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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 183/17
- vom
- 24. Oktober 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:241017BXIZR183.17.0
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2017 durch den
- Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias
- sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
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- beschlossen:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
- 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 2017 wird
- zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
- hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
- einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
- nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch bei einer
- Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79,
- 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Ein Hinweis, dass die Widerrufsfrist
- erst beginnt, wenn die Belehrung hinreichend deutlich gestaltet ist, ist
- nicht erforderlich (§ 355 Abs. 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010
- geltenden Fassung). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
- Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
- ZPO).
- Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.
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- Ellenberger
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- Joeres
- Menges
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- Vorinstanzen:
- LG Hannover, Entscheidung vom 01.12.2016 - 3 O 631/15 OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2017 - 3 U 2/17 -
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- Matthias
- Dauber
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