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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. Xa ZR 56/05
  5. Verkündet am:
  6. 30. April 2009
  7. Anderer
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in der Patentnichtigkeitssache
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. Airbag-Auslösesteuerung
  18. EPÜ Art. 56; PatG § 4
  19. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems
  20. dieser Kenntnis zu bedienen.
  21. BGH, Urt. v. 30. April 2009 - Xa ZR 56/05 - Bundespatentgericht
  22. -2-
  23. Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
  24. Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Lemke und
  25. Asendorf
  26. für Recht erkannt:
  27. Die Berufung gegen das am 2. Februar 2005 verkündete Urteil des
  28. 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
  29. Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich
  30. die Rückbeziehungen auf Patentanspruch 1 in den nachgeordneten
  31. Patentansprüchen 5 bis 44 auf Patentanspruch 1 in der Fassung
  32. des Urteils des Bundespatentgerichts beziehen und dass die Rückbeziehung auf Patentanspruch 2 in Patentanspruch 6 sowie die
  33. Rückbeziehungen auf Patentanspruch 5 in Rückbeziehung auf Patentanspruch 2 in den Patentansprüchen 7 bis 44 entfallen.
  34. Von Rechts wegen
  35. Tatbestand:
  36. 1
  37. Die Beklagte ist Inhaberin des am 27. Januar 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier deutscher Patentanmeldungen vom 18. Februar
  38. 1989 und 25. Juli 1989 angemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik
  39. -3-
  40. Deutschland erteilten europäischen Patents 458 796 (Streitpatents), das ein
  41. "Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln" betrifft und 44 Patentansprüche umfasst. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 3 und 4 des Streitpatents haben in der Fassung, die sie im europäischen Einspruchsverfahren erhalten haben, in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut:
  42. "1. Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem
  43. für Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses
  44. Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit
  45. umgewandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit
  46. von einer oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen
  47. des Fahrzeugs veränderbar ist.
  48. 3. Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem
  49. für Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, durch
  50. zeitliche Integration eine Geschwindigkeit gebildet, diese Geschwindigkeit
  51. durch Wichtung in ein Arbeitssignal umgewandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für das Arbeitssignal vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Auslösekriterium
  52. benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist.
  53. 4. Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem
  54. für Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses
  55. Beschleunigungssignal durch eine erste Wichtungsfunktion gewichtet, das
  56. gewichtete Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in ein erstes
  57. Arbeitssignal umgewandelt, dieses erste Arbeitssignal durch eine zweite
  58. Wichtungsfunktion in ein zweites Arbeitssignal umgewandelt wird, und bei
  59. dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für das
  60. Arbeitssignal vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren vom
  61. Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar
  62. sind."
  63. 2
  64. Wegen der abhängigen Patentansprüche 5 bis 44 des Streitpatents wird
  65. auf die Patentschrift verwiesen.
  66. 3
  67. Die Klägerin hat geltend gemacht, das Streitpatent sei gegenüber den
  68. ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert, weil das im europäischen Einspruchsverfahren eingefügte Merkmal der "vom Crashvorgang abgeleiteten" Zustandsgrößen den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen
  69. -4-
  70. sei. Die Erfindung sei weiter nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass
  71. ein Fachmann sie ausführen könne, weil sich aus der Patentschrift nicht ergebe, wie ein Aufprall mittels eines gemessenen Beschleunigungssignals ermittelt
  72. werden könne. Der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand
  73. der Technik, wie ihn die vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschriften
  74. 21 23 359 (D14), 22 22 038 (D10), 22 25 709 (D13), 22 56 299 (D11),
  75. 23 03 894 (D12), 28 08 872 (D1), 28 39 849 (D17), 32 07 216 (D3), die nachveröffentlichten,
  76. aber
  77. zeitrangälteren
  78. deutschen
  79. Offenlegungsschriften
  80. 38 16 587 (D15), 38 16 588 (D6) und 38 16 590 (D7), die Veröffentlichung der
  81. europäischen Patentanmeldung 292 669 (D9), die europäische Patentschrift
  82. 156 930 (D4), die Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung
  83. WO 88/00146 (D5) vom 14. Januar 1988 und die Literaturstellen "HalbleiterSchaltungstechnik" von U. Tietze und Ch. Schenk, 5. Auflage 1980 (D2) und
  84. W. Suchowerskyj, "Évolution en matière de détecteurs de choc", Ingénieurs de
  85. l’Automobile, 1982, Nr. 6, S. 69 - 72 (D8), bildeten, nicht patentfähig. Die Klägerin hat weiter auf die Veröffentlichung von Broesch, "Digitale Signalverarbeitung", 1997 (D18), verwiesen.
  86. 4
  87. Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist
  88. der Klage entgegengetreten. Sie hat das Streitpatent hilfsweise mit der Maßgabe verteidigt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten soll (Anfügung
  89. unterstrichen):
  90. "Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem für
  91. Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umgewandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein
  92. Schwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet,
  93. dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer
  94. oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs
  95. veränderbar ist, wobei die eine Zustandsgröße bzw. eine von den mehreren Zustandsgrößen das gemittelte Beschleunigungssignal ist."
  96. -5-
  97. Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Kla-
  98. 5
  99. ge das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 2 und 5, soweit dieser
  100. auf Patentanspruch 2 rückbezogen ist, sowie 1, soweit dieser über die hilfsweise verteidigte Fassung hinausgeht, für nichtig erklärt. Aus den Gründen des
  101. Urteils ergibt sich, dass die durchweg auch auf Patentanspruch 1 rückbezogenen nachgeordneten Patentansprüche 5 bis 44 nur in Rückbeziehung auf den
  102. geänderten Patentanspruch 1 Bestand haben sollten (vgl. Umdruck S. 27, 28:
  103. "in Zusammenhang mit einem tragenden Hauptanspruch"). Ersichtlich sollte
  104. auch die Rückbeziehung dieser Patentansprüche auf Patentanspruch 2 und
  105. über Patentanspruch 5 auf Patentanspruch 2 entfallen.
