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398 lines
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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 156/05
  5. Verkündet am:
  6. 26. September 2006
  7. Herrwerth,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. _____________________
  18. BGB §§ 812, 930
  19. Ein Sicherungseigentümer, dem nach der Sicherungsabrede mit dem Sicherungsgeber kein Nutzungsrecht zusteht, kann von einem Dritten die durch Vermietung
  20. des Sicherungsgutes gezogenen Nutzungen nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1
  21. Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) herausverlangen.
  22. BGH, Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 156/05 - OLG Rostock
  23. LG Stralsund
  24. -2-
  25. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter
  26. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
  27. Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
  28. für Recht erkannt:
  29. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
  30. 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
  31. 2. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
  32. als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden
  33. ist.
  34. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
  35. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
  36. des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  37. Von Rechts wegen
  38. Tatbestand:
  39. 1
  40. Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagten auf Entschädigung
  41. für die Nutzung einer Bowlingbahn in Anspruch.
  42. -3-
  43. H.
  44. 2
  45. kaufte die Bowlingbahn am 22. April 1997 unter Eigen-
  46. tumsvorbehalt und ließ sie bis September 1997 in gemietete Räume einbauen. Am 10. Dezember 1997 übertrug er der Rechtsvorgängerin der
  47. Klägerin (im Folgenden: Klägerin), die den Kaufpreis finanzierte, das Sicherungseigentum an der Bowlingbahn. Die Bezahlung des Kaufpreises
  48. erfolgte am 17. September 1998. Die Beklagten erwarben am 25. Januar
  49. 1999 das Eigentum an den Räumen, in die die Bowlingbahn eingebaut
  50. worden war, und führten das Mietverhältnis mit H.
  51. H.
  52. fort. Nachdem
  53. insolvent geworden war, kündigten sie am 28. November 2001
  54. das Mietverhältnis und übten das Vermieterpfandrecht an allen eingebrachten Sachen aus. Am 30. November 2001 vermieteten sie die Räume an die G.
  55. GmbH
  56. , die die Bow-
  57. lingbahn weiterbetrieb.
  58. 3
  59. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Mai 2003 in
  60. Höhe von 72.000 € nebst Zinsen und auf zukünftige Zahlung monatlicher
  61. Entschädigungen in Höhe von 4.000 € für die Dauer der Nutzung, beginnend am 3. Juni 2003, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat, nachdem
  62. es die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage auf zukünftige Zahlung monatlicher Nutzungsentschädigung als unzulässig verworfen hat, der Klage in Höhe von 40.259,34 € nebst Zinsen stattgegeben.
  63. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.
  64. -4-
  65. Entscheidungsgründe:
  66. A.
  67. 4
  68. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
  69. 5
  70. Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im Urteilstenor auf die Verurteilung der Beklagten zur Nutzungsherausgabe für
  71. die Monate von Juni 2002 bis Mai 2003 beschränkt. Diese Beschränkung
  72. ist aber unzulässig und unwirksam, so dass die Revision unbeschränkt
  73. zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003,
  74. 2139, 2141 m.w.Nachw.). Die Zulassung der Revision kann nur auf einen
  75. tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der
  76. Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (Senat, Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 und vom
  77. 15. März
  78. 2005
  79. - XI ZR
  80. 338/03,
  81. WM 2005,
  82. 1019,
  83. 1020,
  84. jeweils
  85. m.w.Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall. Gegenstand des Rechtsstreits
  86. ist ein einheitlicher, nach Grund und Höhe streitiger Anspruch. Ein Teilurteil ohne gleichzeitiges Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruches wäre daher unzulässig (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
  87. B.
  88. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
  89. 6
  90. tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  91. -5-
  92. I.
  93. 7
  94. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
  95. Wesentlichen ausgeführt:
  96. Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Sie habe Sicherungseigentum an
  97. 8
  98. der Bowlingbahn erworben. Diese sei in dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 10. Dezember 1997 hinreichend bestimmt als "1 Bowlingbahnen mit Zubehör" im "Bowlingcenter K.
