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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZA 6/05
- vom
- 27. September 2005
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- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
- Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
- und den Richter Dr. Ellenberger
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- am 27. September 2005
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- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2. vom
- 17. August 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig
- verworfen, da eine Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Senats
- vom 26. Juli 2005 unstatthaft ist (§ 574 ZPO). Die
- Rechtsbeschwerde hätte darüber hinaus auch in der
- Sache keinen Erfolg. Für die begehrte Aussetzung des
- Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen
- Gerichtshofs für Menschenrechte in dem Verfahren
- 9988/05 besteht kein Anlass.
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- Es wird klargestellt, dass der Beklagte zu 2. an dem
- mit Beschluss des Senats vom 26. Juli 2005 festgesetzten Streitwert von 19.700 € in Höhe von 15.000 €
- beteiligt ist.
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- Nobbe
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- Müller
- Mayen
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- Joeres
- Ellenberger
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