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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 169/16
- vom
- 21. Februar 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:210217BXIZR169.16.0
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten
- Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
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- am 21. Februar 2017
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- beschlossen:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
- 14. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
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- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
- Abs. 1 ZPO).
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.914,46 €
- festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26
- Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 €
- nicht erreicht ist.
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- 1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist
- nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und
- vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3, jeweils mwN). Für
- die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß § 4 ZPO
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- auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (vgl. Senatsbeschluss
- vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16). Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über
- die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, ohne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parteien gebunden zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR
- 366/15, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 - V ZR 314/13, juris Rn. 4
- und vom 15. Juli 2014 - VI ZR 145/14, juris Rn. 3).
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- 2. Das Interesse eines Bausparers an der Feststellung des Fortbestandes eines Bausparvertrages, dessen Kündigung von Seiten der Bausparkasse
- nach mehr als zehnjähriger Zuteilungsreife erklärt worden ist, ist - was der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2017 (XI ZR 88/16) entschieden und im Einzelnen begründet hat - gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens zu bemessen. Denn für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse
- des Klägers maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00,
- WM 2001, 1270, 1271 f.; Beschlüsse vom 28. September 2009 - IX ZB 230/07,
- juris Rn. 3 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714
- Rn. 13). Dieses liegt vorliegend im Ausgangspunkt ausschließlich in der Fortsetzung des Bausparvertrags und der fortwährenden Zahlung der vereinbarten
- Guthabenzinsen.
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- a) Die von der Beklagten gekündigten und zum Zeitpunkt der Kündigung
- seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen Bausparverträge bieten dem Kläger
- mit der vertraglich vereinbarten Guthabenverzinsung von 4 % p.a. angesichts
- der seit Längerem währenden Niedrigzinsphase eine im Hinblick auf die Rendite vergleichsweise sichere Geldanlage zu relativ günstigen Konditionen. Die
- Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu dem vereinbarten Zinssatz von
- 5 % p.a. wäre hingegen für den Kläger wirtschaftlich unvernünftig, weil am all-
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- gemeinen Kapitalmarkt derzeit und auch noch auf unabsehbare Zeit Immobiliardarlehen zu deutlich günstigeren Konditionen gewährt werden. Das objektive
- wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Fortsetzung der Bausparverträge
- besteht vor diesem Hintergrund allein darin, für seine Bausparguthaben den
- vereinbarten Guthabenzins zu vereinnahmen, nicht aber ein Bauspardarlehen
- in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR
- 88/16). Aufgrund dessen ist - jedenfalls nach der derzeitigen Marktlage - ein
- wirtschaftliches Interesse des Klägers am Erhalt der Bauspardarlehen nicht zu
- erkennen, so dass ein solches für die Wertbemessung außer Acht zu lassen ist.
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- b) Bei der Bezifferung des Beschwerdewertes ist gemäß §§ 3, 9 ZPO auf
- den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Klägers aus den beiden gekündigten Bausparverträgen abzustellen, der sich auf insgesamt 4.893,07 € beläuft,
- nämlich für den Vertrag mit der Nummer 3416279201 auf 4.467,40 € (4 % p.a.
- aus 31.909,99 € für dreieinhalb Jahre) und für den Vertrag mit der Nummer
- 3416279202 auf 425,67 € (4 % p.a. aus 3.040,52 € für dreieinhalb Jahre). Von
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- diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage
- erhoben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16), so
- dass der Beschwerdewert 3.914,46 € beträgt.
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- Ellenberger
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- Grüneberg
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- Menges
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- Maihold
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- Derstadt
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- Vorinstanzen:
- LG Hannover, Entscheidung vom 28.09.2015 - 14 O 168/15 OLG Celle, Entscheidung vom 14.03.2016 - 3 U 177/15 -
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