  99. " bezeichnet. Die Bowlingbahn sei nicht gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden, weil
  100. H.
  101. sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück
  102. verbunden habe. Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen H.s
  103. habe seinen Anspruch auf Herausgabe und Verwertung der
  104. Bowlingbahn an die Klägerin abgetreten.
  105. 9
  106. Die Beklagten seien gemäß § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 BGB
  107. (Eingriffskondiktion) zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet, denn die unberechtigte Nutzung sei ein Eingriff in das Eigentum
  108. der Klägerin. Ihr Vermieterpfandrecht habe den Beklagten kein Nutzungs-, sondern nur ein Besitzrecht gegeben. Die Beklagten hätten
  109. durch die Vermietung der Bowlingbahn Nutzungen gezogen. Da die Bowlingbahn Zubehör der von den Beklagten vermieteten Räume sei, sei in
  110. entsprechender Anwendung des § 314 BGB a.F. zu vermuten, dass die
  111. Beklagten sie mit den Mieträumen vermietet hätten. Die Behauptung der
  112. Beklagten, sie hätten nur die Räume vermietet und nur hierfür einen
  113. -6-
  114. Mietzins vereinbart, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
  115. erwiesen.
  116. 10
  117. Die Klageforderung sei zeitlich nicht deshalb begrenzt, weil das
  118. Recht H.s
  119. gemäß § 539 Abs. 2, § 258 BGB, die Bowlingbahn weg-
  120. zunehmen, seit Ende Mai 2002 verjährt sei (§ 548 Abs. 2 BGB). Nach
  121. dem Eintritt der Verjährung sei der Vermieter zwar gegenüber dem Mieter zum Besitz berechtigt und schulde diesem keine Nutzungsentschädigung. Dies gelte aber nicht im Verhältnis zur Klägerin als Eigentümerin
  122. der Bowlingbahn. Auch wenn der Vermieter gutgläubig vom Eigentum
  123. des Mieters an den eingebrachten Sachen ausgehe, erlange er gegenüber dem Eigentümer kein fortdauerndes Besitz- und Nutzungsrecht. Die
  124. Regeln des gutgläubigen Rechtserwerbs seien nicht entsprechend anwendbar, weil der Vermieter das bestandskräftige Besitz- und Nutzungsrecht nicht aufgrund eines den Besitzübergang begleitenden Rechtsgeschäfts, sondern als gesetzliche Folge der Verjährung erlange.
  125. 11
  126. Die Höhe der monatlichen Nutzungsentschädigung sei gemäß
  127. § 287 ZPO auf 2.236,63 € zu schätzen.
  128. II.
  129. 12
  130. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch
  131. gemäß
  132. § 812
  133. Abs. 1
  134. Satz 1
  135. Alt. 2,
  136. § 818
  137. Abs. 1
  138. (Eingriffskondiktion) auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen.
  139. BGB
  140. -7-
  141. 1. Rechtsfehlerfrei sind allerdings die Ausführungen des Beru-
  142. 13
  143. fungsgerichts, die Beklagten hätten die Bowlingbahn an die G.
  144. GmbH
  145. vermietet und daraus Nutzungen
  146. im Sinne des § 100 BGB gezogen. § 314 BGB a.F., wonach sich die Verpflichtung zur Veräußerung oder Belastung einer Sache im Zweifel auch
  147. auf das Zubehör erstreckt, gilt für Mietverträge entsprechend (BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 542). Die
  148. Vorschrift enthält eine Auslegungsregel, nach der die Bowlingbahn als
  149. Zubehör der vermieteten Räume vom Mietvertrag umfasst wird. Das Berufungsgericht ist deshalb rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass
  150. der Gegenbeweis den Beklagten oblegen hätte (vgl. Baumgärtel/Strieder,
  151. Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 314 Rdn. 1; Staudinger/Wufka, BGB Neubearb. 2001, § 314 Rdn. 2). Diesen Gegenbeweis
  152. hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht geführt angesehen.
  153. Dabei hat es sich entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wortlaut des Mietvertrages, in dem als Mietzweck der "Betrieb einer Bowlingbahn mit Restaurant" genannt ist, auseinandergesetzt. Dass es die darin
  154. vereinbarte Vermietung des Objekts "wie besehen" als Anhaltspunkt für
  155. die Einbeziehung der Bowlingbahn in den Mietvertrag gewertet hat, ist
  156. rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auf, sondern versucht lediglich, diese Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.
  157. 2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt,
  158. 14
  159. dass die Klägerin Sicherungseigentum an der Bowlingbahn erworben
  160. hat.