  106. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie beantragt,
  107. 6
  108. unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent mit Wirkung für
  109. das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären, und nennt weiter u.a. die Veröffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho 63-51 (BK11; Nippon Denki), die Veröffentlichung der japanischen Patentanmeldung Sho 53-16 232 (BK15; Honda) und
  110. die US-Patentschrift 4 497 025 (BK16; Hannoyer). Die Beklagte tritt dem
  111. Rechtsmittel entgegen. Sie verteidigt Patentanspruch 1 des Streitpatents nunmehr auch mit mehreren Hilfsanträgen.
  112. Das Bundespatentgericht hat in einem weiteren Verfahren das Streitpa-
  113. 7
  114. tent in vollem Umfang für nichtig erklärt (4 Ni 58/06 (EU)). Hiergegen hat die
  115. Beklagte Berufung eingelegt, über die noch nicht verhandelt und entschieden
  116. ist.
  117. 8
  118. Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. W.
  119. M.
  120. , Leiter
  121. des Instituts für theoretische Elektrotechnik der Leibniz-Universität H.
  122. ,
  123. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
  124. -6-
  125. Entscheidungsgründe:
  126. 9
  127. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt mit der Maßgabe ohne Erfolg,
  128. dass die bereits vom Bundespatentgericht ersichtlich gewollte Änderung der
  129. Rückbeziehungen auf den geänderten Patentanspruch 1 ebenso wie die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang seiner Unteransprüche 6 bis 44, soweit diese auf den für nichtig erklärten Patentanspruch 2 und auf den in seiner
  130. Rückbeziehung auf Patentanspruch 2 ebenfalls für nichtig erklärten Patentanspruch 5 rückbezogen sind, in den Urteilstenor aufgenommen wird.
  131. 10
  132. I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln, die vor allem in Personenfahrzeugen eingesetzt werden. Solche Rückhaltemittel werden in bekannten Rückhaltesystemen eingesetzt, die das Streitpatent nicht näher bezeichnet. In Betracht kommen vor allem Gurtstraffer- und
  133. Airbag-Systeme.
  134. 11
  135. 1. Das Streitpatent bezeichnet ein Verfahren nach dem Oberbegriff des
  136. Patentanspruchs 1 als aus dem Beitrag von Suchowerskyj in Ingénieurs de
  137. l’Automobile (1982), Nr. 6, S. 79 - 82 (D8), bekannt, bei dem lediglich ein zentral angeordneter Aufprallsensor eingesetzt werde. Dieses Verfahren erfülle seine Aufgabe hervorragend bei einem Frontal- oder Heckaufprall. Probleme ergäben sich jedoch bei im Stadtverkehr relativ häufig auftretenden Kollisionen
  138. mit schrägem Aufprallwinkel, da hier die Rückhaltemittel zu spät aktiviert werden könnten. Zur Verbesserung der Erkennung von in Schrägrichtung verlaufenden Kollisionen seien Systeme mit zwei Beschleunigungssensoren bekannt,
  139. deren Empfindlichkeitsachsen winklig zur Fahrzeuglängsachse angeordnet seien, bei denen die Verkabelung der Sensoren aber einen hohen technischen
  140. -7-
  141. Aufwand erfordere. Weiter seien Rückhaltesysteme mit einer Mehrzahl dezentral angeordneter Sensoren bekannt, die aber störanfällig seien (Beschr. Sp. 1
  142. Z. 5 - 36). Bekannt sei auch eine Sicherheitseinrichtung mit einem Beschleunigungssensor, einem Verstärker für das Ausgangssignal, einer ersten Schwellwertschaltung, einer Integrationsschaltung, einer zweiten Schwellwertschaltung
  143. sowie einem UND-Verknüpfungsglied und einer dritten Schwellwertschaltung,
  144. der eingangsseitig das Ausgangssignal des Verstärkers zugeführt sei und deren Ausgangssignal am zweiten Eingangsanschluss des UND-Verknüpfungsglieds liege (Veröffentlichung der französischen Patentanmeldung 2 184 307).
  145. Weiter sei eine Auslösevorrichtung bekannt, die einen Beschleunigungsaufnehmer, einen Hochpass, einen Integrator, einen den Auslöseschwellwert festlegenden ersten Schwellwertschalter und einen zweiten Schwellwertgeber umfasse, dessen Eingangsanschluss mit dem Ausgangsanschluss des Integrators
  146. verbunden sei, während der Ausgangsanschluss des zweiten Schwellwertgebers an einen Summationspunkt geführt sei, der am Eingangsanschluss des
  147. Integrators liege. Der zweite Schwellwertgeber erzeuge dabei ein Ausgangssignal, das eine untere Integrationsschwelle des Integrators beeinflusse (Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO-A-88/00146 [D5]).
  148. 12
  149. 2. Durch das Streitpatent soll ein Rückhaltesystem zur Verfügung gestellt werden, durch das auch die Insassen gefährdende Schräg-, "Offset"- und
  150. Polaufprallsituationen zuverlässig erkannt und die Rückhaltemittel rechtzeitig
  151. ausgelöst werden können (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 13 - 22). Dass dies mit nur einem zentral angeordneten Sensor möglich sein soll, betrifft bereits ein mögliches Lösungselement und ist zudem nicht in den Patentansprüchen 1 bis 4
  152. genannt; aus Patentanspruch 9 folgt, dass auch die Ausgangssignale mehrerer
  153. Sensoren herangezogen werden können. Empfindlichkeit und Zuverlässigkeit
  154. der Erkennung verschiedener Aufprallsituationen sollen aber so verbessert
  155. werden, dass gegebenenfalls auch ein einziger Sensor ausreicht. Dass als
  156. Auslösekriterium ein Schwellwert verwendet wird, ist ebenso ein Element der
  157. -8-
  158. Lösung und nicht des zu lösenden Problems. Das gilt erst recht für die Bildung
  159. (und Veränderung) dieses Schwellwerts.
