlehensforderung durch öffentlich-rechtlich organisierte Sparkassen - ohne
- rechtfertigenden Grund ungleich behandelt (vgl. Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2006, § 1 Rn. 22; Stefan Gehrlein, Die Veräußerung und
- Übertragung eines Kreditportfolios unter Berücksichtigung der Übertragungsstrukturen, des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes, 2007,
- S. 141 f.; Jaeger/Heinz, BKR 2009, 273, 275; Nobbe, ZIP 2008, 97, 101;
- Sester/Glos, DB 2005, 375, 379; Vollborth, Forderungsabtretung durch
- Banken im Lichte von Bankgeheimnis und Datenschutz, 2007, S. 152 f.).
- Eine analoge Anwendung des § 203 Abs. 1 StGB auf die Mitarbeiter privater Kreditinstitute, die zur Auflösung dieses - auch im strafrechtlichen
- Schrifttum (vgl. Lackner/Kühl, aaO, Rn. 7; Schünemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 203 Rn. 71; MünchKommStGB/Cierniak,
- aaO; Lenckner in Schönke/Schröder, aaO) beklagten - Wertungswiderspruchs theoretisch denkbar wäre, scheidet wegen Art. 103 Abs. 2 GG von
- vornherein aus (Senat BGHZ 171, 180, Tz. 22). Aufgrund dessen ist es geboten, die Abtretung von Darlehensforderungen durch die Mitarbeiter öffentlich-rechtlich organisierter Sparkassen und Landesbanken und die
- hiermit verbundene Weitergabe der notwendigen Informationen über das
- Kreditverhältnis von dem Anwendungsbereich des § 203 Abs. 2 StGB generell auszunehmen.
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- (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Normzweck des
- § 203 StGB. Im Mittelpunkt des Schutzbereichs dieser Vorschrift steht das
- vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Recht
- des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1, 41 ff.)
- und dessen persönliche Geheimsphäre (vgl. BGHZ 115, 123, 125; 122,
- 115, 117; BGH, Urteil vom 10. August 1995 - IX ZR 220/94, WM 1995,
- 1841, 1844; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 203 Rn. 2; Schünemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 203 Rn. 14; MünchKommStGB/
- Cierniak, 1. Aufl., § 203 Rn. 2). Daneben umfasst der Normzweck des
- § 203 StGB auch die Vermögensinteressen und - zumindest mittelbar - das
- Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit der Angehörigen bestimmter Berufe bzw. der Träger bestimmter Funktionen (Fischer, aaO;
- MünchKommStGB/Cierniak, aaO).
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- Eine Einbeziehung der mit der Abtretung von Darlehensforderungen
- verbundenen Informationsweitergabe in den Schutzbereich des § 203 StGB
- ist weder nach dessen Normzweck noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
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- Bei der Abtretung von Forderungen durch eine öffentlich-rechtlich organisierte Sparkasse oder Landesbank erhält der Zessionar - wie auch bei
- einer Forderungsveräußerung durch eine private Bank - über das nach
- § 402 BGB bestehende Auskunftsrecht nur solche Informationen, die für ihn
- erforderlich sind, um die Forderung geltend machen zu können. Dagegen
- erhält er keine umfassenden Informationen über Kontoinhalte und Kontobewegungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen des Schuldners darstellen könnten.
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- Die Wertung des Gesetzes, wonach die Abtretung ungeachtet einer
- persönlichkeitsrechtlichen Relevanz der nach § 402 BGB zu erteilenden
- Auskünfte wirksam sein soll, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen
- Bedenken. Sie dient der Verkehrsfähigkeit von Forderungen und damit einem für die Privatrechtsordnung wesentlichen Allgemeinbelang (BVerfG,
- WM 2007, 1694). Ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis wird durch eine
- etwaige zivilrechtliche Schadensersatzpflicht ausreichend sanktioniert (Senat BGHZ 171, 180, Tz. 32).
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- Wiechers
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- Joeres
- Grüneberg
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- Mayen
- Maihold
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- Vorinstanzen:
- LG Itzehoe, Entscheidung vom 16.01.2007 - 7 O 103/06 OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.10.2007 - 5 U 19/07 -
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