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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 160/16
- vom
- 14. März 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:140317BXIZR160.16.0
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch den
- Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
- sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
- Oberlandesgerichts vom 31. März 2016 wird zurückgewiesen, weil
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
- Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
- erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6,
- 79, 81 ff.; 18, 105, 111 ff.; 19, 467, 475).
- Die für sich tragenden und den besonderen Umständen des Einzelfalls geschuldeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts halten
- einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze
- der Senatsurteile vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016,
- 1835 Rn. 17 ff. und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 33 ff., jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) im Ergebnis stand.
- Zwar steht die Annahme des Berufungsgerichts, soweit dem Widerruf des Klägers zu 2 § 242 BGB entgegengestanden habe, wirke dies nach § 351 Satz 1 BGB auch zum Nachteil der Klägerin
- zu 1, in Widerspruch zu den Grundsätzen, die der Senat mit Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295
- Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) aufgestellt hat.
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- Da der Kläger zu 2 den Widerruf indessen zugleich als Vertreter
- der Klägerin zu 1 erklärt hat, muss sie sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Klägers zu 2 über § 166 Abs. 1 BGB mit der
- Folge entgegenhalten lassen, dass auch ihr Widerruf an § 242
- BGB scheitert (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14,
- WM 2015, 1461 Rn. 27; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1989
- - II ZR 254/88, WM 1990, 140, 145, vom 16. Juli 2015 - III ZR
- 238/14, WM 2015, 1559 Rn. 24 und vom 10. Dezember 2015
- - III ZR 128/14, juris Rn. 19).
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
- Abs. 1 ZPO).
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- Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis
- 140.000 €.
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- Ellenberger
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- Grüneberg
- Menges
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- Maihold
- Derstadt
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- Vorinstanzen:
- LG Itzehoe, Entscheidung vom 07.07.2015 - 7 O 243/14 OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.03.2016 - 5 U 188/15 -
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