  160. 13
  161. 3. Zur Lösung des unter 2. genannten Problems soll durch Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner zulässigerweise durch Einfügung des in
  162. den Anmeldeunterlagen u.a. in den ursprünglichen Patentansprüchen 12 und
  163. 13 und in der ursprünglichen Beschreibung S. 13 offenbarten und auch im Patent sowohl in seiner erteilten Fassung als auch in der Fassung, die es im europäischen Einspruchsverfahren erhalten hat, enthaltenen Merkmals, dass die
  164. eine Zustandsgröße bzw. eine von den mehreren Zustandsgrößen das gemittelte Beschleunigungssignal ist, verteidigten Fassung ein Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem für Fahrzeuginsassen
  165. mit folgenden Verfahrensschritten unter Schutz gestellt werden:
  166. (1)
  167. es wird ein Beschleunigungssignal gemessen;
  168. (2)
  169. dieses Beschleunigungssignal wird durch zeitliche Integration
  170. in eine Geschwindigkeit umgewandelt;
  171. (3)
  172. zur Bildung eines Auslösekriteriums ist mindestens ein
  173. Schwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar;
  174. (4)
  175. der Schwellwert ist in Abhängigkeit von einer oder mehreren
  176. Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar,
  177. (4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind,
  178. (4.2) wobei die (oder eine) Zustandsgröße das gemittelte
  179. Beschleunigungssignal ist.
  180. 14
  181. 4. Patentanspruch 2, der in erster Instanz der Nichtigerklärung anheim
  182. gefallen ist, steht im Berufungsverfahren nicht mehr zur Überprüfung, weil das
  183. Urteil des Bundespatentgerichts insoweit nicht angefochten worden ist.
  184. -9-
  185. 15
  186. 5. Die Lösung nach Patentanspruch 3 sieht vor, dass
  187. (1)
  188. ein Beschleunigungssignal gemessen,
  189. (2’) aus diesem durch zeitliche Integration eine Geschwindigkeit
  190. gebildet wird,
  191. (2.1’) die durch Wichtung in ein Arbeitssignal umgewandelt
  192. wird,
  193. (3’) zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für das Arbeitssignal vorgebbar ist,
  194. (4)
  195. wobei der Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist,
  196. (4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind.
  197. 16
  198. Die Abweichung von Patentanspruch 1, die darin liegt, dass eine Geschwindigkeit gebildet und nicht wie in Patentanspruch 1 das Beschleunigungssignal in eine Geschwindigkeit umgewandelt werden soll, erklärt sich
  199. zwanglos daraus, dass in Patentanspruch 1 das Arbeitssignal von der Geschwindigkeit gebildet wird, während in Patentanspruch 3 das Arbeitssignal aus
  200. der gewichteten Geschwindigkeit gebildet wird. Der Senat versteht dabei die
  201. Umwandlung des Beschleunigungssignals in eine "Geschwindigkeit" mit dem
  202. sachkundig besetzten Bundespatentgericht als Umwandlung in ein Geschwindigkeitssignal. Nach Patentanspruch 3 bleibt zudem die "Zustandsgröße"
  203. (Merkmal 4.2 nach dem verteidigten Patentanspruch 1) offen.
  204. 17
  205. 6. Die Lösung nach Patentanspruch 4 sieht vor, dass
  206. (1)
  207. ein Beschleunigungssignal gemessen wird,
  208. (1.1’’) das durch eine erste Wichtungsfunktion gewichtet wird,
  209. (2’’) das gewichtete Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in ein erstes Arbeitssignal umgewandelt wird und
  210. - 10 -
  211. (2.1’’) das erste Arbeitssignal durch eine zweite Wichtungsfunktion in ein zweites Arbeitssignal umgewandelt wird,
  212. wobei
  213. (3’’) zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für das (zweite) Arbeitssignal vorgebbar und
  214. (4)
  215. der Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist,
  216. (4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind.
  217. 18
  218. Dieser Patentanspruch sieht damit eine zweifache Wichtungsfunktion
  219. vor. Merkmal (4.2) des verteidigten Patentanspruchs 1 entfällt auch hier.
  220. 19
  221. 7. a) Den Patentansprüchen 1 (in seiner verteidigten Fassung), 3 und 4
  222. ist gemeinsam, dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren Zustandsgrößen des Fahrzeugs, die vom
  223. Crashvorgang abgeleitet sind, verändert werden kann ("veränderbar ist"). Dabei bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin für den Senat keine Zweifel
  224. daran, dass schon eine Mittelwertbildung aus mehreren Beschleunigungswerten und die Division durch die Anzahl der Beschleunigungswerte eine Veränderung des Schwellwerts bedeutet, denn das in erster Instanz eingefügte Merkmal 4.2 sieht dies jedenfalls für Patentanspruch 1 ausdrücklich vor. Auch ist der
  225. Beklagten darin beizutreten, dass die Schwellwertänderung nicht kontinuierlich
  226. sein muss, sondern im Extremfall sogar nur zwei Stufen erfassen kann (vgl.
  227. z.B. Fig. 10 und Beschr. Sp. 13/14). Allerdings verlangt die Beschreibung des
  228. Streitpatents insoweit, dass die DV-Schwelle entweder als Funktion der Zeit
  229. (Beschr. Sp. 4 Z. 13 ff.) oder der Zeit und des kumulierten DV-Integratorstands
  230. (Beschr. Sp. 4 Z. 22 ff.) dargestellt wird. Die in der Beschreibung vorgesehene
  231. dritte Alternative, nach der das Integral verändert werden soll (Beschr. Sp. 4
  232. Z. 30 ff.), wird von den Patentansprüchen nicht erfasst.
  233. - 11 -
  234. 20
  235. Die Formulierung, es sei ein Schwellwert "vorgebbar" und dieser sei
  236. "veränderbar", könnte zu der Annahme verleiten, Vorgabe und Veränderung
  237. des Schwellwerts seien fakultativ (vgl. zu Vorrichtungsansprüchen BGH, Urt. v.