  161. -8-
  162. 15
  163. a) Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 10. Dezember 1997
  164. genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung des
  165. Bundesgerichtshofes sind die übereigneten Sachen hinreichend bestimmt, wenn für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist,
  166. welche
  167. individuell
  168. bestimmten
  169. Sachen
  170. übereignet
  171. worden
  172. sind
  173. (BGHZ 73, 253, 254; BGH, Urteile vom 13. Januar 1992 - II ZR 11/91,
  174. WM 1992, 398 und vom 3. Juli 2000 - II ZR 314/98, WM 2000, 1704,
  175. 1705). In dem Vertrag vom 10. Dezember 1997 werden als Gegenstand
  176. der Übereignung die in einem bestimmten Bowlingcenter aufgestellten
  177. Bowlingbahnen mit Zubehör bezeichnet. Darin kommt hinreichend bestimmt zum Ausdruck, dass alle in dem Bowlingcenter befindlichen Gegenstände übereignet werden sollen, die Bestandteil der Bowlingbahnen
  178. sind oder funktional zum Betrieb der Bahnen benötigt werden.
  179. 16
  180. b) Die Bowlingbahn ist mit dem Einbau in das Bowlingcenter nicht
  181. gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden.
  182. Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung
  183. der Revision bereits deshalb rechtsfehlerfrei, weil für die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen wurde.
  184. 17
  185. 3. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass eine Eingriffskondiktion im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB einen Eingriff in den
  186. Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts voraussetzt, dessen wirtschaftliche
  187. Verwertung dem Kondiktionsgläubiger vorbehalten ist (vgl. BGHZ 107,
  188. 117, 120 m.w.Nachw. und BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - III ZR
  189. 146/78, WM 1981, 129, 131). Daran fehlt es hier, weil der Klägerin als
  190. -9-
  191. Sicherungseigentümerin auch nach Eintritt der Verwertungsreife kein
  192. Recht auf Inanspruchnahme der aus der Bowlingbahn gezogenen Nutzungen zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78,
  193. WM 1979, 1326).
  194. 18
  195. Art und Umfang des Verwertungsrechts des Sicherungsnehmers
  196. richten sich in erster Linie nach den der Sicherungsübereignung zugrunde liegenden Vereinbarungen. Der Sicherungsübereignungsvertrag vom
  197. 10. Dezember 1997 räumt der Klägerin kein Recht auf die Nutzungen
  198. ein. Nach Nr. 8.3 kann die Klägerin die sicherungsübereignete Sache
  199. zwar mit Eintritt des Verwertungsrechts herausverlangen und freihändig,
  200. auch durch Abtretung des Herausgabeanspruchs oder durch öffentliche
  201. Versteigerung, verwerten. Ein Recht, die Sache zu nutzen oder bereits
  202. gezogene Nutzungen herauszuverlangen, sieht der Vertrag aber nicht
  203. vor.
  204. 19
  205. Dieses Recht ergibt sich auch nicht aus dem Wesen einer treuhänderischen Sicherungsabrede. Andere Verwertungsarten als die Veräußerung, z.B. Nutzungsziehung, Verfall des Sicherungseigentums oder
  206. Selbsteintritt des Sicherungsnehmers, werden von der Verwertungsbefugnis ohne besondere Vereinbarung nicht umfasst. Das Sicherungseigentum ist kein volles, ungebundenes Eigentum. Es gewährleistet dem
  207. Sicherungsnehmer für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung die
  208. Befriedigung aus dem Sicherungsgut, belässt den sicherungsübereigneten Gegenstand aber regelmäßig zunächst dem Sicherungsgeber zur
  209. Nutzung, um ihm die Fortführung seines Betriebes zu ermöglichen. Dieser Zweck des Sicherungseigentums ändert sich nicht zwangsläufig mit
  210. dem Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen für die Verwertung durch
  211. - 10 -
  212. den Sicherungsnehmer. Dieser ist weder verpflichtet, mit der Verwertung
  213. sofort zu beginnen, noch berechtigt, in anderer als der vereinbarten Weise in den Geschäftsbetrieb des Sicherungsgebers einzugreifen (BGH,
  214. Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78, WM 1979, 1326, 1327).
