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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZB 25/18
- vom
- 18. Oktober 2018
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2018:181018BXIZB25.18.0
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2018 durch den
- Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
- sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
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- beschlossen:
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- Die
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- als
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- Rechtsbeschwerde
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- gegen
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- den
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- Beschluss
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- des
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- 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 2018
- auszulegende Eingabe des Antragsgegners vom 1. August 2018
- wird als unzulässig verworfen, da die Rechtsbeschwerde weder
- gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthaft noch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist.
- Die Ablehnungsgesuche des Antragsgegners gegen die Justizangestellte Z.
- H.
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- , die Amtsrätin E.
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- und die Justizangestellte
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- werden als unzulässig verworfen, da ein Grund, der ge-
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- eignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Amtsrätin
- oder der beiden Justizangestellten zu rechtfertigen, nicht ansatzweise dargelegt oder erkennbar ist.
- Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3
- GKG).
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- Der Antragsgegner kann nicht mit einer Antwort auf weitere inhaltsgleiche Eingaben in dieser Sache rechnen.
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- Ellenberger
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- Maihold
- Derstadt
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- Matthias
- Dauber
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- Vorinstanzen:
- LG Bonn, Entscheidung vom 29.05.2018 - 5 T 55/18 OLG Köln, Entscheidung vom 23.07.2018 - 24 W 35/18 -
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