  238. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter). Dies würde jedoch
  239. die hier zu beurteilenden Verfahrensansprüche ihres Sinns entkleiden. Richtigerweise muss ein Schwellwert vorgegeben werden, denn dieser ist das einzige in den Patentansprüchen genannte Auslösekriterium, wenn auch nicht notwendigerweise das einzige verwendete. Ferner setzen die patentgemäßen Verfahren voraus, dass es mindestens einen Fall gibt, in dem der Schwellwert
  240. auch verändert wird; die Formulierung "veränderbar" bringt damit lediglich zum
  241. Ausdruck, dass es von der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens abhängt,
  242. ob und inwieweit bei einem bestimmten Arbeitssignal eine Änderung des
  243. Schwellwerts stattfindet.
  244. 21
  245. b) Das übereinstimmend in den Patentansprüchen 1 (in seiner verteidigten Fassung), 3 und 4 enthaltene Merkmal (4.1) versteht der Senat dahin, dass
  246. mit dem "Crashvorgang" der Zeitabschnitt gemeint ist, in dem Beschleunigungswerte gemessen werden, die bei der Definition des Arbeitssignals, das im
  247. Weg der Integration oder Wichtung aus ihnen gewonnen wird, und bei der Vorgabe des Schwellwerts daraufhin geprüft werden müssen, ob und zu welchem
  248. Zeitpunkt sie das Auslösekriterium erfüllen. Es versteht sich dabei von selbst,
  249. dass mit dem "Crashvorgang" nicht erst der Unfall an sich verstanden werden
  250. kann, sondern der Verlauf, der möglicherweise zu einem "Crash" führen kann.
  251. 22
  252. II. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Soweit die
  253. Klägerin das Streitpatent über die vom Bundespatentgericht ausgesprochene
  254. und im Tenor des Berufungsurteils hinsichtlich der Rückbeziehung der Unteransprüche 5 bis 44 präzisierte Teilnichtigerklärung hinaus angreift, ist das Ein-
  255. - 12 -
  256. greifen eines der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht nachgewiesen.
  257. Dies geht zu Lasten der Klägerin.
  258. 23
  259. 1. Eine unzulässige Erweiterung des im europäischen Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents gegenüber den ursprünglichen
  260. Unterlagen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ)
  261. liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Der Senat tritt der Auffassung des
  262. Bundespatentgerichts bei, dass sich die Ableitung des veränderbaren Schwellwerts als Auslösekriterium in Abhängigkeit von Zustandsgrößen des Fahrzeugs, die vom Crashvorgang abgeleitet sind, bereits aus den ursprünglichen
  263. Unterlagen ergibt. Crashvorgänge sind in den ursprünglichen Unterlagen mehrfach genannt, so in der dem Streitpatent zugrunde liegenden Veröffentlichung
  264. der internationalen Patentanmeldung WO 90/09298 A 1 auf S. 4 Z. 15 - 19,
  265. S. 11 Z. 16 und S. 13 Z. 6.
  266. 24
  267. 2. Die Lehre des Streitpatents ist derart offenbart, dass der Fachmann,
  268. als den der Senat einen Diplomingenieur auf dem Gebiet der Elektrotechnik
  269. ansieht, der über gute Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Mechanik und der
  270. Materialwissenschaften verfügt, sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ). Auch insoweit tritt der Senat dem Bundespatentgericht jedenfalls im Ergebnis bei. Für die ausführbare Offenbarung
  271. ist nicht maßgeblich, ob das Streitpatent schon für jeden denkbaren "Crashvorgang" eine praxistaugliche Lösung bereithält. Es kommt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht darauf an, welcher Aufwand für Crashversuche
  272. betrieben werden muss, bis die Daten vorliegen, die erforderlich sind, damit für
  273. jeden denkbaren "Crashtypus" das passende Programm entwickelt werden
  274. kann. Derartige Crashversuche müssen, sofern sie nicht durch Simulationen
  275. ersetzt werden können, für die Praxistauglichkeit der geschützten Lehre ohnehin durchgeführt werden. Ausreichend ist vielmehr, dass dem Fachmann die
  276. entscheidende Richtung angegeben wird, in der er ohne Aufwendung eigener
  277. - 13 -
  278. erfinderischer Tätigkeit mit Erfolg weiterarbeiten kann (vgl. BGH, Urt. v.
  279. 21.12.1967 - Ia ZB 14/66, GRUR 1968, 311 - Garmachverfahren; v. 24.3.1998
  280. - X ZR 39/95,
  281. GRUR
  282. 1998,
  283. 1003,
  284. 1005
  285. - Leuchtstoff;
  286. v.
  287. 4.11.2008
  288. - X ZR 154/05, st. Rspr.). Das Streitpatent befasst sich mit der Frage, wie die
  289. Messergebnisse solcher Crashversuche zu einem möglichst effektiven und sicheren Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln verarbeitet werden können. Dazu gibt es im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Richtung an, an
  290. der sich der Fachmann bei der Auswertung und Verarbeitung der Beschleunigungssignale und der Definition und Veränderung des Schwellwerts orientieren
  291. kann, um für jeden Einzelfall eine möglichst gut geeignete Lösung zu finden.
  292. Dass ein praktisch brauchbares Ergebnis noch weitere Arbeit erfordern mag,
  293. stellt die Ausführbarkeit nicht in Frage.
  294. 25
  295. Der Senat vermag auch der Auffassung der Klägerin nicht beizutreten,
  296. dass sich aus dem Streitpatent nicht entnehmen lasse, wann die Integration zu
  297. beginnen habe. In der Beschreibung ist hierzu u.a. angegeben, dass die Zeit ab
  298. einem besonderen Merkmal der Beschleunigung laufe (Sp. 4 Z. 17/18); hierzu
  299. teilt die Patentschrift eine Reihe von Ausführungsbeispielen mit. Dass in einer
  300. Gleichsetzung der Zeit mit dem Beginn der Integration eine gewisse Unschärfe
  301. liegen mag, steht der Ausführbarkeit für sich nicht entgegen.
  302. 26
  303. 3. Die Prüfung der Schutzfähigkeit hat auch im Berufungsverfahren nicht
  304. zu Feststellungen geführt, aus denen sich die Wertung ableiten ließe, dass das
  305. Streitpatent in einem weitergehenden Umfang, als sich dies nach dem erstinstanzlichen Urteil ergibt, nicht patentfähig wäre (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 139 Abs. 2 EPÜ). Dies geht zu Lasten
  306. der Klägerin.
