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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- ANERKENNTNISURTEIL
- X ZR 123/17
- vom
- 2. Oktober 2018
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2018:021018UXZR123.17.0
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- -2Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und
- Hoffmann sowie die Richterin Dr. Marx
- für Recht erkannt:
- Die Urteile der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom
- 26. Oktober 2017 und des Amtsgerichts Nürtingen vom 4. Mai 2017
- sind im Kostenpunkt und insoweit wirkungslos, als über die Klage auf
- Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 € nebst Zinsen erkannt worden
- ist.
- Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des Landgerichts
- Stuttgart im Übrigen aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung
- des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen verurteilt, an die Kläger 400 €
- sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 €
- jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2017 zu zahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Von Rechts wegen
- Meier-Beck
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- Grabinski
- Hoffmann
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- Vorinstanzen:
- AG Nürtingen, Entscheidung vom 04.05.2017 - 13 C 695/17 LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2017 - 5 S 135/17 -
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- Bacher
- Marx
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