  215. Deshalb gehört neben dem Veräußerungsrecht ein weiteres Recht, etwa
  216. das auf die gezogenen Nutzungen, nur dann zum Inhalt der Verwertungsbefugnis, wenn die Parteien der Sicherungsabrede dies vereinbart
  217. haben. Dies ist hier nicht geschehen. Das Recht zur Ziehung von Nutzungen stand deshalb bis zu einem berechtigten Herausgabeverlangen
  218. der Klägerin H.
  219. als Sicherungsgeber zu.
  220. III.
  221. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nach dem gegenwärti-
  222. 20
  223. gen Sach- und Streitstand nicht aus anderen Gründen als richtig dar
  224. (§ 561 ZPO).
  225. 1. Ein Anspruch der Klägerin gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB
  226. 21
  227. scheidet schon deshalb aus, weil die Vermietung einer Sache keine Verfügung über das Eigentum an der Sache ist. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheitert daran, dass der Mietzins keinen Gegenwert darstellt, den die Beklagten anstelle der Klägerin als Sicherungseigentümerin erzielt haben (vgl. BGHZ 131, 297, 305 f.). Diese hatte, wie
  228. dargelegt, kein Recht, die Bowlingbahn durch eine Vermietung zu nutzen.
  229. - 11 -
  230. 2. Ein Anspruch gemäß § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667
  231. 22
  232. BGB besteht nicht, weil die Vermietung der Bowlingbahn kein Geschäft
  233. der Klägerin war. Diese war, wie dargelegt, zur Vermietung nicht berechtigt.
  234. 23
  235. 3. § 1214 Abs. 2 BGB kommt als Grundlage für einen eigenen Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht in Betracht. Hiernach hat ein Pfandgläubiger, der vertraglich berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu
  236. ziehen, diese dem Pfandschuldner gutzubringen. Die Vorschrift ist auf
  237. Pfandgläubiger, die Nutzungen ohne vertragliche Ermächtigung ziehen,
  238. entsprechend anwendbar. Auch diese haben die Nutzungen dem Pfandschuldner, dessen Geschäft die Nutzung des Pfandes war, gutzubringen
  239. (RGZ 105, 408, 409; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 585; PWW/Nobbe,
  240. BGB § 1214 Rdn. 2). Inhaberin eines Anspruchs auf Herausgabe gezogener Nutzungen wäre danach nicht die Klägerin, sondern H.
  241. als
  242. Schuldner und Sicherungsgeber.
  243. 24
  244. 4. Ein Anspruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu
  245. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78, WM 1979, 1326,
  246. 1327) kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ebenfalls
  247. nicht bejaht werden.
  248. 25
  249. Das Berufungsgericht hat zwar ein Besitzrecht der Beklagten im
  250. Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der Verjährung des Anspruchs des H.
  251. gegen die Beklagten auf Gestattung der Wegnahme
  252. der Bowlingbahn (§ 539 Abs. 2, § 258 Satz 2, § 548 Abs. 2 BGB) rechtsfehlerfrei verneint. Mit Eintritt der Verjährung ist ein dauerndes Recht der
  253. Beklagten zum Besitz der Bowlingbahn nur gegenüber H.
  254. entstan-
  255. - 12 -
  256. den (vgl. BGHZ 81, 146, 151). Die in § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB geforderte
  257. Besitzberechtigung gegenüber der Klägerin als Eigentümerin folgt daraus
  258. nicht. Es fehlen aber Feststellungen des Berufungsgerichts zum (mittelbaren) Besitz der Beklagten an der Bowlingbahn und zur Bösgläubigkeit
  259. der Beklagten in Bezug auf ein Besitzrecht im Sinne des § 990 Abs. 1
  260. BGB.
  261. IV.
  262. 26
  263. Das Berufungsurteil war demnach, soweit es angefochten ist, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und
  264. Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
  265. - 13 -
  266. Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines eigenen Anspruchs der
  267. Klägerin aus §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB zu treffen haben.
  268. Nobbe
  269. Joeres
  270. Ellenberger
  271. Mayen
  272. Schmitt
  273. Vorinstanzen:
  274. LG Stralsund, Entscheidung vom 20.02.2004 - 6 O 223/03 OLG Rostock, Entscheidung vom 02.05.2005 - 3 U 84/04 -