  307. 27
  308. a) Soweit das Streitpatent auf Algorithmen (im Sinn von Verarbeitungsvorschriften, die nach festen Regeln ablaufen) zurückgreift, steht dies seiner
  309. - 14 -
  310. Patentfähigkeit schon deshalb nicht entgegen, weil sich aus der bloßen Verwendung von Algorithmen weder das Fehlen einer technischen Lehre noch das
  311. Eingreifen eines Patentierungsausschlusses nach Art. 52 Abs. 2 EPÜ ergibt.
  312. Schutz für einen isolierten Algorithmus wird durch das Streitpatent nicht begründet. Die Klägerin macht derartiges auch nicht geltend.
  313. 28
  314. b) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents
  315. ist neu.
  316. 29
  317. aa)
  318. Die
  319. Veröffentlichung
  320. der
  321. internationalen
  322. Patentanmeldung
  323. WO 88/00146 (D5) berührt die Neuheit des Streitpatents schon deshalb nicht,
  324. weil sie mit einer festen Auslöseschwelle ΔV arbeitet. Dies hat bereits das
  325. Bundespatentgericht zutreffend gesehen. Wenn in dieser Veröffentlichung von
  326. einem Integrationsschwellwert als veränderliche Größe die Rede ist (insbesondere Beschreibung Seite 3), so ist damit gemeint, dass der vom gemessenen
  327. Beschleunigungssignal oder von einem von diesem abgeleiteten Signal abzuziehende Integrationsschwellwert eine veränderliche Größe ist; darin liegt eine
  328. Wichtung des Beschleunigungssignals im Sinn des Patentanspruchs 2, der vor
  329. dem Bundespatentgericht der Nichtigerklärung anheim gefallen ist. Der Auslöseschwellwert im Sinn des Merkmals 4 bleibt dagegen unveränderlich.
  330. 30
  331. bb) Die zeitrangältere, aber nicht vorveröffentlichte und deshalb nach
  332. Art. 139 Abs. 2 EPÜ, Art. 56 Satz 2 EPÜ i.V.m. Art. 54 Abs. 3 EPÜ im nationalen Nichtigkeitsverfahren - anders als im europäischen Einspruchsverfahren (nur) bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigende deutsche Offenlegungsschrift 38 16 590 (D7) offenbart zwar eine Einstellung der Schwellwerte, nicht
  333. aber deren Veränderung aus einer vom gemittelten Geschwindigkeitssignal
  334. abgeleiteten Größe. Das gilt ebenso für die ebenfalls nicht vorveröffentlichte
  335. deutsche Offenlegungsschrift 38 16 588 (D6). Dass, wie die Klägerin meint, die
  336. Filterung des Beschleunigungssignals üblicherweise mit einem Tiefpassfilter
  337. - 15 -
  338. vorgenommen wird, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die
  339. Verwendung eines Tiefpasses in dieser Entgegenhaltung nicht erwähnt ist und
  340. es daher, wie schon das Bundespatentgericht angenommen hat, zweifelhaft
  341. erscheint, ob ein Tiefpass vom Fachmann als (nahezu) unerlässlich und selbstverständlich mitgelesen wird, hat die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben, dass die von einem Tiefpass bewirkte Mittelung aus
  342. fachmännischer Sicht nicht mit der Bildung eines gemittelten Beschleunigungssignals im Sinne des Merkmals 4.2 gleichgesetzt werden kann. Denn während
  343. der Tiefpass im Kontext der Vorveröffentlichung lediglich im Sinne einer
  344. Rauschdämpfung dazu dient, hochfrequente Störsignale auszufiltern, dient die
  345. Mittelwertbildung dazu, nicht das einzelne, an sich valide Beschleunigungssignal zu verwenden, sondern aus einer Mehrzahl valider Signale einen mittleren
  346. Wert erhöhter Aussagekraft zu bilden.
  347. 31
  348. Die angenommene Wichtung begründet die Berufung mit der Verwendung eines Integrators, der einen Verstärker umfassen soll. Jedoch soll nach
  349. dem Streitpatent das integrierte Beschleunigungssignal (d.h. das Geschwindigkeitssignal) gewichtet werden. Zudem kann eine bloße Verstärkung nicht als
  350. Wichtung im Sinne des Merkmals 2.1 angesehen werden, weil damit die Funktion der Wichtung verfehlt würde, einzelne Signalanteile stärker zu werten als
  351. andere.
  352. 32
  353. cc) Nach der ebenfalls nachveröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 38 16 587 (D15) mag zwar eine Signalglättung nach Art eines Bandpasses vorgenommen werden, jedoch erfolgt auch hier, wie schon das Bundespatentgericht zutreffend erkannt hat, nur eine Ausfilterung von Spitzenwerten der
  354. Beschleunigung, nicht aber eine Mittelwertbildung im Sinn des Streitpatents, in
  355. dem die Mittelwertbildung nicht im Sinn einer Glättung angesprochen wird (vgl.
  356. z.B. Beschr. Sp. 10 Z. 50; Patentansprüche 12, 13). Demnach kann eine
  357. - 16 -
  358. Gleichsetzung der Glättung mit einer Mittelwertbildung im Sinn des Streitpatents entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vorgenommen werden.
  359. 33
  360. Für die ebenfalls angesprochene Verstärkung des Ausgangssignals
  361. (Sp. 3 Z. 66 ff.) gilt dasselbe wie vorstehend unter bb.
  362. dd) In den übrigen Veröffentlichungen, auf die sich die Klägerin stützt,
  363. 34
  364. erfolgt schon keine Bildung veränderbarer Schwellwerte für die Auslöseschwelle.
  365. 35
  366. c) Der Senat sieht auch keine hinreichende tatsächliche Grundlage dafür, die in den Patentansprüchen 3 und 4 geschützte sowie die im verteidigten
  367. Patentanspruch 1 zu schützende Lehre nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu bewerten.
  368. 36
  369. aa) Die vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschriften 28 08 872
  370. (D1), 32 07 216 (D3), die europäische Patentschrift 156 930 (D4), die Veröffentlichung von W. Suchowerskyj (D8), die Veröffentlichung der europäischen
  371. Patentanmeldung
  372. 292 669
  373. (D9),
  374. die
  375. deutschen
  376. Offenlegungsschriften
  377. 22 22 038 (D10), 22 56 299 (D11), 23 03 894 (D12), 22 25 709 (D13) und
  378. 21 23 359 (D14) arbeiten allesamt mit festen, unveränderlichen Schwellwerten
  379. als Auslösekriterium, die, wie das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat, im Prioritätszeitpunkt von der Fachwelt klar favorisiert wurden. Der
  380. gerichtliche Sachverständige hat hierzu angegeben, dass in den Veröffentlichungen D1, D3, D4, D10, D11, D12 und D13 das Abschneiden des Verlaufs
  381. der Beschleunigung nach unten beschrieben werde, um eine Auslösung des
  382. Sicherheitssystems bei unbedeutenden Beschleunigungen zu verhindern. Daraus kann eine Veränderung des Schwellwerts aber nicht entnommen werden.
