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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- ANERKENNTNISURTEIL
- XI ZR 117/09
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- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010 durch den
- Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
- und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
- für Recht erkannt:
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die
- Berufung der Beklagten die Zahlungsklage in Höhe von weiteren
- 25.444 € nebst Zinsen abgewiesen und stattdessen dem Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von ihr verursachten steuerlichen Belastungen
- des Klägers stattgegeben hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie
- folgt neu gefasst:
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer
- des Landgerichts Karlsruhe vom 3. August 2007 in der Fassung
- des Berichtigungsbeschlusses vom 10. September 2007 wie folgt
- abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.150 € nebst Zinsen
- in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2006 zu zahlen, und zwar Zug um
- Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Besserungsschein, den
- der Kläger für die Übertragung seines Kommanditanteils an der
- I.
- KG von der A.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- mbH erhalten hat.
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- Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des
- 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März
- 2009 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt
- (§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
- Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 41.150 €.
- Von Rechts wegen
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- Wiechers
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- Joeres
- Grüneberg
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- Mayen
- Maihold
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- Vorinstanzen:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.08.2007 - 4 O 675/06 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 17 U 149/07 -
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