  383. Die Klägerin hat dem in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen: Der
  384. - 17 -
  385. Senat ist daher überzeugt davon, dass die Äußerung des gerichtlichen Sachverständigen zutrifft.
  386. 37
  387. bb) Soweit sich die Klägerin darauf gestützt hat, dass die USPatentschrift 4 497 025 (BK16; Hannoyer) alle Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 1 mit Ausnahme der Integration (Merkmal 2) vorwegnehme und
  388. dem Fachmann ohne weiteres die Möglichkeit zur Verfügung gestanden habe,
  389. den Schwellwertvergleich nicht mit dem Beschleunigungssignal, sondern mit
  390. dem integrierten Beschleunigungssignal (Geschwindigkeitssignal) vorzunehmen, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Die Klägerin nennt als Beleg die
  391. Beschreibungsstelle Sp. 6 Z. 56, wonach für die Berechnung des Terms S(n)
  392. folgende Formel gelten soll:
  393. S(n+1) = S(n) + γp(n+1) - (S(n)/α).
  394. Da in den Algorithmus der exponentielle Mittelwert des Beschleunigungssignals
  395. eingehe, habe, so meint die Klägerin, für den Fachmann aller Anlass bestanden, das Signal durch ein integriertes Signal zu ersetzen. Nach der Beschreibung sei nämlich die Konstante α eine Potenz k der Zahl 2, wobei k vorzugsweise ganzzahlig sei. Damit tendiere aber der letzte Teil des Terms gegen Null,
  396. wenn nur α genügend groß angenommen werde, so dass von dem Term im
  397. Ergebnis nur die ersten zwei Glieder S(n) + γp(n+1) verblieben. Die Beklagte hat
  398. dem entgegengehalten, dass kein Grund dafür ersichtlich sei, den Wert α beliebig groß anzunehmen und gegen Unendlich gehen zu lassen; die Klägerin
  399. hat dem nur entgegengesetzt, dass die Veröffentlichung keine Vorgaben für die
  400. Größe des Werts α enthalte. Der Senat vermag nicht zu erkennen, was den
  401. Fachmann veranlassen sollte, das sehr aufwändige und komplexe System des
  402. Schwellwertvergleichs nach der US-Patentschrift 4 497 025 (BK16) durch einen
  403. Schwellwertvergleich zu ersetzen oder zu modifizieren, bei dem der - vom gemittelten Beschleunigungssignal abhängige - Schwellwert ein Schwellwert für
  404. das Geschwindigkeitssignal ist. Der kurze Weg, der hierzu, wie der gerichtliche
  405. Sachverständige bestätigt hat, aus mathematischer Sicht zurückzulegen ist, ist
  406. - 18 -
  407. hierfür ebenso unergiebig wie der von der Klägerin wiederholt hervorgehobene
  408. Gesichtspunkt, dass dem Fachmann die Möglichkeit bekannt war, das Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umzuwandeln. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum
  409. allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann
  410. nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems
  411. dieser Kenntnis zu bedienen. Dass die grundsätzliche Möglichkeit der Verwendung des integrierten Beschleunigungssignals zu seinem allgemeinen Fachwissen gehören mag, besagt deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin
  412. nichts dafür, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, das Geschwindigkeitssignal im Zusammenhang der Lösung nach der US-Patentschrift 4 497 025
  413. (BK 16) einzusetzen, die gerade nicht mit diesem Signal arbeitet. Auch der
  414. Sachverständige hat hierzu keine Veranlassung gesehen.
  415. 38
  416. cc) Bei der Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung
  417. WO 88/00146 (D5; Robert Bosch GmbH) wird anders als beim Streitpatent
  418. nicht die Auslöseschwelle, die hier konstant gehalten wird, sondern die Integrationsschwelle, d.h. die Schwelle, von der an das Beschleunigungssignal integriert wird, verändert (vgl. Beschr. S. 6; Patentansprüche 1, 2). Wenn die Klägerin hierzu angegeben hat, dass sich die Wichtung des Beschleunigungssignals
  419. in eine Wichtung des Geschwindigkeitssignals und/oder in eine Veränderung
  420. der Schwelle des Komparators überführen lasse, so führt dies den Senat auch
  421. nicht in Zusammenschau mit der Veröffentlichung von Suchowerskij (D8) zu
  422. der Überzeugung, dass es für den Fachmann nahelag, derartige Überlegungen
  423. anzustellen. Diese Veröffentlichung zeigt nämlich nur eine Signalverarbeitung
  424. ohne Mittelwertbildung und ohne Berücksichtigung weiterer vom Crash abgeleiteter Zustandsgrößen, die die Auslöseschwelle bilden (vgl. Fig. 14).
  425. 39
  426. Die nach den Patentansprüchen 3 und 4 zusätzlich vorgesehene Wichtung der Signale wird in dieser Anmeldung nicht beschrieben.
  427. - 19 -
  428. 40
  429. dd) Auch die Veröffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho 63-51 (BK11) und die japanische Offenlegungsschrift Sho 53-16232
  430. (BK15) rechtfertigen nicht die Annahme, der Gegenstand des Streitpatents habe für den Fachmann nahegelegen.
  431. 41
  432. (1) Die Veröffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung
  433. Sho 63-51 (BK11) vom 5. Januar 1988 offenbart eine Airbag-Einrichtung mit
  434. variablem Aktivierungswert, bei der auf Grund eines detektierten Werts eines
  435. Beschleunigungssensors ein Aktuator aktiviert wird, wobei mit einem Komparator zur Einstellung der Aktivierungsbedingungen ein Speicher verbunden ist, in
  436. dem die Aktivierungsbedingungen gespeichert sind, die dadurch gebildet werden, dass ein durch Mittelwertbildung aus den Ausgaben des Beschleunigungssensors gebildeter mittlerer Beschleunigungswert mit einem eingestellten
  437. Initialwert addiert wird, dem Komparator an einem anderen Anschluss die Ausgabe des Beschleunigungssensors zugeführt wird und die Ausgabe des Beschleunigungssensors mit den ständig veränderlichen Aktivierungsbedingungen verglichen wird, wodurch der Aktuator aktiviert wird. Dem kann der Fachmann sowohl eine Variabilität des Auslösesignals als auch die Ableitung aus
  438. einer Mittelwertbildung der Beschleunigungssignale entnehmen. Nicht offenbart
  439. sind hier jedoch die Signalintegration und die Nutzung eines Schwellwerts für
  440. die Geschwindigkeit als Auslösekriterium, die schon deshalb nicht gelehrt wird,
  441. weil das Beschleunigungssignal nicht integriert wird. Es fehlt daher auch die
  442. von den Patentansprüchen 3 und 4 gelehrte Wichtung des Geschwindigkeitssignals (Merkmale 2' und 2"); lediglich eine Wichtung im Sinn des Merkmals
  443. (1.1") des Patentanspruchs 4 erfolgt durch die Addition des Initialwerts.
  444. 42
  445. Die Lücke bezüglich der Signalintegration versucht die Klägerin vergeblich mit der japanischen Offenlegungsschrift Sho 53-16232 (BK15) zu schließen. Diese betrifft eine Einrichtung zur Steuerung der Aktivierung von Airbags.
  446. - 20 -
  447. Die Einrichtung weist einen Beschleunigungssensor, eine Integrationsschaltung, einen Komparator, einen Reset-Oszillator, eine Differenzierschaltung und
  448. einen Komparator auf (Fig. 2). Die Integrationsschaltung wird in konstanten
  449. Abständen durch das Ausgangssignal des Oszillators zurückgesetzt. Überschreitet
  450. der
  451. integrierte
  452. Wert
  453. den
  454. eingestellten
  455. Aktivierungspegelwert
  456. (Schwellwert), wird ein Airbagaktivierungssteuersignal generiert. Als ein weiterer - jedoch nicht als Auslösekriterium dienender - Schwellwert ist ein Aktivierungsprädikationspegel I1 vorgesehen (Übers. S. 5 unten), bei dessen Überschreitung durch das Geschwindigkeitssignal die Oszillationsperiode (Zeitdauer
  457. bis zum Resetimpuls) verlängert wird (Übers. S. 7 f.). Die Veränderung der Oszillationsperiode führt dazu, dass der Aktivierungspegel, d.h. der im Komparator
  458. als Auslösekriterium verwendete Schwellwert, allmählich vom Wert I2 auf den
  459. Wert I2' verändert wird (Übers. S. 8, 2. Abs.). Damit soll erreicht werden, dass
  460. auch dann ein Aktivierungssteuersignal erzeugt wird, wenn kurz vor der Rücksetzung der Integrationsschaltung eine plötzliche Geschwindigkeitsänderung
  461. auftritt (Übers. S. 9). Die Veränderung des Schwellwertes soll mithin nur dem
  462. Umstand Rechnung tragen, dass die voreingestellte Oszillationsperiode dazu
  463. führen kann, dass der Resetimpuls die Integration kritischer Beschleunigungssignale unterbricht, so dass der Schwellwert nicht erreicht wird, obwohl das
  464. Auslösekriterium erfüllt wäre, wenn die Oszillationsperiode später begonnen
  465. hätte (vgl. Übers. S. 4, 1. Abs. a.E.). Der Gedanke, den Schwellwert in Abhängigkeit von einer vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgröße des Fahrzeugs, namentlich von dem (gemittelten) Beschleunigungssignal, zu verändern,
  466. ist der Offenlegungsschrift damit nicht oder allenfalls aus Ex-post-Sicht zu entnehmen. Der Schwellwert wird zwar verändert; dies geschieht jedoch lediglich
  467. zur Anpassung an die veränderte Oszillationsperiode (den veränderten Integrationszeitraum). Hiernach ist aber nicht ersichtlich und wird auch von der
  468. Klägerin nicht aufgezeigt, was den Fachmann, der vor der Frage stand, ob er
  469. die Auslöseschaltung nach der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho
  470. 63-51 (BK11) verbessern könne, zu einem Rückgriff auf die Offenlegungsschrift
  471. - 21 -
  472. veranlassen sollte, zumal die Gebrauchsmusteranmeldung bereits über eine
  473. Schwellwertanpassung verfügt und die Auslöseentscheidung nach dieser Lösung gerade, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, auf dem dynamischen
  474. Verlauf des Beschleunigungssignals beruht, hingegen diese Dynamik bei der
  475. Integration des Beschleunigungssignals weitgehend verloren ginge.
  476. 43
  477. (2) Das Bundespatentgericht ist in seinem zweiten Nichtigkeitsurteil in
  478. dem Verfahren 4 Ni 58/06 (EU) - Xa ZR 68/08 den umgekehrten Weg gegangen und hat es für nahegelegt gehalten, die Vorrichtung nach der japanischen
  479. Offenlegungsschrift Sho 53-16232 (BK15) unter Rückgriff auf die Veröffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho 63-51 (BK11) fortzuentwickeln. Auch dem vermag der Senat nicht beizutreten.
  480. 44
  481. Das Patentgericht hat hierzu ausgeführt: Aufgrund der in der Offenlegungsschrift beschriebenen (und vorstehend dargestellten) Veränderung des
  482. Aktivierungspegels sei der Schwellwert mittelbar in Abhängigkeit von der vom
  483. Crashvorgang des Fahrzeugs abgeleiteten Beschleunigung des Fahrzeugs
  484. veränderbar, nämlich vom Wert I2 des integrierten Beschleunigungssignals auf
  485. den höheren Wert I2'. Aus der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho
  486. 63-51 (BK11) kenne der Fachmann auch die unmittelbare Zuführung des nicht
  487. integrierten Beschleunigungssignals als Schwellwert zum Komparator (und
  488. zwar nach Mittelung und anschließender Addition eines voreingestellten Initialwerts). Der Fachmann wäge bei seinem stetigen Bemühen um eine optimale
  489. Airbagauslösung die beiden bekannten Möglichkeiten zur Schwellwertgenerierung gegeneinander ab und wähle die ihm als geeignet Erscheinende aus. Dies
  490. führe im Streitfall zur Abwandlung der Lösung nach der Offenlegungsschrift im
  491. Sinne der unmittelbaren Anlegung des gemittelten Beschleunigungssignals an
  492. den Komparatoranschluss. Wegen der in der Gebrauchsmusteranmeldung beschriebenen Mittelung erfolge eine Änderung des Schwellwerts zeitlich nicht
  493. unmittelbar nach der Änderung des Beschleunigungssignals, sondern erst nach
  494. - 22 -
  495. Ablauf des für die Mittelung zu betrachtenden Zeitfensters. Somit sei der als
  496. Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von der im Crash ablaufenden Zeit veränderbar.
  497. 45
  498. Was dem Fachmann bei der vom Patentgericht angenommenen Abwägung dazu Veranlassung geben soll, dem Komparator statt des integrierten
  499. Beschleunigungssignals (Geschwindigkeitssignals) ein gemitteltes und zu einem Initialwert hinzugerechnetes Beschleunigungssignal als Schwellwert zuzuführen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch die mündliche Verhandlung hat
  500. hierfür nichts ergeben. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Veränderung des Auslöseschwellwerts - wie vorstehend bereits ausgeführt - bei der
  501. Lösung nach der Offenlegungsschrift den Sinn hat, einer Verlängerung der Oszillationsperiode Rechnung zu tragen. Die Offenlegungsschrift erläutert einleitend, dass sich bei der Aktivierung eines Airbags aufgrund eines Beschleunigungssignals Fehlauslösungen ergeben könnten, weil auf Grund eines mit hoher Geschwindigkeit auftreffenden kleinen Objekts ein Aktivierungssteuersignal
  502. generiert werde. Dem soll durch die Umwandlung in ein Geschwindigkeitssignal
  503. durch Integration des Beschleunigungssignals begegnet werden (Übers. S. 3).
  504. Ausgehend von der Offenlegungsschrift spricht nichts dafür, die - lediglich der
  505. Anpassung an die Oszillationsperiode dienende - Veränderung des Auslöseschwellwerts nicht vom Geschwindigkeitssignal, sondern vom (gemittelten) Beschleunigungssignal abhängig zu machen. Die Mittelung des Beschleunigungssignals hat bei der Gebrauchsmusteranmeldung die gleiche Funktion, die die
  506. deutsche Offenlegungsschrift der Integration des Beschleunigungssignals zuschreibt: Sie vermeidet, dass ein einzelner starker Ausschlag des Beschleunigungssignals zur Auslösung der Rückhaltemittel führt, indem der Auslöseschwellwert aus dem gemittelten Beschleunigungssignal und einem festen
  507. Wert a gebildet wird (vgl. Fig. 2 der Gebrauchsmusteranmeldung). Daraus ergibt sich, dass der Auslöseschwellwert statt eines Schwellwerts für das Geschwindigkeitssignal (Offenlegungsschrift) auch ein Schwellwert für das Be-
  508. - 23 -
  509. schleunigungssignal (Gebrauchsmusteranmeldung) sein kann. Für eine Veränderung eines Geschwindigkeitsschwellwerts in Abhängigkeit von einem gemittelten Beschleunigungssignal (Patentanspruch 1) ergibt sich daraus ebenso
  510. wenig wie für eine von einer vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgröße
  511. abhängige Veränderung eines Schwellwerts für ein gewichtetes Geschwindigkeitssignal (Patentansprüche 3 und 4).
  512. ee) Die nachfolgend kurz genannten Veröffentlichungen haben in der
  513. 46
  514. mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt.
  515. (1) Auf die deutsche Offenlegungsschrift 22 07 831 (BK12) hat sich die
  516. 47
  517. Klägerin schriftsätzlich nur zum Beleg dafür gestützt, dass die Mittelung und die
  518. Integration des Beschleunigungssignals als nahe liegende Alternativen anzusehen seien.
  519. (2) Die Veröffentlichungen BK20a - c (SAE-Paper 730605, 841218,
  520. 48
  521. 871277) weisen mechanische Aufprallsensoren auf, bei denen eine Trägheitsmasse einen Kontakt schließt, was zur Auslösung von Rückhaltemitteln führt,
  522. und zwar bei einem "harten" Crash früher als bei einem "weichen". Bei den angeführten Veröffentlichungen wird den Trägheitsmassen durch Dämpfungsmittel ein zeitabhängiges nichtlineares Bewegungsverhalten aufgeprägt, um die
  523. Auslösung bei unterschiedlichen Crasharten zu verbessern. Eine Veränderung
  524. der mechanischen Auslöseschwelle findet während eines Crashverlaufs nicht
  525. statt.
  526. 49
  527. (3) Die Veröffentlichung BK21 (Analysis of Automobile Crash Test Data
  528. and Recommendations for Acquiring and Filtering Accelerometer Data) von
  529. Frank P. DiMasi) befasst sich insbesondere mit dem Herausfiltern von Beschleunigungssignalen, die nicht ursächlich auf einen Crash zurückzuführen
  530. sind. Die Veränderung von Auslöseschwellwerten ist nicht angesprochen.
  531. - 24 -
  532. 50
  533. 4. Die Patentansprüche 3 und 4 haben aus den genannten Gründen mit
  534. Patentanspruch 1 Bestand.
  535. 51
  536. Mit den Patentansprüchen 1, 3 und 4 haben auch die auf sie zurückbezogenen Unteransprüche Bestand.
  537. - 25 -
  538. 52
  539. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.
  540. § 97 ZPO.
  541. Meier-Beck
  542. Keukenschrijver
  543. Lemke
  544. Mühlens
  545. Asendorf
  546. Vorinstanz:
  547. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.02.2005 - 4 Ni 37/03 -